Ungefähres Kostenrisiko WEG Beschluss-Anfechtungsklage

24. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)
Ungefähres Kostenrisiko WEG Beschluss-Anfechtungsklage

Guten Abend und hallo,

ich versuche die Kosten für eine Beschlussanfechtungsklage gegen eine WEG abzuschätzen, finde jedoch nur Hinweise die nicht so richtig passen. Das fängt schon beim Streitwert an, den anscheinend erst das Gericht mit Annahme der Klage festlegt (?). Zudem besteht die WEG aus über 60 Mitgliedern, was sicher das Kostenrisiko erhöht.

Es soll der Beschluss angegriffen werden, mit dem der Rechnungsabschluss eines Wirtschaftsjahrs gebilligt wurde. Dort wurden Reparaturkosten für einen Aufzug in Höhe von über 40.000 € mit den Bewirtschaftungskosten verrechnet, statt diese Instandsetzung über die Rücklage zu bezahlen (Guthaben laut HV zum Jahresende: 160.000 €, aber das nur nebenbei).

Von den 40.000 € entfallen über 900 € auf meinen Anteil.

Angenommen ich allein klage, setzt das Gericht den Streitwert irgendwie dazwischen fest?
Was bedeuten die 60 WEG-ler als Antragsgegner für die Kosten?
Und was habe ich ggf. noch vergessen?

Besten Dank im Voraus für eure Hilfe

Signatur:

Gruß
C.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von zahl.meister):
Beschlussanfechtungsklage gegen eine WEG
Die Betonung liegt auf "eine"

Zitat (von zahl.meister):
Zudem besteht die WEG aus über 60 Mitgliedern, was sicher das Kostenrisiko erhöht.
Nein. Sie sind der eine Kläger, die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die eine Beklagte (egal aus wievielen Mitgliedern sie besteht)

Zitat (von zahl.meister):
Das fängt schon beim Streitwert an, den anscheinend erst das Gericht mit Annahme der Klage festlegt (?)
Richtig, gem. § 3 ZPO wird der Streitwert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

Zitat (von zahl.meister):
Angenommen ich allein klage, setzt das Gericht den Streitwert irgendwie dazwischen fest?
Nein, der Streitwert richtet sich nach dem Streitgegenstand, egal ob Sie alleine gegen die ein WEG klagen oder etwa 20 weitere Miteigentümer mit Ihnen zusammen klagen.

Zitat (von zahl.meister):
Was bedeuten die 60 WEG-ler als Antragsgegner für die Kosten?
Für die Kosten hat es keine Auswirkung, aus wie vielen Miteigentümern die WEG besteht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119399 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von zahl.meister):
Angenommen ich allein klage, setzt das Gericht den Streitwert irgendwie dazwischen fest?

Es gibt mögliche 2 Streitwerte, 40.000 EUR (Kostenrisiko ca. 9200 EUR) und 900 EUR (Kostenrisiko ca. 820 EUR), jeweils für die erste Instanz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von zahl.meister):
Dort wurden Reparaturkosten für einen Aufzug in Höhe von über 40.000 € mit den Bewirtschaftungskosten verrechnet, statt diese Instandsetzung über die Rücklage zu bezahlen


Und es gibt einen Beschluss, nach dem die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage zu zahlen sind? Wenn nicht, dann ist die Abrechnung doch korrekt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

Dankeschön, das hilft mir schon weiter.

Beschlussanfechtung und / oder Beschlussersetzungsklage?
Wohnungseigentumsgesetz, Beschlussklagen, § 44, (1) Satz 2 lautet

Zitat:
Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).


Die HV argumentiert, für die Zuordnung der Reparaturkosten habe kein Beschluss vorgelegen, daher seien die Kosten über die laufenden Betriebskosten abgerechnet worden. Vorausgehend bestand aber für die Aufzugreparatur selbst schon kein Beschluss (Man könne nicht jedes mal eine ETV einberufen, wenn es eine Reparatur gebe, außerdem habe man die frühest mögliche Wiederinbetriebnahme gewährleisten wollen).

Könnte der Kläger in seiner Beschlussanfechtung zugleich beantragen, die unterbliebene notwendige Beschlussfassung für die Reparatur des Aufzugs und aus welchen Mitteln diese zu begleichen sei (= zwei Beschlüsse?), durch das Gericht ersetzen zu lassen?

Oder wäre dann statt der Anfechtung lediglich eine Beschlussersetzungsklage notwendig? In dem Fall fechtet man den gefassten Beschluss gar nicht an. Was ist bei erfolgreicher Klage damit, wird er automatisch ungültig oder vom Gericht dazu erklärt?

Ich schätze aber, die Folge wäre, dass das Gericht eher die 40.000 € als Streitwert nimmt?

Signatur:

Gruß
C.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und es gibt einen Beschluss, nach dem die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage zu zahlen sind? Wenn nicht, dann ist die Abrechnung doch korrekt.


Wird in meinem vorhergehenden Beitrag beantwortet - zeitgleich geschrieben ....

