Untätigkeitsklage ja ? und ab wann ?
Ich habe eine Vielzahl von Schreiben auf Auskunft an das hiesige Amtsgericht geschickt (natürlich alles per FAX) auf Antwort / Beantwortung warte ich nun schon z. T. seit über 3 Jahren.
Kann ich diese Auskünfte einklagen ? (Untätigkeitsklage?)
Ab wann ?
Wo ? d. h.
Welches Gericht ist hierfür zuständig ? (ich meine: das Verwaltungsgericht, aber das schreibt mir, als ich auch denen diese Fragen schriftlich gestellt habe und die Schreiben beigelegt habe: „Aus diesen (Schreiben) ist kein Rechtsanliegen an das Verwaltungsgericht erkennbar.“
Es handelt sich hier um das VG Dresden. Ich habe inzwischen die Erfahrung gemacht, daß für Behörden und Gerichte hier im Frei(?)staat Sachsen fast alles nicht erkennbar ist, selbst wenn es ganz eindeutig ein Verstoß gegen bestehende Gesetze ist.
Ist hier nicht erkennbar, daß ich gerne Auskünfte haben möchte ? Ist das kein Recht, das ich einklagen bzw. gerichtlich durchsetzen kann ?
Gibt es zu diesem Anliegen Fachliteratur ?
Zu guter Letzt:
Diese Auskünfte benötige ich, um andere Rechte geltend zu machen bzw. als Bürger habe ich das Recht, die Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln mitgeteilt zu bekommen (kein Handeln ohne gesetzliche Grundlage). Es wird entweder nur immer alles abgelehnt und zurückgewiesen oder das Amtsgericht fordert von mir Leistungen, die es jedoch nach den geltenden Gesetzen und Bestimmungen nicht fordern darf.
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Untätigkeitsklage ja ? und ab wann ?
als Bürger habe ich das Recht, die Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln mitgeteilt zu bekommen
Aber warum vom Amtsgericht? Sie schreiben doch selbst, daß es um das VG Dresden geht. Mit dessen Entscheidungen hat das AG nichts zu tun.
Ein Gericht wird seine Beschlüsse und Urteile normalerweise ausreichend begründen.
Gegen Beschlüsse sind sofortige Beschwerden, gegen Urteile weitere Rechtsmittel möglich.
das Amtsgericht fordert von mir Leistungen, die es jedoch nach den geltenden Gesetzen und Bestimmungen nicht fordern darf
Dagegen sind Rechtsmittel möglich; einen unmittelbaren Anspruch auf eine Ihren Ansprüchen genügende Begründung sehe ich jedoch (so abstrakt betrachtet und ohne Kenntnis der Details) hier nicht.
Hi,
welche Art von Auskünften haben Sie denn verlangt, und aufgrund welcher geswetzlcihen Grundlage ist das Amtsgericht Ihrer Auffassung nach verpflichtet Ihnen diese Auskünfte zu geben?
Gruß
Rpfl.
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