Streitwert bei immateriellen Sachen

14. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Fairness
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 2x hilfreich)
Streitwert bei immateriellen Sachen

Hallo,

welcher Streitwert gibt es bei immateriellen Sachen ?
Es geht um angebliche "Ehrverletzung" und die Gegenseite hat den Streitwert auf 10.000,- gesetzt. Kann jemand von sich aus irgendeinen Streitwert ausdenken, wenn es um die NICHT materielen Sachen geht?

Gruß

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21 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:
Kann jemand von sich aus irgendeinen Streitwert ausdenken, wenn es um die NICHT materielen Sachen geht?

Ja, wie soll man denn sonst einen NICHT materiellen Steitwert festlegen?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
Fairness
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 2x hilfreich)

Aha!
Das heißt, ich kann jemanden mit dem Streitwert in Höhe von, sagen wir mal, 200.000,00 EUR klagen, weil er mir Lügner gesagt hat. Ist es so?
Dann wird jeder sich über solche Aussagen nicht ärgern, sondern freuen:
"Die Kohle kommen, ja sag noch mal!"

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#3
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

Wenn der Streitwert objektiv nicht zu ermitteln ist, greift grds. der Auffangstreitwert von 4.000 EUR. Wenn allerdings dieser Auffangstreitwert in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht, müssen die Gerichte einen angemessenen höheren Streitwert bestimmen.

Bei einer ehrverletzenden Äußerung, die einem größeren Kreis von Personen zugänglich gemacht wird und die sich für die betroffene Person (bei dir wohl einem Rechtsanwalt) u.U. geschäftsschädigend auswirken kann, dürfte 10.000 EUR eher an der unteren Grenze liegen. Es kommt aber selbstverständlich auch auf den Inhalt der Äußerung an.

-- Editiert _T_ am 14.09.2011 23:08

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:
Das heißt, ich kann jemanden mit dem Streitwert in Höhe von, sagen wir mal, 200.000,00 EUR klagen, weil er mir Lügner gesagt hat. Ist es so?

Wenn du das Geld dafür hast ja.

Das Gericht überprüft dann die Angemessenheit der Forderung in der Verhandlung.





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#5
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Das heißt, ich kann jemanden mit dem Streitwert in Höhe von, sagen wir mal, 200.000,00 EUR [ver] klagen, weil er [zu] mir Lügner gesagt hat. Ist es so?


Ja. Und wenn das Gericht dir dann 200 EUR zuspricht, hast zu zu 0.1% obsiegt und zu 99.9% verloren, d.h. du zahlst dann 99.9% der Prozeßkosten von 15.220,28 EUR.

Du siehst also, es lohnt sich nicht, sich einfach einen Streitwert "auszudenken".



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#6
 Von 
Fairness
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 2x hilfreich)

Stop...Stop...

Nach welchen "Gefühlen" dann handelt das Gericht? Ich denke, die Richter sind eiskalt, wenn es um die Einhaltung der Regeln / Gesetze geht.

Diese Sache kann nicht mit "Gefühlen" erklärt werden:
1. Der Streitwert bestimmt die sachliche Zuständigkeit des Gercihtes.
2. Bei der Anforderung ist die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu berücksichtigen.

Gruß

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#7
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Nach welchen "Gefühlen" dann handelt das Gericht?


Wie meinst du das? Das Wort kommt hier in diesem Thread zum ersten mal vor.

quote:
Ich denke, die Richter sind eiskalt, wenn es um die Einhaltung der Regeln / Gesetze geht.


Ich weiß nicht, wie du "eiskalt" definierst.

quote:
Der Streitwert bestimmt die sachliche Zuständigkeit des Gercihtes.


Richtig. Wenn der Beleidigte meint, seine verletzte Ehre sei 10.000 EUR wert, muß er eben vor dem LG klagen.

quote:
Bei der Anforderung ist die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu berücksichtigen.


