Hallo.
In welchen Fällen schreibt das Gesetz bei einer Unterlassungsklage eine vorangegangene Abmahnung (aussergerichtliche Unterlassungsaufforderung) zwingend vor?
Anscheinend ist das z.B. im Urheber-, Medienrecht der Fall.
Konkret: Wenn ich gegen einen Wohnungsnachbarn eine Unterlassungsklage wegen illegaler Videoüberwachung in der Sammeltiefgarage eines Mehrparteienhauses auf Unterlassung verklage (ohne vorangegangene aussergerichtliche Unterlassungsaufforderung) kann dann die Situation eintreten dass dieser sofort den Klageanspruch anerkennt und ich als Kläger die Kosten tragen muss (gem. §93 ZPO weil "der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat")?
Unterlassungsklage: Vorherige Abmahnung (aussergerichtliche Unterlassungsaufforderung) erforderlich?
Zitat :Unterlassungsklage: Vorherige Abmahnung (aussergerichtliche Unterlassungsaufforderung) erforderlich?
Nein
Zitat :In welchen Fällen schreibt das Gesetz bei einer Unterlassungsklage eine vorangegangene Abmahnung (aussergerichtliche Unterlassungsaufforderung) zwingend vor?
In keinem.
Zitat :Anscheinend ist das z.B. im Urheber-, Medienrecht der Fall.
Nein
Zitat :Wenn ich gegen einen Wohnungsnachbarn eine Unterlassungsklage wegen illegaler Videoüberwachung in der Sammeltiefgarage eines Mehrparteienhauses auf Unterlassung verklage (ohne vorangegangene aussergerichtliche Unterlassungsaufforderung) kann dann die Situation eintreten dass dieser sofort den Klageanspruch anerkennt und ich als Kläger die Kosten tragen muss
Ja, das kann dann sein.
Weil? §93 ZPO bei jeglichem Zivilprozess anwendbar ist und rein im Ermessen des erkennenden Gerichts liegt?
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Zitat :Weil?
Weil der Kläger Fehler in der (taktischen) Prozessführung gemacht hat, weil der Kläger Fehler in der Klageschrift gemacht hat, weil der Beklagte Argumente besserer Güte verwendete als der Kläger, ...
Zitat :§93 ZPO bei jeglichem Zivilprozess anwendbar
Ja
Zitat :und rein im Ermessen des erkennenden Gerichts liegt?
Da gibt es für das Gericht kaum einen Ermessensspielraum. Wenn man jemanden ohne Vorwarnung verklagt und derjenige ein sofortiges Anerkenntnis abgibt, dann ist es der Regelfall, dass dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Die Videoüberwachung selbst gibt nämlich keinen Anlass zur Klage, sondern erst die Weigerung, die Videoüberwachung nach Aufforderung zu beenden.
Zitat :Die Videoüberwachung selbst gibt nämlich keinen Anlass zur Klage, sondern erst die Weigerung, die Videoüberwachung nach Aufforderung zu beenden.
Nicht ganz. Anlass zur Klage gibt die Weigerung eine außergerichtliche Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
Deshalb muss vor der Klageerhebung außergerichtlich abgemahnt worden sein.
Das gilt auch für den Fall dass die Videoüberwachung bereits beendet wurde.
Denn die für den Unterlassungsanspruch selbst erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der belegten Erstbegehung durch die Beklagten.
Zitat :Deshalb muss vor der Klageerhebung außergerichtlich abgemahnt worden sein.
Nö, es gibt da kein "muss" ...
Ein objektives "muss" gibt es nicht.
Aber ein Kläger muss durchaus aus seiner Sicht - im Sinne taktischer Klugheit - vorher eine außergerichtliche Aufforderung zur Unterlassungserklärung stellen - nämlich wenn er ausschließen will (was dringend in seinem Interesse liegt) dass die Situation eintreten kann (§93 ZPO) dass der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt und er (der Kläger) die Kosten tragen muss.
