Stufenklage-Auskunft- gem. §254 ZPO

10. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 128x hilfreich)
Stufenklage-Auskunft- gem. §254 ZPO

Hallo,
wenn eine Stufenklage, - hier Auskunft von einem Erbschaftsbesitzers- eingereicht wird und angenommen das Gericht
schreibt den Auskunftpflichtigen an, dass er dem Antragsteller
Auskunft erteilen muss.
Wird diesem im Falle der Unterlassung eine Zwangsmaßmahme angedroht ? Beispielweise Zahlung eines Betrages x

Ich frage deshalb nach, weil die Aufforderungs des Gerichts
anderenfalls nicht mehr Wert hätte, als ein Schreiben des Antragsstellers direkt an den Verpflichteten, wenn dieser die Auskunft verweigert.

Danke für Antworten

mfg

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
angenommen das Gericht
schreibt den Auskunftpflichtigen an, dass er dem Antragsteller
Auskunft erteilen muss.



Wieso sollte das Gericht dies tun? Wenn Sie einen Auskunftsanspruch haben, werden Sie diesen zu titulieren (Teilurteil) haben. D.h. das Gericht wird den Beklagten ggf. verurteilen Auskunft zu erteilen. Diese titulierte Pflicht ist ggf. vollstreckbar.

quote:
Ich frage deshalb nach, weil die Aufforderungs des Gerichts
anderenfalls nicht mehr Wert hätte, als ein Schreiben des Antragsstellers direkt an den Verpflichteten, wenn dieser die Auskunft verweigert.


Diese Überlegungen kann man zwar anstellen, sie sind für das eigentliche Verfahren aber nur insoweit relevant, als Sie den Gegner vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens erfolglos zur Auskunft aufgefordert haben müssen.


-- Editiert von thosim am 10.06.2006 12:23:09

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#2
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 128x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Ja, aufgefordert wurde er, diesem ist er nicht nachgekommen.
Nun,>ein tituliertes Urteil ist vollstreckbar>, dieses wäre der Punkt, die Frage.
Beispielsweise, bei Mahnbescheid o.ä. würde man den Gerichtsvollzieher in Bewegung setzen.
Aber wie wäre dieser Titel -Auskunft -
vollstreckbar.
Daumenschrauben gingen wohl nicht :-))

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber wie wäre dieser Titel -Auskunft -
vollstreckbar.
Daumenschrauben gingen wohl nicht :-)) <hr size=1 noshade>



Nach ganz herrschender Meinung gem. § 888 ZPO !!

--> Bei Nichtvornahme der Handlung droht Zwangsgeld, Zwangshaft.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Mahnbescheid



Sie meinen gewiß einen Vollstreckungsbescheid!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 128x hilfreich)

Nochmals danke für den Hinweis.
Ja, es war natürlich ein Vollstreckungsbescheid gemeint.

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Allerdings dürfte die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs im Rahmen eines MB-Verfahrens nicht zulässig sein sein. Insoweit müßten Sie wohl ein Klageverfahren einleiten (s.o.).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 128x hilfreich)

Nein, jetzt liegt ein Mißverständnis vor,
Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid war nur als Beispiel angeführt. -siehe oben-

Auskunftsanspruch eines Miterben gem. 254 ZPO bezog sich
auf die reine Auskunft bezüglich eines Erbschaftsbesitzers über den Nachlass.

mfg



-- Editiert von belle am 11.06.2006 01:29:13

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