Signatur:

Gruß
C.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von zahl.meister):
Ich schätze aber, die Folge wäre, dass das Gericht eher die 40.000 € als Streitwert nimmt?
Ich schätze auch dass das Gericht die 40.000 € als Streitwert festsetzen wird.

Aus dieser Sicht betrachtet:
Wenn die Beschlussanfechtungsklage und / oder Beschlussersetzungsklage Erfolg hat, dann werden die ganzen 40.000 € statt den laufenden Betriebskosten den Instandhaltungskosten zugeordnet, nicht nur der Anteil von 900 €, der auf den Kläger entfällt.

Entweder oder.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

Zur Kürze der Anfechtungsfrist:
Ich weiß, dass der Verwalter gehalten ist, das Protokoll innerhalb von drei Wochen zu erstellen und auszuhändigen, aber: Wenn das Protokoll mit den Abstimmungsergebnissen nicht innerhalb des einen Monats nach der Versammlung eintrifft - oder der Beschwerdeführer reicht die Klage bereits kurz nach der Versammlung ein: Ist das nicht ein Fall von Beweisnot?

Ich habe versucht herauszufinden, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat, das wird aber weder im Referentenentwurf für die Novellierung des WEG von 2006, als diese Regelung aufgenommen wurde - noch in dem von 2020 thematisiert.

Signatur:

Gruß
C.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von zahl.meister):
Wenn das Protokoll mit den Abstimmungsergebnissen nicht innerhalb des einen Monats nach der Versammlung eintrifft
Schon mal in dem online-Portal nachgesehen, in dem diese HV auch die Jahresabrechnung bereitgestellt hat?
Vielleicht findet sich das ETV-Protokoll auch da.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

Zitat (von AR377):
... in dem online-Portal nachgesehen, in dem diese HV auch die Jahresabrechnung bereitgestellt hat?

Dann hätte ich eine Benachrichtigung bekommen.
Dort ist nur ein Teil der Eigentümer registriert, deshalb muss die Zustellung des Protokolls per Briefpost erfolgen. Aber drei Wochen sind erst am Dienstag vorbei.

Nebenbei: Ich habe auch schon mal mehrere Monate auf das Protokoll gewartet - wg. Unstimmigkeiten zwischen HV und Beirat hieß es damals (inoffiziell). Daher auch meine Frage wg. Beweisnot

Signatur:

Gruß
C.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Wenn die Beschlussanfechtungsklage und / oder Beschlussersetzungsklage Erfolg hat, dann werden die ganzen 40.000 € statt den laufenden Betriebskosten den Instandhaltungskosten zugeordnet, nicht nur der Anteil von 900 €, der auf den Kläger entfällt.

Entweder oder.


Ist der Umkehrschluss daraus zulässig: Wenn die Klage erfolglos bleibt, dann wird nur der auf den Kläger entfallende Anteil für den Streitwert zugrunde gelegt?

Hier der Wortlaut:
Zitat:
WoMeG [2020 - Hervorhebungen von mir]
§ 44 Beschlussklagen
(1) 1 Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage).
2 Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Um sein Kostenrisiko niedrig zu halten sollte man in dem Fall also Anfechtungsklage erheben, auf keinen Fall Nichtigkeitsklage?

Oder wäre die Beschlussersetzungsklage auch eine Option?

Signatur:

Gruß
C.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von zahl.meister):
Ist der Umkehrschluss daraus zulässig: Wenn die Klage erfolglos bleibt, dann wird nur der auf den Kläger entfallende Anteil für den Streitwert zugrunde gelegt?
Natürlich nicht.

Sondern:
Wenn die Beschlussanfechtungsklage und / oder Beschlussersetzungsklage abgewiesen wird, dann bestätigt das Gericht - und zwar für die ganzen 40.000 € - dass der Beschluss zulässig ist, diese Kosten den laufenden Betriebskosten zuzuordnen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Wenn die Beschlussanfechtungsklage und / oder Beschlussersetzungsklage abgewiesen wird, dann bestätigt das Gericht - und zwar für die ganzen 40.000 € - dass der Beschluss zulässig ist, diese Kosten den laufenden Betriebskosten zuzuordnen.


Sorry, vielleicht hab ich mich nicht klar ausgedrückt oder ich steh aufm Schlauch:
Dass Beschluss und Abrechnung bei Unterliegen so bestehen bleiben, ist mir klar. Mir geht es hier um die Höhe des Streitwerts, den das Gericht nach billigem Ermessen festsetzt.
Und diesem Beitrag von HvS nach gibt es ja - Gott der Justiz sei Dank! - zwei mögliche Streitwerte:
Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt mögliche 2 Streitwerte, 40.000 EUR (Kostenrisiko ca. 9200 EUR) und 900 EUR (Kostenrisiko ca. 820 EUR), jeweils für die erste Instanz.

Mit anderen Worten:
Wäre es verhältnismäßig und entspräche billigem Ermessen, einem WEG-Mitglied, das sich über 900 € beklagt Prozess- und RA-Kosten in Höhe von 9.200 € aufzubrummen?

