Unnützer Gerichtstermin ?

21. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
CrackCharming
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 62x hilfreich)
Unnützer Gerichtstermin ?

Hallo zusammen,

nach fruchtlosem Ablauf von Mahnungen und Mahnbescheid, habe ich gegen einen Schuldner Klage eingereicht, gleichwohl der Streitwert äußerst gering ist.

Nun hat das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und gleichzeitig eine Verfügung darüber erlassen. Die Beklagtenseite hatte die Klage mit der Begründung abweisen wollen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sittenwidrig und damit unwirksam sei.

Nun wurden in der Verfügung die Parteien auf folgendes hingewiesen:

- Der Kooperationsvertrag dürfte nicht nichtig sein

Ferner wurde zur Vermeidung von weiterer Zeit- und Kosten eine gütliche Beilegung durch einen Vergleich angeregt, in dem sich der Beklagte verpflichten solle, den eingeklagten Betrag an den Kläger zu zahlen und wechselseitige Ansprüche erledigt seien und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.

Aufgrund der Entfernung zum zuständigen Gericht (knapp 700 km einfache Fahrt) wären allein die Fahrtkosten um ein vielfaches höher, als der Streitwert.

Kann ich trotz Bestimmung auf die mündliche Verhandlung das schriftliche Verfahren auf Verweis der Wirtschaftlichkeit und in Relation auf Auslagen ./. Streitwert das schriftliche Verfahren noch beantragen?

An- und Abreise wären für mich äußerst aufwendig und würden mindestens 16 Stunden in Anspruch nehmen. Zudem hat das Gericht mit dem Vergleichsvorschlag die Ansicht der Rechtsverhältnisse schon dargelegt.

Muss die Beklagtenseite bei einem Vergleich vor Gericht mir auch die Fahrtkosten erstatten? Habe ich Anspruch auf einen bestimmten Betrag für den Arbeitsausfall als Selbständiger?

Hat jemand vergleichbare Erfahrungen hierzu schon gemacht und kann mir Tipps oder Hinweise dazu geben?

Besten Dank schon mal im Voraus!

Viele Grüße

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9 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Auch wenn im schriftlichen Verfahren schon alles gesagt wurde, so gilt immernoch das sogenannte "Mündlichkeitsprinzip", das heißt, ein Urteil darf nur nach einer mündlichen Hauptverhandlung ergehen.

Davon gibt es allerdings Ausnahmen. Zum Beispiel bei einem geringen Streitwert, wenn also die Klagesumme weniger als 600,- Euro beträgt, dann kann auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, sofern keiner widerspricht. Wenn es also um weniger als 600,- Euro geht, dann kannst du ja beim Gericht beantragen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Ansonsten musst du tatsächlich hin. kleiner Trost, die Fahrtkosten können geltend gemacht werden und der Verlierer im Rechtsstreit muss diese auch bezahlen.

Das bequemste wäre es aber wohl, einen Anwalt zu engagieren, den Termin wahrzunehmen. Auch die Anwaltskosten können beim Gegner, sofern er verliert, geltend gemacht werden.




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"justice"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CrackCharming
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 62x hilfreich)

Vielen Dank für die Ausführungen.


Die Gegenseite hatte mir vorab mitgeteilt, einen mündlichen Verhandlungstermin zu beantragen, damit man sich auch mal persönlich kennenlernen wird. Wohlwissend, dass man versucht, den Kläger etwas zu verunsichern.

Aus dem Schreiben des Gerichts geht jedoch nicht hervor, ob der mündliche Termin durch den Beklagten oder vom Gericht veranlasst wurde?!

Sofern ich jetzt einen Rechtsanwalt hinzuziehe, würde ich - so habe ich mal gehört - die Anwaltskosten im Falle eines Obsiegens nicht erstattet bekommen.