Jetzt wird's in dieser Sache konkret:
Also gegen einen Bewohner eines Mehrparteienhauses will einer der weiteren Bewohner wegen illegaler Videoüberwachung in der Sammeltiefgarage eines Mehrparteienhauses auf Unterlassung klagen (mit vorangegangener außergerichtlicher Aufforderung zur Unterlassungserklärung, zugestellt als "einfache Zustellung" durch Gerichtsvollzieher)
Die Frage, die jetzt beim Kläger auftritt:
Können im Prozess die vom Kläger angebotenen Zeugen (wiederum weitere Bewohner des Hauses) als nicht neutral angesehen werden insoweit als sie jeweils selbst auch den identischen Unterlassungsanspruch gegen den filmenden Bewohner, der im Klageverfahren geltend gemacht wird, haben?
Einerseits könnte man das meinen, andererseits:
Dann hätte ja der Kläger überhaupt keine Möglichkeit, neutrale Zeugen bringen weil jegliche Personen (auch Nicht-Hausbewohner) mit denen der Kläger zu dem Fahrzeug hingeht um sich das gemeinsam anzuschauen ist automatisch von der Persönlichkeitsrechtsverletzung betroffen (die von der Videoüberwachung ohne Einverständnis bzw. mindestens dem Überwachungsdruck im Fall einer Attrappe ausgeht) und hat damit ab diesem Moment auch den Unterlassungsanspruch.
Zitat :Können im Prozess die vom Kläger angebotenen Zeugen (wiederum weitere Bewohner des Hauses) als nicht neutral angesehen werden insoweit als sie jeweils selbst auch den identischen Unterlassungsanspruch gegen den filmenden Bewohner, der im Klageverfahren geltend gemacht wird, haben?
Ja, das könnte man so sehen.
Zitat :Dann hätte ja der Kläger überhaupt keine Möglichkeit, neutrale Zeugen bringen
Da Zeugen nicht neutral sein müssen, ist das nicht schlimm.
Da man gar keine Zeugen benötigt, ist das noch weniger schlimm.
Zitat :Ja, das könnte man so sehen.
Auch aus einer anderen Sicht betrachtet:
Würden alle von der Videoüberwachung betroffenen Personen zusammen als Klagepartei in EINEM Verfahren gegen den Beklagten auftreten stünden sie vor Gericht ohne Zeugen da.
... nämlich wenn es andere Beweismittel gibt? In der konkreten Sache wird es zunächst keinen besseren Beweis geben als Zeugen.Zitat :Da man gar keine Zeugen benötigt,
Zitat :Würden alle von der Videoüberwachung betroffenen Personen zusammen als Klagepartei in EINEM Verfahren gegen den Beklagten auftreten stünden sie vor Gericht ohne Zeugen da.
Richtig
Zitat :In der konkreten Sache wird es zunächst keinen besseren Beweis geben als Zeugen.
Das führt dann unmittelbar zu der Frage, weshalb man dies glaubt bzw. weshalb eine neutrale Foto- / Videodokumentation nicht möglich ist?
Zitat :weshalb eine neutrale Foto- / Videodokumentation nicht möglich ist?
Eine solche gibt es natürlich überdies. Bereits als Anlage zum Klageantrag.
Das auf den Fotos Sichtbare könnte aber von der beklagten Partei bestritten werden. Für diesen Fall Zeugen, die dem Gericht bestätigen können dass das dem Gericht auf der Fotodokumentation Gezeigte tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Im Übrigen soll es dem Gericht überlassen sein, die angebotenen Zeugen zu laden oder (im frühen ersten Termin noch) nicht.
Das wird u.a. auch von dem Inhalt der Klageerwiderung der beklagten Partei abhängen.