Was zitierst du da? Gemeint ist vermutlich, daß ein Gericht aufpassen wird, daß jemand nicht einfach mutwillig den Streitwert so hoch ansetzt, daß Anwaltszwang besteht, nur um die Gegenseite auf ihren Anwaltskosten sitzen zu lassen (wenn der Kläger mittellos ist, der Beklagte aber den Anwalt selbst zahlen muß, weil es zu PKH nicht reicht).

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#8
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2025x hilfreich)

quote:
Wenn der Streitwert objektiv nicht zu ermitteln ist, greift grds. der Auffangstreitwert von 4.000 EUR. Wenn allerdings dieser Auffangstreitwert in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht, müssen die Gerichte einen angemessenen höheren Streitwert bestimmen.


wie ist das mit folgendem :

quote:
Und wenn das Gericht dir dann 200 EUR zuspricht, hast zu zu 0.1% obsiegt und zu 99.9% verloren, d.h. du zahlst dann 99.9% der Prozeßkosten von 15.220,28 EUR.


zu vereinbaren ?

Nach welchem Streitwert werden die Prozeßkosten bemessen:
nach dem beantragten oder dem von Gericht letzlich bestimmten ?

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#9
 Von 
Fairness
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 2x hilfreich)

>Nach welchem Streitwert werden die Prozeßkosten bemessen:
> nach dem beantragten oder dem von Gericht letzlich
> bestimmten ?

Das ist auch meine Frage. Wie wird dieser Streitwert bemessen? Es kann nicht sein, dass jeder kommt und einen Streitwert für sich bestimmt.

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#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Nach welchem Streitwert werden die Prozeßkosten bemessen:
nach dem beantragten oder dem von Gericht letzlich bestimmten ?
Zitat:
Das ist auch meine Frage. Wie wird dieser Streitwert bemessen? <hr size=1 noshade>


Indem das Gericht den Streitwert festsetzt u.U.nach Schätzung durch einen Sachverständigen, §§ 63,64 GKG







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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Es kann nicht sein, dass jeder kommt und einen Streitwert für sich bestimmt.


Kommt drauf an. Wenn jemand behauptet, die Handlung des Beklagten habe bei ihm einen Schaden von 200.000 EUR ausgelöst (z.B. weil er durch die öffentliche Beleidigung sein Haus nicht an seinen Cousin Spock verkauft bekam, kurz bevor ein Tornado es zerstört hat), dann ist das erst mal der Streitwert.

Daß der Kläger das dann u.U. nicht beweisen kann, hat nichts mit Streitwertberichtigung zu tun, dann passiert eben das von mir Gesagte.

Wenn der Kläger aber nur immateriellen Schaden behauptet, dann greift der Auffangstreitwert.

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#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Kläger aber nur immateriellen Schaden behauptet, dann greift der Auffangstreitwert. <hr size=1 noshade>



Der Streitwert kann vom Gericht nach freiem Ermessen festgestzt werden, § 3 ZPO .

Das kann auch erheblich nach oben erfolgen, sehr interessant der Beschluß des OLG-Ddf. zu § 51 GKG :

I-2 W 15/11

" ... weswegen es nicht nur zulässig, sondern im Interesse der gebotenen Durchsetzung des der Landeskasse zustehenden Gebührenanspruchs geradezu notwendig ist, dem in geeigneter Weise zu begegnen. Dies kann dadurch geschehen, dass in Fällen, in denen die Parteien ihre Mitwirkung an einer sachgerechten Streitwertfestsetzung verweigern, vom Gericht ein Streitwert geschätzt wird, der so hoch ist, dass er die Parteien zuverlässig motiviert, z.B. im Rahmen eines Antrages auf Streitwertkorrektur ihrer Mitwirkungspflicht wahrheitsgemäß nachzukommen."

Also von einem OLG ganz bewusst, gegen den übereinstimmenden Parteiwillen verfügte Streiwertüberhöhung um die Parteien zur Aufklärung zu zwingen. 30, statt 5 Mio. EUR.