Ungeachtet dessen ist die Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit für den Aufwand nicht gegeben, weshalb ich - wenn auch zugunsten des Beklagten - einen mündlichen Termin vermeiden möchte. Der Streitwert liegt deutlich unter 600 EUR.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aus dem Schreiben des Gerichts geht jedoch nicht hervor, ob der mündliche Termin durch den Beklagten oder vom Gericht veranlasst wurde?! <hr size=1 noshade>


Entschieden hat das Gericht. Allerdings hat das Gericht keine Wahl, wenn eine der Parteien auf einer mündlichen Verhandlung besteht, vergl. § 495a ZPO .

quote:<hr size=1 noshade>Sofern ich jetzt einen Rechtsanwalt hinzuziehe, würde ich - so habe ich mal gehört - die Anwaltskosten im Falle eines Obsiegens nicht erstattet bekommen. <hr size=1 noshade>


Nein, ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich immer erstattungsfähig. Problematisch kann das nur dann sein, wenn man am Wohnort bereits einen Anwalt beauftragt hat und wegen der Entfernung zum Gerichtsort noch einen zweiten beauftragt, den gerichtstermin wahrzunehmen. Dann bleibt man ggf. auf einem Teil der Kosten sitzen. Das ist bei Ihnen aber nicht der Fall.

quote:<hr size=1 noshade>Ungeachtet dessen ist die Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit für den Aufwand nicht gegeben, weshalb ich - wenn auch zugunsten des Beklagten - einen mündlichen Termin vermeiden möchte. Der Streitwert liegt deutlich unter 600 EUR. <hr size=1 noshade>


Wie gesagt, wenn die Gegenseite auf einer Verhandlung besteht, lässt sich diese nicht vermeiden.

Vor dem Hintergrund, dass das Gericht ja bereits ein Obsiegen zumindest angedeutet hat, würde ich die Fahrt in Kauf nehmen und mir hinterher im Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten erstatten lassen.




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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vor dem Hintergrund, dass das Gericht ja bereits ein Obsiegen zumindest angedeutet hat, würde ich die Fahrt in Kauf nehmen und mir hinterher im Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten erstatten lassen. <hr size=1 noshade>


In dem Fall sollten Sie aber in der Verhandlung keinen Vergleich abschließen, wo die Kostenaufhebung vereinbart wird, dann tragen Sie Ihre Fahrtkosten nämlich selbst.

Wie steht es eigentlich mit dem Vergleichsvorschlag aus, den das Gericht bisher unterbreitet hat? Der kann durch schriftsätzliche Erklärung gegenüber dem Gericht durch beide Parteien angenommen werden (§ 278 Abs. 6 ZPO ). Das Zustandekommen des Vergleichs kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung feststellen, dann würde der Termin entfallen.

Bei der Kostenaufhebung tragen Sie dann die Hälfte der Gerichtskosten (welche Sie momentan sowieso vorgeschossen haben).

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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist

"Never attempt to reason with people who know they are right.""

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CrackCharming
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 62x hilfreich)

quote:
In dem Fall sollten Sie aber in der Verhandlung keinen Vergleich abschließen, wo die Kostenaufhebung vereinbart wird, dann tragen Sie Ihre Fahrtkosten nämlich selbst.


Danke für den Hinweis. Nach zahlreichen außergerichtlichen Einigungsversuchen meinerseits, die die Gegenseite allesamt abgelehnt hat, habe ich der Gegenseite auch schon telefonisch mitgeteilt, dass ich nunmehr nicht mehr Vergleichsbereit bin.



Der anberaumte Gerichtstermin (in einigen Wochen) wurde erst in dieser Woche mitgeteilt, ebenso der Vergleichsvorschlag des Gerichts. Daher wäre auch mein Plan, der Gegenseite nochmals, aber auch letztmals anzubieten, den mir entstandenen Schaden vollumfänglich zu zahlen, nebst den vorgestreckten Gerichtskosten.

Das Gericht hat in der Verfügung angeregt:

"1.
Der Beklagte verpflichtet sich an den Kläger € XX zu zahlen. Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien erledigt.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."


