Strafbehl falsches Aktenzeichen, gleiches Aktenzeichen anderes Verfahren eingestellt

29. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
robache
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbehl falsches Aktenzeichen, gleiches Aktenzeichen anderes Verfahren eingestellt

Hallo zusammen
Herr Müller wurde 2018 bei einer Straftat Aktenzeichen XYZ , dass Verfahren eingestellt.
5 Wochen später bekommt der Anwalt von Herrn Müller einen Strafbefehl mit dem gleichen Aktenzeichen XYZ und komplett falscher Adresse für seinen Mandanten.
Der Anwalt reagiert nicht, weil er denkt, dass Verfahren unter dem gleichen Aktenzeichen XYZ wurde ja eingestellt. Jahrelang galt es als eingestellt.
Jetzt 3 Monate vor Ende der Vollstreckungsverjährung, ist es einer Staatsanwältin aufgefallen. Nun, möchte sie dass das vollstreckt wird und hat das ganze zum Amtsgericht weitergeleitet.
Also, der Strafbefehl hatte ein Aktenzeichen von einem anderen Verfahren welches zur gleichen Zeit eingestellt wurde. Wurde nur dem Verteidiger zugesandt und erhielt eine komplett falsche Adresse. Das heißt 4 1/2 Jahre sind alle davon ausgegangen, dass das Verfahren eingestellt wurde und Herr Müller hatte den Strafbefehl damals nicht erhalten und konnte sich dagegen auch nicht wehren.
Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, da der Anwalt den Strafbefehl erhalten hat, er auch rechtskräftig ist.
Was soll Herr Müller nun machen ?
Dem Amtsgericht schreiben?
Ist der Strafbefehl überhaupt gültig mit einem falschen Aktenzeichen und falscher Adresse ?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von robache):
Was soll Herr Müller nun machen ?

Den Sachverhalt noch mal für Dritte verständlich und nachvollziehbar schildern?



Zitat (von robache):
Herr Müller hatte den Strafbefehl damals nicht erhalten

Aber sein Anwalt, das zählt genauso.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 160x hilfreich)

Zitat (von robache):
Jahrelang galt es als eingestellt.


Das war dann wohl eher Wunschdenken...

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#3
 Von 
robache
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich mußs dazu ausführen.
Das 2019 die Staatsanwaltschaft einen Gerichtsvollzieher beauftragte, um die 500 € zu vollstrecken. Am selbigen Tag erhielt dann aber der Gerichtsvollzieher ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren eingestellt wurde.
Auch 2020 fragte er Herr Müller bei der Staatsanwaltschaft an, ob noch irgendwas gegen ihn offen wäre , was die Staatsanwaltschaft verneinte. Er gab extra das besagte Aktenzeichen an, aber laut Oberstaatsanwältin, gab es keine offene verfahren mehr gegen ihn.

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#4
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 160x hilfreich)

Zitat (von robache):
Er gab extra das besagte Aktenzeichen an, aber laut Oberstaatsanwältin, gab es keine offene verfahren mehr gegen ihn.


Also extra das falsche AZ angegeben und sich dann wundern, dass nichts mehr offen ist?

Insgesamt nette Geschichte, ändert ja aber trotzdem nichts daran, dass der Strafbefehl Ihrem Anwalt zugestellt wurde, dieser hätte (damals) auch Einspruch einlegen können, falls Sie das gewollt hätten.

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#5
 Von 
robache
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Nicht Herr Müller hat extra ein falsches Aktenzeichen angegeben.
Das Gericht oder vorher die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren unter einem falschen Aktenzeichen geführt. Unter einem Aktenzeichen welches Wochen vorher für eine andere Tat eingestellt wurde.

Die Frage ist , wenn durch ein Fehler ( Staatsanwaltschaft ) 2 komplett verschiedene Verfahren unter dem gleichen Aktenzeichen gefuhrt werden und eines davon eingestellt wurde, sind alle beteiligten davon ausgegangen, dass es unter dem geführten Aktenzeichen kein verfahren mehr gibt.
Gerichtsvollzieher und Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt waren alle im Glauben, dass verfahren wurde eingestellt.

