In einem Zivilprozess vor dem Landgericht hat der Anwalt A für seinen Mandanten M Prozesskostenhilfe beantragen. M hat jedoch die Unterlagen (Einkommensnachweise, Kontoauszüge usw.) für die PKH noch nicht abgegeben, sodass dass Gericht eine Verfügung erlässt und M 2 Wochen Zeit gibt die Unterlagen ranzuschaffen.
Das Problem ist das sich die ganze Kanzlei vom Anwalt im Urlaub befindet, und die Urlaubsrückkehr des Anwalts genau nach Ablauf der 2 Wochenfrist ist. Also genau 1 Tag zu spat.
1. Kann M die Unterlagen einfach in den Nachtbriefkasten des Gerichts werfen, also natürlich mit Verweis auf Aktenzeichen und so?
Aber:
2. Vor dem Landgericht gilt ja Anwaltspflicht, d.h. M ist nicht postulationsfähig. Könnte es deshalb sein das die Unterlagen welche dann von M eingereicht werden nicht angenommen werden, also wenn er ohne Anwalt einreicht.
3. Im Internet steht das wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Feiertag fällt, die Frist sich automatisch um einen Tag verlängert. Kann dies jemand bestätigen?
Unterlagen beim Landgericht OHNE Anwalt einreichen
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Zur letzten Frage: siehe § 193 BGB. Zur ersten Frage: Postulationsfähigkeit bedeutet, dass jemand einen Prozess incl. aller Anträge selbst führen kann. Bedeutet nicht, dass er keine Unterlagen einreichen kann. Das kann jeder.
wirdwerden
Danke für die Antwort. Ich hab 193 BGB gelesen, aber ich bin mir nicht sicher was genau mit Willenserklärung oder Leistung gemeint ist.
Im vorliegenden Fall geht es darum: Anwalt hat Prozesskostenhilfe beantrags, Gericht hat 2 Wochen Frist erlassen (per Verfügung) um die benötigen Unterlagen einzureichen ( Antrag Prozesskostenhilfe, Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen usw.)
Kann dies als eine Willenserklärung angesehen werden, bzw. gilt 193 BGB dann?
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Ja, § 193 BGB gilt. Die Unterlagen kannst du aber auch selber einreichen. Du solltest aber Kopien jedenfalls der Erklärung über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse für deinen Anwalt anfertigen, sonst weiß der bei eventuellen Rückfragen nicht Bescheid.
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