Vielfach thematisiert wird die Frage nach dem Zustellnachweis, den jemand hat und mit dem er glaubt den Zugang eines bestimmten Schriftstücks bei jemand anderem beweisen zu können.
Oftmals wird vertreten, das Einwurf-Einschreiben sei ein guter Nachweis und auf ein diesbezügliches BGH-Urteil verwiesen.
Wenn aber zu befürchten ist, dass der Adressat den Zugang später bestreiten könnte, ist dringend anzuraten den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen (Postzustellungsurkunde)
Die Frage ist jetzt:
Wenn die Erstattung der Kosten einer "einfachen" Gerichtsvollzieher-Zustellung in Höhe von 14,50 EUR gegenüber dem Empfänger (zunächst im Schreiben selbst und ggf. später in der Klage als Zustellkosten) beansprucht wird - nämlich vollumfänglich.
Wird der Erstattungsanspruch von Gerichten in der Regel bestätigt, nämlich in Fällen in denen der Beklagte (auch oder nicht mit Hinweis auf das BGH-Urteil zum Einwurf-Einschreiben) den Einwand bringt "Es hätte eine kostengünstigere Möglichkeit der Zustellung mit Zustellnachweis gegeben!"?
Zitat :Oftmals wird vertreten, das Einwurf-Einschreiben sei ein guter Nachweis und auf ein diesbezügliches BGH-Urteil verwiesen.
Es ist einer, wenn man mit dem Restrisiko leben kann und nicht viel investieren will.
Zitat :Wenn aber zu befürchten ist, dass der Adressat den Zugang später bestreiten könnte,
Nicht nur dann, sondern wenn auch der Inhalt strittig sein könnte.
Denn das Einschreiben beweist ja nur, das ein Umschlag unbekannten Inhalts zugestellt wurde.
Zitat :Wird der Erstattungsanspruch von Gerichten in der Regel bestätigt, nämlich in Fällen in denen der Beklagte (auch oder nicht mit Hinweis auf das BGH-Urteil zum Einwurf-Einschreiben) den Einwand bringt "Es hätte eine kostengünstigere Möglichkeit der Zustellung mit Zustellnachweis gegeben!"?
Mitunter ja.
Wobei die Zustellung per Gerichtsvollzieher die einzig allseitig anerkannt gerichtsfeste ist.
Am Ende entscheidet wie immer die Güte der Argumente
Zitat :Gerichtsvollzieher-Zustellung in Höhe von 14,50 EUR
Wo gibt es denn diese Schnäppchen?
Also definitiv ja. Denn es ist das berechtigte Interesse eines Klägers (um die Rechtsfolge von §93 ZPO im Fall des Bestreitens des Zugangs und Inhalts auszuschließen) eine gerichtsfeste Zustellung einer außergerichtlichen Aufforderung zur Unterlassungserklärung vorzunehmen. Fall geklärt!Zitat :Mitunter ja.
Wobei die Zustellung per Gerichtsvollzieher die einzig allseitig anerkannt gerichtsfeste ist.
Zitat :Wo gibt es denn diese Schnäppchen?
Es war die Rede von der "einfachen" Zustellung, diese sollte gemäß GvKostG seit 01.11.2021 kosten 14,50 EUR und ist abzugrenzen von der "persönlichen" Zustellung die 22,50 EUR plus besondere Gebühren für zurückzulegende Wegstrecken kosten wird.Zitat :"einfachen" Gerichtsvollzieher-Zustellung in Höhe von 14,50 EUR
Die einfache Zustellung ist gut genug, entspricht dem wie Gerichte Ladungen an Parteien zustellen (wovon auch einiges abhängt, wer als Partei zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint und es wird ein Versäumnisurteil erlassen kann auch nicht sagen er hätte "nichts bekommen")
OT:
Zeugen wohl können sagen sie hätten "nichts bekommen", die werden mit einfachem Brief (ohne jedes Einschrieben) geladen.