Wie ist die rechtliche Seite , dürfen 2 komplett verschiedene Verfahren unter dem gleichen Aktenzeichen gefuhrt werden?
Wäre der Strafbefehl dann nicht ungültig?
Der Strafbefehl hatte ein Aktenzeichen von einem eingestellten verfahren und die falsche Adresse. Dem Beschuldigten wurde der Strafbefehl nie zugestellt nur seinem Anwalt der unter dem Aktenzeichen nur ein eingestelltes verfahren gefunden hatte.

Das ist im übrigen keine nette Geschichte, sondern gerade Realität

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Wie ist die rechtliche Seite , dürfen 2 komplett verschiedene Verfahren unter dem gleichen Aktenzeichen gefuhrt werden?

Ja.
Zum einen können Verfahren doch zusammenhängen (z.B. Diebstahl eines Brecheisens im Baumarkt, anschließend Wohnungseinbruch mit dem Brecheisen), zum anderen können auch völlig verschiedene Verfahren zu einem Verfahren "verbunden" werden, dann werden alle Verfahren (die vorher unterschiedliche Aktenzeichen hatten) unter einem einzigen Aktenzeichen zusammen bearbeitet.

Zitat:
Herr Müller wurde 2018 bei einer Straftat Aktenzeichen XYZ , dass Verfahren eingestellt.

Ist denn ganz sicher, dass alles eingestellt wurde?
(Um beim Beispiel mit dem Brecheisen zu bleiben: Es ist möglich, den Diebstahl einzustellen, das Verfahren wegen des Einbruchs aber fortzuführen.)
Nach welchem § wurde denn eingestellt? (153 StPO, 153a StPO, 154, StPO, 170 StPO, ...)

Zitat:
Was soll Herr Müller nun machen ?

Den Anwalt fragen, warum damals kein Einspruch eingelegt wurde.
Der Anwalt wird sich ja irgendwas dabei gedacht haben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Es ist üblich und sinnvoll, dass verschiedene Tatvorwürfe gegen einen Täter in einem Verfahren zusammengefasst werden. Die Folge davon ist, dass es auch innerhalb eines Verfahrens für verschiedene Tatvorwürfe eine unterschiedliche Beendigung geben kann. Was damals schief gelaufen ist, das kann man nur durch Akteneinsicht rekonstruieren.

wirdwerden

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#8
 Von 
robache
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin nun alle Daten durchgegangen.
Es wurden nicht die Aktenzeichen verwechselt sondern der Tatvorwurf.
Es gab eine Anzeige Diebstahl gegen eine Person ( Herr Meier ) das wurde im Januar 2017 eingestellt.
Dann gab es eine Anzeige Körperverletzung gegen eine Person ( Herrn Donald) im Juli 2017
Und dann die Einstellung mit dem besagten Aktenzeichen, aber dem falschen Tatvorwurf und falschen Namen. Nämlich , Diebstahl ( Herr Meier ) ,anstatt Herrn Donald Körperverletzung.

Das heißt , der Fehler liegt nicht beim Aktenzeichen, sondern bei dem Tatvorwurf der Einstellung.
Damit, wäre auch der Strafbefehl ungültig. Denn, laut Aktenzeichen wurde das Verfahren eingestellt,wenn auch mit falschem Tatvorwurf.
Ein Verfahren kann nicht eingestellt werden und dann nochmal verhandelt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Ein Verfahren kann nicht eingestellt werden und dann nochmal verhandelt werden. Doch, kann es - ein Strafklageverbrauch tritt nur bei einer Einstellung nach § 153a StPO ein, und eine solche fand hier ja nicht statt. Im Übrigen wurde hier nicht verhandelt, sondern es erging ein Strafbefehl - ein wichtiger Unterschied, denn eine Verhandlung hätte nicht ohne Sie stattgefunden.

-- Editiert von User am 30. Januar 2023 14:08

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
robache
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

In den genannten Fällen wird der Staatsanwalt (bzw. der Amtsanwalt) das Ermittlungsverfahren "mangels hinreichendem Tatverdacht" gem. § 170 Abs. StPO einstellen. Die Ermittlungen sind damit beendet, die Akte wird geschlossen.

