Nehmen wir an, es ergeht gegen A ein rechtskräftiges Urteil. A wird zur Zahlung der Summe X verurteilt. X beinhaltet auch einiges an Zinsen.
In einem anderen inhaltlich deckungsgleichen Fall urteilt der Bundesgerichtshof dann etwa ein Jahr später, dass der dortige Beklagten zwar zur Zahlung verurteilt werden müsse, weist aber Forderungen nach Zinsen zurück.
Kann A nun nachträglich das gegen ihn gefasste Urteil angreifen? Die Zeit für eine Revision ist mittlerweile abgelaufen.
Oder ist es möglich, stattdessen eine neue Klage auf Schadensersatz anzustrengen ohne in das Argument "Präklusion" zu rennen?
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-- Editiert mepeisen am 04.03.2015 11:03
Urteil aufheben nach BGH-Entscheidung
quote:<hr size=1 noshade>Kann A nun nachträglich das gegen ihn gefasste Urteil angreifen? <hr size=1 noshade>
Nein. Zum einen entscheidet ein Gericht immer im konkreten Einzelfall. Zum anderen gibt es bei den Gründen für eine Restitutionsklage kein "wenn später ein anderslautendes Urteil in einer anderen Sache [...] gefällt wird".
Da es in Deutschland auch kein "case law" gibt, ist auch eine anderslautende Entscheidung des BGH irrelevant.
§580 (7) (a) ZPO fällt wegen "in derselben Sache" und "früher rechtskräftig geworden[...]" flach.
§580 (7) (b) ZPO fällt wegen "andere Urkunde" flach. Zum einen ist ein BGH-Urteil keine "andere Urkunde", zum anderen geht schon aus der Formulierung hervor, daß die Urkunde schon zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils existiert haben muß und letztlich würde auch ein BGH-Urteil nicht zwingend eine "günstigere Entscheidung herbeigeführt" haben, da BGH-Urteile kein bindendes "case law" sind, s.o.
Also selbst in der dritten "was wäre wenn"-Ebene klappt das nicht.
quote:<hr size=1 noshade>Oder ist es möglich, stattdessen eine neue Klage auf Schadensersatz anzustrengen ohne in das Argument "Präklusion" zu rennen? <hr size=1 noshade>
Nicht nur Präklusion (= "man hätte das Argument vorher anbringen können"), sondern das bereits vorliegende Ende des Rechtsweges verhindert das. Über die Sache wurde entschieden, die Voraussetzungen der §§579 , 580 ZPO liegen nicht vor, damit bleibt der Drops gelutscht.
-- Editiert NinaONina am 04.03.2015 12:14
Um nochmal direkt zu fragen: Auch eine nachträgliche Schadensersatzklage fällt flach, weil man bereits ein Jahr vor dem BGH-Urteil hätte wissen müssen/können, wie sich der BGH in diesem Fall positionieren würde?
Wieso war es dann möglich, die Kredit-Bearbeitungsgebühren zurückzufordern mit Verweis auf das BGH-Grundsatzurteil? Oder ging das nur bei ebenfalls noch nicht ausgeurteilten Sachverhalten?
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Auch eine nachträgliche Schadensersatzklage fällt flach, weil man bereits ein Jahr vor dem BGH-Urteil hätte wissen müssen/können, wie sich der BGH in diesem Fall positionieren würde?
? Wenn über den Schadensersatz schon abschließend entschieden wurde, kann man nicht erneut mit der Begründung "BGH hat aber nun gesagt..." klagen.
Wenn über den Schadensersatz noch nicht abschließend entschieden wurde, kann man klagen, egal was der BGH gesagt hat oder nicht.
Es hat nur damit zu tun, ob bzgl. des Schadensersatzes schon rechtskräftig entschieden wurde oder nicht, mit nichts sonst.
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Nehmen wir mal am Beispiel der Kreditbearbeitungsgebühren an, dass ein Schuldner die Kreditraten nicht mehr zurückzahlen konnte. Er wurde dann rechtskräftig zur Zahlung der Kreditsumme inkl. Bearbeitungsgebühren verurteilt. Es wurde dabei aber weder über die Bearbeitungsgebühren diskutiert, noch überhaupt verhandelt (Versäumnisurteil).