>> die von mir vorgestreckten Gerichtskosten sind darin noch nicht enthalten. Meines Erachtens kann ich doch von der Gegenseite verlangen, dass diese auch die Gerichtskosten trägt, ansonsten wird dem Termin gelassen entgegen gesehen, bei dem ein Urteil (gleich zu welchen Gunsten) erwartet wird.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

quote:
die von mir vorgestreckten Gerichtskosten sind darin noch nicht enthalten. Meines Erachtens kann ich doch von der Gegenseite verlangen, dass diese auch die Gerichtskosten trägt, ansonsten wird dem Termin gelassen entgegen gesehen, bei dem ein Urteil (gleich zu welchen Gunsten) erwartet wird.

Das ist die Crux mit einem Vergleich. Bei einem Vergleich trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Wen Sie jetzt schon einen Rechtsanwalt hätten, dann wären das seine Kosten zzgl. der Gerichtskosten. Wenn der Streitwert schon deutlich unter € 600 liegt, so wie vorgetragen, dann kann es womöglich sein, dass der Streitwert (den der Beklagte bei dem Vergleich an Sie zahlen soll) womöglich gerade die Gerichtskosten trägt und Sie letztendlich nur den ganzen Ärger und nichts dabei gewonnen haben.
Aber das müssen letztendlich Sie entscheiden. Wobei das Gericht ja schon mitteilte
quote:
Der Kooperationsvertrag dürfte nicht nichtig sein


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"Scientia potentia est.
Ich freue mich immer über Bewertungen."

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
CrackCharming
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 62x hilfreich)

In meiner Klage hatte ich beantragt, den Kläger nicht nur auf Zahlung des entstandenen Schadens und der Mahngebühren zu verurteilen, sondern auch auf Zahlung der verauslagten Gerichtsgebühren, wobei ich die Gesamtsumme nicht beziffert hatte.

Das Gericht hat in dem vorgeschlagenen Vergleich, offensichtlich den Gesamtbetrag - also inklusive der Gerichtsgebühren - bereits addiert, wenn auch um einige Cents höher als beantragt.

Ist das üblich, dass das Gericht sodann die Gerichtskosten autark hinzufügt und diese in dem Vergleichsangebot einberechnet?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ganz langsam.

1. Sie sollten nicht mit der Gegenseite unmittelbar sprechen, sondern nur über das Gericht.

2. Wenn Sie dem Gericht mitteilen, dass Sie den Vergleich annehmen, dann ist die Gegenseite in Zugzwang. Entweder sie nimmt an, dann ist das Thema durch, oder sie lehnt ab, dann kommt es zu der Hauptverhandlung.

3. Wenn in einem Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, dann werden die Gerichtskosten geteilt. Bei einem Streitwert von bis zu 600,- Euro haben Sie demnach 105,- Euro als Vorschuss geleistet. Wenn es kein Urteil gibt, kriegen Sie sowieso 2 Gebühren, also 70,- Euro zurück. Die restlichen 35,- Euro werden geteilt, sodass Sie davon noch 17,50 Euro bekommen. Wenn Sie den Vergleich annehmen, dann haben Sie also Ihr Geld (Klagesumme) minus 17,50. Das müsste verkraftbar sein.

4. Wenn es keinen Vergleich gibt, sondern eine Hauptverhandlung, dann sollten Sie in der Tat einen Vergleich ablehnen. Denn wenn dann die Kosten aufgehoben werden, kriegen Sie zwar auch die 70,- bzw. 87,50,- Euro an Gerichtskosten zurück, aber Sie bleiben auch auf den fahrtkosten sitzen.

Daher mein Tip: Schreiben Sie dem Gericht, dass Sie den Vergleich annehmen. Wenn die Gegenseite das nicht tut, bleiben Sie sodann hart und bestehen auf ein Urteil.




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"justice"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go441924-9
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich bin in einer ähnlichen Situation.
Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben.

Im Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner den Hinweis gegeben, dass er Insolvenz beantragen will.

Bleibe ich dann ggf. auf den Gerichtskosten sitzen, auch wenn das Gericht meine Forderung anerkennt? Ich soll auch vor Gericht erscheinen, 400km Fahrt, bei 200 EUR Streitwert....

-- Editiert von go441924-9 am 20.05.2016 17:13

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