Obwohl ihnen für den Fall des Ausbleibens in der Ladung angedroht wird "1.000 EUR Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen" sowie die zwangsweise Vorführung.
Zitat :Zeugen wohl können sagen sie hätten "nichts bekommen", die werden mit einfachem Brief (ohne jedes Einschrieben) geladen.
Ja, es gibt Leute denen das tatsächlich passiert.
Andere lügen recht dreist.
Die letzteren fallen aber oft auf, und dann wird es sehr unangenehm und teuer ...
Zitat :Obwohl ihnen für den Fall des Ausbleibens in der Ladung angedroht wird "1.000 EUR Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen" sowie die zwangsweise Vorführung.
Das würde nur gelten, wenn die es erhalten hätten - den Beweis können die Behörden in der Regel aber nicht führen...
Zitat :Kosten einer "einfachen" Gerichtsvollzieher-Zustellung in Höhe von 14,50 EUR
Um darauf zurück zu kommen.Zitat :Wo gibt es denn diese Schnäppchen?
Die außergerichtliche Aufforderung zur Unterlassungserklärung wurde durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers zugestellt.
Zwei DIN A4 Blätter (Anschrieben und die vorgefertigte Unterlassungserklärung)
Postzustellungsurkunde und Kostenrechnung liegen vor.
Die tatsächlichen Kosten lt. Kostenrechnung GvKostG betragen:
Postzustellung KV 101 ---------------------- 3,30 EUR
2x Dokumentenpauschale KV 700 ------1,00 EUR
Entgelt Zustellung KV 701------------------ 3,45 EUR
Auslagenpauschale KV 716 --------------- 3,00 EUR
SUMME ---------------------------------------- 10,75 EUR
Danke für die Rückmeldung...
Zitat :Anlass zur Klage gibt die Weigerung eine außergerichtliche Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
§ 93 ZPO
"Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt."
Klageveranlassung hat ein nach Klageerhebung sofort den Unterlassungsanspruch Anerkennender gegeben, wenn sein Verhalten den Schluß rechtfertigte, ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe werde der Kläger nicht zu seinem Recht kommen.
Aber: im Unterlassungsprozeß genügt es für ein Anerkenntnis, dass der Beklagte dem Kläger das Recht zugesteht, vom Kläger in Anspruch genommen werden zu können, ein bestimmtes Verhalten bei Meidung eines Ordnungsgelds oder ersatzweise Ordnungshaft zukünftig zu unterlassen.
Hat nun ein nach Unterlassungsklageerhebung sofort Anerkennender durch sein Verhalten Klageveranlassung gegeben, wenn er zuvor kein ausreichend ernsthaftes Unterlassungsversprechung gegeben hatte? Muß dafür zwangsläufig eine dem Kläger zukommende Vertragsstrafe-Zahlung in einer vom Kläger akzeptierten Höhe versprochen worden sein?
( Vor allem bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten wird von Gerichten die Voraussetzung des Verfügungsgrunds einer "Dringlichkeit" bei einem beantragten Erlaß einer einstweiligen Verfügung in ungenauem Umkehrschluß formelhaft aus der Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung vom Wettbewerbsverstoß und Klageerhebung hergeleitet: wenn sie weniger als 4 Wochen beträgt, liege "Dringlichkeit" vor.
Allerdings ist nur die Umkehrung richtig: wer zu lange zuwartet, etwa mehr als Wochen, der widerlegt damit die Vermutung, der beantragte Erlaß einer vorläufigen Regelung sei zur Sicherung des behaupteten Unterlassungsanspruchs deshalb "dringlich", weil anderfalls das Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruch bei einem Zuwarten(müssen) bis zum Ende der Hauptverhandlung (fast) vollständig wertlos geworden sei.
