A ist beschädigt worden, weis
aber nicht ob B oder C Täter ist, weil sie sich gegenseitig
die Schuld schieben.
Aber A vermutet C ist eher der
Drahtzieher.
Wie kann A, ohne Risiken von unnötigen Kosten und Falschbeschuldigungen usw., vorgehen :
Klage zuerst nur gegen C, oder C und B gleichzeitig, oder wie ?
Täter unklar
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Welche Beschädigung liegt bei A denn vor?
z.B. dem A ist eine Sache,
die er B+C in Obhut gegeben hatte, weggenommen worden
ist.
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Ist das dann eine Sachenbeschädigung?
Diebstahl ist auch eine Beschädigung - Vermögenschaden
Die Sache ist ziemlich verworren und kann so abtrakt nicht beantwortet werden. Sie sollten die geschichte etwas konkreter erzählen...
A übergab dem B eine Sache zur Obhut.
Dass die Sache verloren gegangen ist, teilte B
dem A erst später, als A das merkte.
Darauf erwiderte B, dass sein Geschäftspartner C die Sache entwendet hätte.
Nachdem A den C vergeblich zur Rückgabe aufgefordert hatte, zeigte A den C wegen Diebstahl an, und nannte B als Zeuge.
C behauptete dass die Wegnahme der Sache auf
Anweisung von B geschehen sei. B verneinte dies und zeigte daraufhin auch den C an.
A weis nun nicht, wen er wegen Schadenersatz
in Anspruch nehmen soll, da das Ergebnis von Strafgericht noch länger dauert, während sein
Anspruch zwischenzeitlich verjähren würde.
Gegen B als Obhut-Verantwortlicher ?
Gegen C als Entwender ?
Gegen B + C da Täter unklar, daher als
Gemeinschaftstäter gelten ?
Nobody knows ?
Da A und B einen Vertrag über die in Obhut gegebene Sache geschlossen haben, nach dem diese wieder herauszugeben ist und B diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen kann, da er die Sache nicht mehr hat, besteht gegen B meines Erachtens bereits ein Schadenersatzanspruch aus §§ 280
I, 283 BGB
. Rein vorsorglich könnte A den B auch noch mal unter Fristsetzung, wenn das nicht schon längst geschehen ist, zur Herausgabe auffordern. Dann sind in jedem Fall auch die Voraussetzungen der §§ 28
O I, 281
I BGB erfüllt.
Daneben müsste eigentlich auch ein Anspruch auf den genannten Grundlagen gegen C bestehen und zwar wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus § 985 BGB
. Der C scheint ja grundsätzlich nicht zu leugnen, dass er entweder im Besitz der Sache ist bzw. dies zumindest mal war. Streitig scheint ja nur zu sein, ob die Entwendung auf Geheiß von B oder eigenmächtig erfolgte.
Mit den Ansprüchen aus § 823 BGB
sieht es allerdings nicht so eindeutig aus. Da kommt es entscheidend wirklich darauf an, was sich abgespielt hat. Aber wenn man schuldrechtliche Ansprüche hat, dann braucht man § 823 BGB
nicht unbedingt.
-- Editiert von eidechse am 02.10.2007 17:51:50
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