Es sei denn es gäbe neue Beweise oder der Geschädigte hätte dagegen Einspruch eingelegt.
Beides ist hier nicht der Fall.
Die jetztige Staatsanwältin ist einfach der Meinung das der Strafbefehl nur nie vollstreckt wurde.
Nicht zu vergessen das der Gerichtsvollzieher 2019 diesen Strafbefehl vollstrecken
sollte und das dann ein Tag später doch wieder von der Staatsanwaltschaft zurückgezogen wurde. Damit, hat 2019 die Staatsanwaltschaft bestätigt , dass das Verfahren eingestellt wurde

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 160x hilfreich)

Also der Anwalt erhält einen Strafbefehl für das Verfahren von seinem Mandaten und geht trotzdem davon aus, dass sich die Sache erledigt hat? Reichlich unglaubwürdig.

Man hat eben gehofft, dass der Fehler der Staatsanwaltschaft nicht auffällt, was aber eben doch geschehen ist.
Ich würde auch mal davon ausgehen, dass der Anwalt den Mandanten korrekt informiert hat.

Zitat (von robache):
. Damit, hat 2019 die Staatsanwaltschaft bestätigt , dass das Verfahren eingestellt wurde


Kann halt gut sein, dass man mit dieser Einschätzung alsbald die Ersatzfreiheitsstrafe antreten muss.

Zitat (von robache):
Nicht zu vergessen das der Gerichtsvollzieher 2019 diesen Strafbefehl vollstrecken
sollte und das dann ein Tag später doch wieder von der Staatsanwaltschaft zurückgezogen wurde


Ja, weil man ihm dem Wisch mit dem falschen Aktenzeichen unter die Nase gehalten hat.

PS: Niemand mag es gerne, für dumm verkauft zu werden.



-- Editiert von User am 30. Januar 2023 14:44

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
robache
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Also der Anwalt erhält einen Strafbefehl für das Verfahren von seinem Mandaten und geht trotzdem davon aus, dass sich die Sache erledigt hat? Reichlich unglaubwürdig.


Mag sich für aussenstehende unglaubwürdig anhören, ist aber so geschehen.
Aus dem Grund weil unter diesem Aktenzeichen 1 Woche vorher die Einstellung des Verfahrens kam. Und Juristen achten nun Mal auf Aktenzeichen und laut Aktenzeichen war es eingestellt.

Zitat (von CarstenF):
Man hat eben gehofft, dass der Fehler der Staatsanwaltschaft nicht auffällt, was aber eben doch geschehen ist.
Ich würde auch mal davon ausgehen, dass der Anwalt den Mandanten korrekt informiert hat.

Wie oben beschrieben, nein hat er nicht.

Zitat (von CarstenF):
Zitat (von robache):
. Damit, hat 2019 die Staatsanwaltschaft bestätigt , dass das Verfahren eingestellt wurde


Kann halt gut sein, dass man mit dieser Einschätzung alsbald die Ersatzfreiheitsstrafe antreten muss.

Zitat (von robache):
Nicht zu vergessen das der Gerichtsvollzieher 2019 diesen Strafbefehl vollstrecken
sollte und das dann ein Tag später doch wieder von der Staatsanwaltschaft zurückgezogen wurde


Ja, weil man ihm dem Wisch mit dem falschen Aktenzeichen unter die Nase gehalten hat.


Erst lesen , dann antworten
Es gibt kein falsches Aktenzeichen

Zitat (von CarstenF):
PS: Niemand mag es gerne, für dumm verkauft zu werden.

Das sehe ich genauso




-- Editiert von Moderator am 31. Januar 2023 08:56

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

was war denn das andere für ein Verfahren? Wirklich ein völlig anderes, oder doch wie in #6 vermutet eine irgendwie verbundene Tat (gleiche Tat doppelt aufgenommen, Tateinheit, identischer Täter, Mittäterschaft u.s.w.)?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
robache
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Das andere Verfahren, hatte nichts mit der Sache zu tun.
Andere Person , anderer Ort , andere Zeit

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Was will Herr Müller denn hören?