Wenn dann der BGH ein Jahr später sagt: Bearbeitungsgebühren müssen zurück gezahlt werden, würde das auch neue Schadensersatzansprüche für den Schuldner bedeuten oder können dann nur diejenigen zurückgefordert werden, deren Kredit "normal" lief und wo die Bearbeitungsgebühren nicht tituliert wurden?
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Es wurde dabei aber weder über die Bearbeitungsgebühren diskutiert, noch überhaupt verhandelt
Das ist egal; wenn darüber rechtskräftig *entschieden* wurde, dann kann das nur noch über Restitutionsklage angefochten werden, und da habe ich dir die Begrenzungen ja genannt.
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würde das auch neue Schadensersatzansprüche für den Schuldner bedeuten
Man wird im Einzelfall sehen müssen, was die Anspruchsgrundlage ist. Solange dies nicht ausnahmsweise eine ganz andere ist, ist der Drops gelutscht.
Wenn ich dich auf 1000 EUR plus 10% Zinsen verklage und gewinne (und zwar egal warum - ob durch Urteil oder Versäumnisurteil oder Anerkenntnis deinerseits), dann nutzt es dir nichts, wenn nächstes Jahr der BGH entscheidet, daß in solchen Fällen kein Zinsanspruch besteht. Dann kommst du auch via Schadensersatzklage nicht mehr an das Geld.
Das gehört zur Rechtssicherheit/Rechtsfrieden; eine neuere Rechtsprechung soll nicht alte rechtskräftige Urteile auf Umwegen wieder aufrollen können. (Anders kann es evtl. im Strafrecht sein, etwa wenn das BVerfG ein zur Verurteilung eines Mörders vor 10 Jahren herangezogenes Beweismittel heute für unzulässig erklärt.)
Das wäre angesichts der Verjährungsfristen (10-30 Jahre modulo Kenntnis) auch absurd; ein Urteil des BGH heute, daß bei eBay keine wirksamen Kaufverträge geschlossen werden, würde sonst alle Urteile zu eBay-Auktionen der letzten 10 Jahre (mindestens) quasi "aufheben", wenn der unterlegene nun Schadensersatz mit der Begründung "nie ein Kaufvertrag" einklagen könnte.
Auch in deinem Fall ergibt sich nichts anderes. Ein Schadensersatzanspruch besteht gerade nicht, weil über den Anspruch (Zinsen, Bearbeitungsgebühren, whatever) bereits ein rechtskräftiges Urteil besteht. Und da keine Restitution, keine Chance.
Anders kann es aussehen, wenn über den Anspruch gerade noch *nicht* geurteilt wurde, dann kann - modulo Verjährung - das Geld ggfs. noch zurückgefordert werden.
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Was wäre, wenn ein Teil des Urteils durch neue Erkenntnisse von möglicherweise strafbaren Handlungen angegriffen werden könnte? Kann dann das Urteil insgesamt aufgehoben werden? Beispiel: Im Rahmen einer Beschwerde stellt ein zuständiges Gericht fest, dass ein Inkasso gar keine Zulassung hat und es stellt eine Ordnungswidrigkeit oder möglicherweise strafbare Handlung fest, übergibt das der Staatsanwaltschaft. In diesem Beispiel wäre ein Teil der Forderungen aber Inkassogebühren gewesen und vor Gericht wurde behauptet, dass diese gemäß RDG/RVG/RDGEG verlangt werden durften.
Der Auslöser wären nur Inkassogebühren, man würde aber auch die Zinsen dann gerne korrigiert sehen wollen und weg bekommen.
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-- Editiert mepeisen am 05.03.2015 19:31
Hmmm. Mein Bekannter war nun doch gestern bei einem Anwalt. Dieser hat ihm gesagt, er solle auf den Gerichtsbeschluss warten, in dem festgestellt wird, dass das Inkasso rechtswidrig gehandelt hat, da es weder jemals eine Zulassung hatte noch eine hat.