Signatur:

Gruß
C.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

[quote=Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt mögliche 2 Streitwerte, 40.000 EUR (Kostenrisiko ca. 9200 EUR) und 900 EUR (Kostenrisiko ca. 820 EUR), jeweils für die erste Instanz.

Gehen wir mal noch einen Schritt weiter:
Angenommen die Klage ist erhoben, Streitwert noch keiner festgesetzt. Die WEG-Mitglieder müssen benachrichtigt werden und sich entscheiden, ob sie dem Verfahren auf Seiten einer Partei beitreten. Nehmen wir weiter an, dass zwei Mitglieder sich der Klägerseite anschließen, sie hätten je 550 € an der Reparatur zu bezahlen.
Als Laie würde ich mal tippen, der Streitwert steigt auf 900 + 550 + 550 = 2.000 €. Das würde dann so weiter gehen, bis mit Beitritt auch des letzten WEG-Mitglieds dann tatsächlich die 40.000 € Streitwert erreicht wären ???
Dementsprechend würde die Anfechtung / Nichtigkeit nur den jeweiligen Anteil eines Klägers betreffen?
Das würde mich heute nacht ruhiger schlagen lassen!

Aber juristisches Denken kann natürlich anders gehen ...
Je mehr man sich damit beschäftigt, desto verzwickter wird's.

-- Editiert von User am 16. Oktober 2022 17:36

Signatur:

Gruß
C.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von zahl.meister):
Angenommen die Klage ist erhoben, Streitwert noch keiner festgesetzt.
Der Streitwert eines Klageverfahrens wird vom Gericht vorläufig festgesetzt VOR der Zustellung der Klage an den Beklagten.
Muss, denn dannach berechnet sich der vom Kläger einzuzahlender Gerichtskostenvorschuss.

Zitat (von zahl.meister):
Angenommen die Klage ist erhoben, Streitwert noch keiner festgesetzt. Die WEG-Mitglieder müssen benachrichtigt werden und sich entscheiden, ob sie dem Verfahren auf Seiten einer Partei beitreten. Nehmen wir weiter an, dass zwei Mitglieder sich der Klägerseite anschließen, sie hätten je 550 € an der Reparatur zu bezahlen.
Als Laie würde ich mal tippen, der Streitwert steigt auf 900 + 550 + 550 = 2.000 €.
Nein! Das ist lange klargestellt (siehe #1) dass sich der Streitwert nach dem Streitgegenstand richtet unabhängig von der Anzahl der Kläger. Und dieser ist hier die vollen 40.000 € die nach Ansicht des Klägers (oder ggf. der Kläger) anders verteilt werden sollen und nach Ansicht der Beklagten nicht.
40.000 € ist der Streitgegenstand über den das Gericht zu Urteilen hat.

Zitat (von zahl.meister):
Dementsprechend würde die Anfechtung / Nichtigkeit nur den jeweiligen Anteil eines Klägers betreffen?
Nein. Entweder die ganzen 40.000 € müssen anders verbucht werden (weil es so unzulässig ist) oder gar nichts (weil der gefaste WEG-Beschluss so einwandfrei ist)
Heisst: Ein Kläger kann nicht nur für "seinen Teil" klagen sondern er kann nur gegen den Beschluss klagen, dieser bezieht sich vorliegend auf 40.000 €.

Zitat (von zahl.meister):
Wäre es verhältnismäßig und entspräche billigem Ermessen, einem WEG-Mitglied, das sich über 900 € beklagt Prozess- und RA-Kosten in Höhe von 9.200 € aufzubrummen?
Prozesskosten = Gerichtskosten + Anwaltskosten

Gar niemandem wird was "aufgebrummt".
Ein Kläger setzt sich stets selbst aus freier Entscheidung und bewusst dem Risiko aus, dass er bei Abweisung der Klage sämtliche Prozesskosten tragen wird.

Darum klagt der kluge Kläger nur in jenen Fällen, die ihm aussichtsreich erscheinen.

Zitat (von zahl.meister):
Aber juristisches Denken kann natürlich anders gehen ...
Zumindest ist "billiges Ermessen" sicher nicht gleichbedeutend mit "willkürlich" ...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt mögliche 2 Streitwerte, 40.000 EUR (Kostenrisiko ca. 9200 EUR) und 900 EUR (Kostenrisiko ca. 820 EUR), jeweils für die erste Instanz.


Weder der eine noch der andere Wert ist richtig. Der Streitwert einer Beschlussanfechtungsklage richtet sich nach § 49 GKG. In dem hier diskutierten Fall dürfte die Grenze des 7,5-fachen des Interesses des Klägers zum Tragen kommen.

Das Interesse des Klägers bei einer Anfechtung der Abrechnung ist aber nicht etwa die einzelne Position, die er bemängelt, sondern sein gesamtes Hausgeld, über das abgerechnet wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)
Signatur:

Gruß
C.

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