Wenn Herr Müller felsenfest überzeugt ist, dass der Strafvefehl Makulatur ist, sollte er gar nichts tun.

Wenn Herr Müller doch unsicher ist, sollte er seinen damaligen Anwalt fragen.

Hier im Forum kommt man nicht weiter, weil man sich Unterlagen anschauen muss, die wahrscheinlich beim Anwalt von Herrn Müller oder bei Herrn Müller zu Hause liegen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das andere Verfahren, hatte nichts mit der Sache zu tun.
Andere Person , anderer Ort , andere Zeit
OK, das ist schon mal nicht schlecht.
Zusatzfrage: Herr Müller kennt die andere Person auch gar nicht, richtig? Und auch mit der Adresse hat er nichts zu tun, also nicht früher mal da gewohnt o.ä.?

Ich frage das alles so kleinlich, weil wir hier oft Fragesteller haben die meinen nur wegen irgendeinem Schreibfehler wäre ein Verfahren vom Tisch - das stimmt aber nicht, Fehler sind fast immer korrigierbar.
Das würde dann auch zu dieser Frage passen:
Zitat:
Ist der Strafbefehl überhaupt gültig mit einem falschen Aktenzeichen und falscher Adresse ?
Antwort: Ja, ist er, solange er dem wirklichen Täter zugegangen ist.
Ob das auch bei seinem Anwalt reicht hängt imho davon ab, ob dieser den Strafbefehl zuordnen konnte (bei richtigem Aktenzeichen und richtigem Namen besteht da aber für mich kein Zweifel, mindestens hätte er nachforschen müssen was das denn soll).

Ganz oben schreibst du ja "Herr Müller wurde 2018 bei einer Straftat Aktenzeichen XYZ , dass Verfahren eingestellt.".
Stimmte denn bei dieser Einstellung alles? Also Name, Adresse, Tat, Ort, Datum u.s.w.?
Und ist es auch diese Tat, für die es jetzt den Strafbefehl gibt?

Nebenbei: Der Anwalt wäre übrigens schadenersatzpflichtig - allerdings kann ich bisher noch keinen Schaden erkennen.

Zitat:
Doch, kann es - ein Strafklageverbrauch tritt nur bei einer Einstellung nach § 153a StPO ein
Ist das eigentlich wirklich so? Muss sich ein Täter also immer darauf gefasst machen, dass beispielsweise ein (ehrgeiziger) Staatsanwalt in freier Zeit mal solche Fälle durchgeht und diese womöglich wieder aufleben lässt?
Unter Rechtssicherheit verstehe ich eigentlich etwas anderes. :augenroll:

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von robache):
Es gibt kein falsches Aktenzeichen

Nun, dann ist die Sache durch und der Strafbefehl korrekt und rechtskräftig.

Aber warum hat man dann in der Überschrift noch behauptet
Zitat (von robache):
Strafbehl falsches Aktenzeichen

???



Zitat (von reckoner):
Muss sich ein Täter also immer darauf gefasst machen, dass beispielsweise ein (ehrgeiziger) Staatsanwalt in freier Zeit mal solche Fälle durchgeht und diese womöglich wieder aufleben lässt?

Logischerweise ja.



Zitat (von reckoner):
Unter Rechtssicherheit verstehe ich eigentlich etwas anderes.

Der eintritt von Rechtssicherheit ist von diversen Faktoren abhängig. Unter anderem von der Verjährung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Seit wann vollstreckt der Gerichtsvollzieher strafrechtliche Haftbefehle? Und ehe ein Haftbefehl vollstreckt wird, da gibt es doch diverse Zahlungserinnerungen, dann wird ein Haftbefehl erlassen. Hier sind so viele Ungereimtheiten, jedenfalls kann es nicht so abgelaufen sein, wie behauptet wird. Klarheit kann nur durch Akteneinsicht erlangt werden.


wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Von "Haftbefehl" war gar nicht die Rede. Und dass der GV Geldstrafen per Pfändung vollstreckt, kommt alle Tage vor...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

(Doppelpost)

-- Editiert von User am 31. Januar 2023 12:32

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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