Stellungnahme vor Gerichtstermin

20. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
schewi1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Stellungnahme vor Gerichtstermin

Angenommen H war für die Firma F als Handelsvertreter tätig.
V will H weder Provision noch Fixum zahlen, H erhebt Klage auf Auskunftserteilung bezüglich seiner Provisionsansprüche.
Das Gericht schlägt eine Vergleichszahlung in Höhe von 250 € vor, H lehnt ab. Der Beklagtenvertreter beantragt am 10.September in seiner Stellungnahme die Klage zurückzuweisen. H nimmt am 20. November Stellung zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters, erweitert die Klage, beantragt F auf Zahlung von Provision und Fixum in Höhe von 2000 € zu verurteilen, und benennt neue Beweise. Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung und Güteverhandlung auf den 8. Januar.
Frage:
Muss das Gericht F vor dem Termin auffordern zum Schriftsatz des Klägers Stellung zu nehmen?
Kann H noch beantragen, dass die andere Partei oder Zeugen vernommen werden?


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schewi1"

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das Gericht muss F nicht unbedingt auffordern zum Schriftsatz des H Stellung zu nehmen. Tut es dies nicht, dann ist ggf. noch nicht am 08.01. Schluss sondern die Sach- und Rechtslage wird erörter und F kann ggf. noch mal Stellung nehmen.

H kann auch jetzt noch grundsäztlich Vortrag leisten und Beweismittel benennen und vorlegen. Ob der Vortrag und die Beweismittel noch berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob zwischenzeitlich vielleicht Verspätung eingetreten ist. Das hängt davon ab, ob H bereits schon mal eine Frist gesetzt wurde um abschließend vorzutragen. Da müsste man den Fall schon ganz genau kennen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
schewi1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Muss der Richter die Beklagte oder Zeugen vorladen wenn H es beantragt? Muss er H informieren wenn er Zeugen vorlädt?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Beklagte wird geladen, wenn er nicht anwaltliche vertreten ist oder das Gericht sein Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zum Abschluss eines Vergleiches als erforderlich ansieht. Zeugen werden nur geladen, wenn etwas streitig ist und bewiesen werden muss.

1x Hilfreiche Antwort

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