Die bequeme Umkehrformel: Dringlichkeit wird durch "schnelles" Beantragung einer vorläufigen Regelung bewiesen, trägt nicht. )
RK
UPDATE - Weitere Schritte
13.04.2022 Klage beim örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht eingereicht
20.04.2022 BESCHLUSS Amtsgericht (dem Kläger zugestellt am 22.04.2022):
"Der Streitwert wird vorläufig auf 2.500€ festgesetzt.
Die Zustellung der Klage wird abhängig gemacht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses von 357,00€ durch den Kläger (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG)"
Zur Erinnerung:
Es geht darum, in der Tiefgarage eines Mehrparteienwohnhauses pflegt einer der Bewohner seit mehreren Wochen in seinem in der Tiefgarage abgestellten Pkw (belegt durch mehrere Zeugen und Fotodokumentationen) eine Bordkamera (Wildtiervideokamera) oder eine funktionsfähig aussende Attrappe einer solchen (der Kläger kann nicht wissen ob dieses oder jenes, auch ihn insoweit keine Beweislast trifft) in aufnahmefähiger Position bereitzuhalten.
Es wurde in der Klage nicht beantragt: Auskunft, Löschung, Unterlassung und Schmerzensgeld
Sondern nur: Unterlassung (des Bereithaltens einer Kamera oder Attrappe in einem in der Tiefgarage abgestellten Pkw in aufnahmefähiger Position)
Zudem mit der Einschränkung: "soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Beklagten im Einzelfall überwiegt und erforderlich ist"
Erfolgsaussichten der Klage: GUT
Danke für das Update.
Bin gespannt wie es weitergeht ...
Als Unbeteiligter gespannt sein wie es wohl "weitergeht" ist nicht zu vergleichen mit:Zitat :Bin gespannt wie es weitergeht ...
Als Beteiligter gespannt sein wie es schlussendlich "ausgeht"
Aber da ist mindestens noch mehrere Wochen hin.
UPDATE - Weitere Schritte
29.04.2022 VERFÜGUNG Amtsgericht (dem Kläger zugestellt am 04.05.2022):
I. Aufforderungen, Anordnungen und Hinweise
1. Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt.
2. An die beklagte Partei ergehen gemäß § 276 ZPO folgende Aufforderungen:
2.1. Die beklagte Partei hat die Absicht der Verteidigung binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift schriftlich anzuzeigen.
...
2.2. Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Notfrist schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.
...
2.3. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Besonders spannend:
Die beklagte Partei ist in unlängst in Urlaub gefahren.
Bleibt die Frage: Wie lange?
Winkt da ein Versäumnisurteil? Was ja nichts direkt Schlimmes ist, man kann ja die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
UPDATE - Weitere Schritte
Beklagte Partei ist zurück gekehrt wenige Tage nach Ablauf der Notfrist zur Anzeige der Absicht der Verteidigung (dass die zugestellte Klageschrift zuvor ungesehen blieb ist dringend anzunehmen)Zitat :Die beklagte Partei ist in unlängst in Urlaub gefahren.
Bleibt die Frage: Wie lange?
Das Versäumnisurteil ist noch nicht zugestellt.
Darum: Spannender geht's für einen Kläger in Selbstvertretung kaum!
Weil jetzt kommt's entsprechend § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO wirklich darauf an wie weit das Gericht mit dem Erlass des Versäumnisurteil konkret schon ist:
"Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist."
-- Editiert von AR377 am 24.05.2022 21:36
UPDATE - Weitere Schritte
23.05.2022 BESCHLUSS Amtsgericht:
"Die Frist zur Klageerwiderung wird verlängert bis 15.06.2022."
21.06.2022 VERFÜGUNG Amtsgericht:
"1. Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin wird bestimmt auf ...
2. Gemäß §§ 273, 278 ZPO wird angeordnet:
2.1. Das persönliche Erscheinen folgender Parteien:
Kläger ...
Beklagter ...
3. Dem Kläger wird aufgegeben, zur Klageerwiderung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung Stellung zu nehmen."
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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