Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich habe eine Frage.
Ist eine Unterlassungsklage gemäß §§ 185
- 187 StGB
von § 32 ZPO
erfasst, d.h. muss der Kläger die Klage am Handlungsort einreichen?
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-- Editiert von Moderator am 24.08.2014 22:34
Unterlassungsklage von § 32 ZPO erfasst
24. August 2014
Thema abonnieren
Frage vom 24. August 2014 | 20:19
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 31x hilfreich)
Unterlassungsklage von § 32 ZPO erfasst
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#1
Antwort vom 25. August 2014 | 09:59
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
§ 32 ZPO regelt nur einen besonderen und keinen ausschließlichen Gerichtsstand. D.h. die Klage muss nicht zwingend am Handlungsort erhoben werden. Es ist auch möglich die Klage an einem anderen zulässigen Gerichtsstand, z.B. am Wohnort des Beklagten, einzureichen (Anmerkung: Ich gehe davon aus, dass hier die Zivilklage aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185 - 187 StGB gemeint ist und keine Privatklage im Bereich des Strafrechts. Da wäre die ZPO nämlich nicht anwendbar.)
#2
Antwort vom 27. August 2014 | 21:11
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 31x hilfreich)
Hallo Eidechse,
vielen Dank für deine Antwort. Zu deiner Frage, ja damit ist eine zivilklage gemeint. Du hast mir auf jeden fall geholfen.
Grüße 23459mdtttz6
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