Nach einem Anruf des Anwalts beim zur Zeit aktiven Landgericht ist es wohl auch so, dass das Inkasso eine Frist des Landgerichts, eine Befähigung zum Erbringen von Inkassodienstleistungen nachzuweisen, hat verstreichen lassen. Es antwortet dem Gericht nicht.
Daher hat das Landgericht das Anfang der Woche sogar an die Staatsanwaltschaft übergeben, wird aber noch einmal einen Beschluss fassen und diesen zukommen lassen.
Laut dem Anwalt wäre das dann ein neuer wohl auch auf einer Straftat (Lüge vor Gericht bzw. Prozessbetrug, da dort behauptet wurde, man dürfe RVG-Kosten abrechnen) basierender Umstand, der eine Aufhebung des alten Urteils durchaus ermöglicht. Nicht so leicht, aber machbar war die Aussage.
Nun ja, man wird sehen. Ich hoffe, ich habe da alles richtig erklärt bekommen von ihm. Einige Details sind mir noch nicht klar, vielleicht auch weil er den Anwalt nicht richtig verstand, welche Feinheiten es hier gibt.
Es stellt sich wohl auch die Frage nach den Zeitabläufen. Wann waren die Urteile, wann eine bestimmte Gesetzesänderung im RDG usw.
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-- Editiert mepeisen am 06.03.2015 10:58
quote:<hr size=1 noshade>Was wäre, wenn ein Teil des Urteils durch neue Erkenntnisse von möglicherweise strafbaren Handlungen angegriffen werden könnte? <hr size=1 noshade>
§580 Nr. 4 ZPO :
"wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist "
Trifft das bei deinem Beispiel zu?
quote:<hr size=1 noshade> In diesem Beispiel wäre ein Teil der Forderungen aber Inkassogebühren gewesen und vor Gericht wurde behauptet, dass diese gemäß RDG/RVG/RDGEG verlangt werden durften. <hr size=1 noshade>
Ich würde spontan sagen, wenn die bloße uneidliche Falschaussage eine "in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat" wäre, bräuchte man den §580 Nr. 1 ZPO nicht, da Meineid dann in §580 Nr. 4 ZPO inbegriffen wäre.
Allerdings sehen das einige Quellen anders, etwa hier:
"Als Restitutionsgrund könnte einmal § 580 Nr. 4 ZPO in Betracht kommen. K könnte sich gem. § 263 StGB wegen Prozeßbetrugs strafbargemacht haben. " (http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/zpo/zpoag/wv_zpo4_fall7.htm)
In jedem Fall §581 ZPO beachten.
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quote:
Trifft das bei deinem Beispiel zu?
Anscheinend ja, gestützt darauf, dass das Gericht und der Beklagte getäuscht wurde über das Inkasso und dessen nicht vorhandener Lizenz.
Aber wie gesagt braucht man dazu erst mal den Beschluss des Landgerichts, dass eben diesen Lizenz-Verstoß, der dann auch in der Folge strafrechtliche Relevanz hat, feststellt.
Wegen exakt dieser Täuschung vor Gericht wurde ja letztlich Beschwerde eingereicht, nachdem ich dem Bekannten schon drauf hinwies, dass das Inkasso keine Lizenz hat. Das Landgericht weiß also inhaltlich, um welches Gerichtsverfahren das geht. Was Rechtspfleger und Anwalt da gestern am Telefon besprochen haben, es ging wohl eine viertel Stunde, weiß ich nicht. Ich war nicht dabei.
Aber der Anwalt hat nach dem Gespräch den Daumen in die Luft gestreckt quasi.
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Aber wie gesagt braucht man dazu erst mal den Beschluss des Landgerichts, dass eben diesen Lizenz-Verstoß, der dann auch in der Folge strafrechtliche Relevanz hat, feststellt.
Lt. der von JenAn verlinkten Quellen brauchst du sogar eine strafrechtliche Verurteilung wegen Prozeßbetruges. Ansonsten würde nämlich zur Wiederaufnahme schon genügen, daß du einen Prozeßbetrug nur *behauptest* und schon müsse wieder erneut über den Fall und die Angaben der Gegenseite verhandelt werden. So funktioniert es nicht.
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