Hallo zusammen,
angenommen jemand reicht eine Stufenklage bzgl. Ehegattenunterhalt ein. Nach den Auskünften, die spärlich ergehen, wird ein Antrag auf Summe X gestellt.
Da Gegenseite nicht zur Verhandlung erscheint, ergeht ein Versäumnisbeschluss.
Im Einspruch gegen diesen werden neue "Ausgaben" geltend gemacht.
Sofern das Gericht die neuen Angaben für abzugfähig hält.
Muss der Antragsteller die Mehrkosten der Gegenseite wg. der niedrigeren Streitwertes übernehmen?
Gruß
Carl
Stufenklage - Versäumnis- neue "Tatsachen"
15. November 2013
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Frage vom 15. November 2013 | 14:10
Von
Status: Schüler (239 Beiträge, 52x hilfreich)
Stufenklage - Versäumnis- neue "Tatsachen"
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#1
Antwort vom 15. November 2013 | 17:01
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 692x hilfreich)
quote:
Im Einspruch gegen diesen werden neue "Ausgaben" geltend gemacht.
Das könnte sogar schon verspätetes Vorbringen sein, sofern die Ausgaben nicht erst nach dem VU eingetreten sind.
quote:
Muss der Antragsteller die Mehrkosten der Gegenseite wg. der niedrigeren Streitwertes übernehmen?
Wieso "niedrigeren Streitwertes"? Wenn man auf Summe X klagt, dann ist das der Streitwert. Ob man am Ende nun X oder X-Y zugesprochen bekommt, ist irrelevant.
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#2
Antwort vom 15. November 2013 | 21:27
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)
quote:
Muss der Antragsteller die Mehrkosten der Gegenseite wg. der niedrigeren Streitwertes übernehmen?
Das kommt darauf an.
Der ursprüngliche Antrag ist also höher als der wie sich nachträglich heraus gestellt hat korrekte.
Wenn der Klageantrag so aufrecht erhalten wird, würde die Klage teilweise abgewiesen. Mit den entsprechend nachteiligen Kostenfolgen.
Deshalb sollte man die Klage teilweise für erledigt erklären, unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Der Bekl. wird sich der Erledigung anschliessen. Das Gericht entscheidet dann insoweit "... über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen".
Dabei muss dann berücksichtigt werden, daß der überhöhte Antrag allein wegen der Versäumnisse des Bekl. und dessen verspätetem Vortrag gestellt wurde. Er wird also auch diese Kosten tragen müssen.
Der Kl. muss aber diesen Antrag stellen, und die Klagforderung anpassen, sonst würde die Klage teilweise abgewiesen.
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