Trotz schriftl. Vorverfahren nur 2 Wochen Zeit für Klagerwiderung

23. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
xaoc
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Trotz schriftl. Vorverfahren nur 2 Wochen Zeit für Klagerwiderung

Hallo,

mal angenommen, ich hätte einen Rechtsstreit mit einem Inkassodienst (Streitwert über 2.000 EUR), in dem der Inkassodienst nun Klage (in Form von Anspruchsbegründung nach widersprochenem gerichtl. Mahnbescheid) eingereicht hat, die restlichen Gerichtsgebühren eingezahlt hat, und mir nun von "meinem" Amtsgericht diese Anspruchsbegründung/Klageschrift zugestellt wurde.

Das schriftliche Vorverfahren wurde dabei angeordnet.

Was mir nun aber auffällt und dann doch SEHR verwundert, wäre, dass ich nur ZWEI (statt vier) Wochen Zeit habe für die Klageerwiderung? Dass man innerhalb der ersten zwei Wochen seine Verteidungsbereitschaft anzeigen muss, habe ich begriffen, aber ich dachte, man hat danach noch weitere zwei Wochen Zeit für die Klageerwiderung an sich??

Was aber, wenn das Gericht dennoch eindeutig formuliert: "Für den Fall, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen, wird Ihnen ferner aufgegeben, innerhalb einer mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnenden Frist von zwei Wochen auf die Klage zu erwidern".

Ist das rechtens? M.M.n doch nur ausnahmsweise bei einem ersten frühen mündl. Termin oder wenn der Streitwert unter 600 EUR liegt?

Wenn nein, wie würde man sich nun dagegen wehren? Mal angenommen, ich wäre wegen diverser Gründe auf die "vollen" vier Wochen angewiesen...

Lege man mit Einreichung der Verteidigungsanzeige eine Beschwerde/Rüge ein? oder beantrage man gleichzeitig Fristverlängerung für die Klageerwiderung? aber warum eine Verlängerung beantragen, wenn einem sowieso eigentlich kraft Gesetz 4 Wochen "zustehen"..? Einschlägig dafür wäre m.M.n. doch eigtl §276 ZPO => "Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. 2 Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen."

Würde mich sehr über Antworten/Ansichten freuen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Einschlägig dafür wäre m.M.n. doch eigtl §276 ZPO


Eben nicht ganz richtig.
Tatsächlich bist du beim § 697 ZPO (wg. Mahnverfahren), der verweist zwar auf den § 276 ZPO , aber nur mit der für dich wichtigen Einschränkung:
"Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden."
Genau das ist hier geschehen.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3211x hilfreich)

MWn ist die Frist zur Verteidigungsbereitschaft eine Notfrist (muss also innerhalb der 2 Wochen geschehen), die Frist zur Klageerwiderung kann man aber auf Antrag verlängern lassen.

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