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#13
 Von 
Fairness
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 2x hilfreich)

Bitte beachtet ihr, dass es hier um eine immaterielle Sache geht: "Ehrverletzung" oder sog. "Schmähkritik".

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#14
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2025x hilfreich)

Bei Unsicherheit kann der Kläger beantragen, dass der Streitwert vom Gericht festgesetzt wird, indem er keinen Streitwert oder
nur vorläufigen Streitwert €.1,- nennt ?

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#15
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Bei Unsicherheit kann der Kläger beantragen, dass der Streitwert vom Gericht festgesetzt wird, indem er keinen Streitwert oder
nur vorläufigen Streitwert €.1,- nennt ?

Dies ist wohl eim völlig unzureichender Wert, der bei einem immateriellen Schaden dieser Art keine Beachtung finden sollte.

Das Gericht würde nach meiner Ansicht nach § 63 GKG entscheiden.
§ 63 I.1Satz:
Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist.







-- Editiert Dieter25 am 16.09.2011 19:03

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#16
 Von 
Fairness
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich denke, ein sehr wichtiger Punkt hier übersehen: die sachliche Zuständigkeit

Setzt der Kläger den Streitwert über 10.000 EUR, dann ist der Fall sachlich ein LG-Fall.

Wie handelt das Gericht, wenn die Beklagte dies betreitet und einen Antrag für den Streitwert z.B. auf 1.000 EUR stellt?

Es kann nicht sein, ohne diesen Antrag zu bearbeiten, dass das Gericht (vielleicht sachlich nicht-zuständiges Gericht) einen Verfahrentermin bestimmt.

Ist es nicht so, dass das Gericht zuerst seine sachliche Zuständikeit überprüfen muss (das ist auch abhängig von dem Streitwert), und dann einen Verfahrenstermin bestimmen kann?

Gruß

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:
Setzt der Kläger den Streitwert über 10.000 EUR, dann ist der Fall sachlich ein LG-Fall.

Das ist er auch bei 9.999 EUR Streitwert ...





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#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Setzt der Kläger den Streitwert über 10.000 EUR, dann ist der Fall sachlich ein LG-Fall.

Wie handelt das Gericht, wenn die Beklagte dies betreitet und einen Antrag für den Streitwert z.B. auf 1.000 EUR stellt? <hr size=1 noshade>



Nein, das Gericht prüft seine Zuständigkeit und setzt den Streitwert fest, § 3 ZPO , GKG. Das geschieht vAw. Der Bekl. muss nichts bestreiten, Rüge der sachlichen Zuständigkeit würde aber nicht schaden.

Ist der "wahre" Streitwert unter der sachlichen Zuständigkeit, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Der Kl. kann Antrag nach § 281 I 1 ZPO stellen, dann wird per Beschluss an das zust. Gericht verwiesen.

Die Parteien können die Zuständigkeit (insoweit) nicht beeinflussen.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>
Wie handelt das Gericht, wenn die Beklagte dies betreitet und einen Antrag für den Streitwert z.B. auf 1.000 EUR stellt?


Über Einwendungen gegen die vorl. Wertfestsetzung entscheidet das Gericht nach § 63 GKG .
Ist das Gericht wegen des geringen Wertes sachlich nicht zuständig,dann erfolgt auf Antrag die Verweisung nach § 281 ZPO an das zust. Gericht.

Dabei ist der Beitrag unseres Spitzenreiters äußerst sachdienlich:

Zitat:


Das wäre er übrigens auch bei 9.999 EUR
<hr size=1 noshade>


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#20
 Von 
Fairness
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 2x hilfreich)

Kann jemand mir meine folgende Frage konkret beantworten:

Ist es nicht so, dass das Gericht zuerst seine sachliche Zuständikeit überprüfen muss (das ist auch abhängig von dem Streitwert), und dann einen Verfahrenstermin bestimmen kann?



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#21
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

Das hat flawless doch beantwortet, 16.09.2011 20:23.

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