Unterlassungsklage von § 32 ZPO erfasst

24. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
23459mdtttz6
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 31x hilfreich)
Unterlassungsklage von § 32 ZPO erfasst

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich habe eine Frage.

Ist eine Unterlassungsklage gemäß §§ 185 - 187 StGB von § 32 ZPO erfasst, d.h. muss der Kläger die Klage am Handlungsort einreichen?

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-- Editiert von Moderator am 24.08.2014 22:34

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2 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

§ 32 ZPO regelt nur einen besonderen und keinen ausschließlichen Gerichtsstand. D.h. die Klage muss nicht zwingend am Handlungsort erhoben werden. Es ist auch möglich die Klage an einem anderen zulässigen Gerichtsstand, z.B. am Wohnort des Beklagten, einzureichen (Anmerkung: Ich gehe davon aus, dass hier die Zivilklage aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185 - 187 StGB gemeint ist und keine Privatklage im Bereich des Strafrechts. Da wäre die ZPO nämlich nicht anwendbar.)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
23459mdtttz6
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo Eidechse,

vielen Dank für deine Antwort. Zu deiner Frage, ja damit ist eine zivilklage gemeint. Du hast mir auf jeden fall geholfen.

Grüße 23459mdtttz6


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