Unterschied Urteil VwG ./. AG

25. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)
Unterschied Urteil VwG ./. AG

--- editiert vom Admin

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Sowohl Urteile des VerwaltungsG als auch des AmtsG beziehen sich nur auf den einen verhandelten Einzelfall. Sie binden keineswegs andere Gerichte.

Was meinen Sie mit 'Bezugnahme'? Ihre Frage ist irgendwie konfus.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Sie können sich zwar (auch) auf untergerichtliche Urteile berufen, aber diese sind nicht bindend für andere Gerichte. Es werden lediglich Einzelfälle entschieden, die in einem vergleichbaren Fall von einem anderen Gericht jedoch anders beurteilt werden.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

So pauschal lässt sich die Frage gar nicht richtig beantworten.

Ich gehe zudem davon aus, dass die Behörde deine Bezugnahme auf ein Urteil eines VerwG mit dem Hinweis auf Einzelfallentscheidung zurückgewiesen hat. Wenn das zutrifft, dann hast du ja im Prinzip keine andere Situation als mit deinem Vermieter. Ich weiß jetzt zwar nicht, ob du es gemacht hast, aber du hättest ihm ja auch vor Klageeinreichung sagen können: 'Das AG München hat im Urteil vom ... geurteilt, dass Balkone nur zu 50 % als Wohnfläche angerechnet werden können. Sie berechnen den Balkon aber zu 100 %. Ich bitte um Abänderung und Herabsetzung der Miete um ...' Ist das so abgelaufen, dann hat er sich ja wohl offensichtlich nicht drauf eingelassen, so dass du klagen musstest.

Bei der Behörde ist es ja letzten Endes nichts anderes. Sie hat sich auch nicht drauf eingelassen. Sowohl im Verfahren vor dem AG als vor dem VerwG kannst du andere Urteile anführen. Ob das jeweilige Gericht sich den von dir zitierten Urteilen anschließt, wird davon abhängen, ob es die Rechtsansicht teilt. Es kann auch passieren, dass ein Gericht zwar grundsätzlich die Ansicht der zitierten Urteile teilt, aber feststellt, dass die Umstände im jeweils zu entscheidenden Fall doch etwas anders liegen und daher anders zu entscheiden ist.

Eine Bindungswirkug gibt es so gesehen nicht.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.793 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen