Urteil ergangen - Was nun?

12. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)
Urteil ergangen - Was nun?

Hi Leute,

Ich habe heute einen Breif vom Gericht bekommen, dass ein Urteil zu meinen gunsten ergangen ist. Ich war Kläger. Der Streitwert unter 600€. Was kann/sollte ich jetzt tun?
Ich kann doch jetzt einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, in dem ich alle meine Auslagen angeben kann, richtig? Was kann da alles rein? Wie komm ich an den Streitwert? Muss ich die Gerichtskosten, die der Beklagte zu tragen hat noch irgendwo extra angeben?

Danke schonmal für die Hilfe!

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29 Antworten
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#1
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Im Kostenfestsetzungsantrag können Sie alle Auslagen, die Ihnen tatsächlich entstanden sind, ansetzen.

Da Sie nicht anwaltlich vertreten waren, wird sich das allerdings wohl auf Portokosten (z. B. für das Einrichen der Klageschrift sowie weiterer Schriftsätze) beschränken. Sie müssen hier auch konkret angefallene Kosten ansetzen und diese ggf. auch belegen. Pauschalen o. ä. gibt es nicht. Zeitversäumnis für das Anfertigen von Schriftsätzen o. ä. bekommen Sie ebenfalls nicht.

Wenn es einen Gerichtstermin gegeben hat, bei dem Sie auch waren, können Sie zusätzlich Fahrtkosten und Zeitversäumnis nach dem JVEG geltend machen, und zwar das, was ein Zeuge bekommen würde. Schauen Sie am besten mal in das JVEG, dort unter § 19 ff. Da steht alles drin.

http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html

Gerichtskosten gehören auch in den KFA. Sie brauchen dazu aber nur zu schreiben, dass Sie beantragen, die Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festgesetzen Betrag mit 5 % Punkten über dem Basiszins seit Antragsstellung zu verzinsen.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Danke für den Link!

Muss ich, wenn ich die Portokosten in den KFA schreibe, jede Rechnung für ein Einschreiben mit vorlegen? Wenn es pauschal nicht gibt, wie ist das denn da mit beispielsweise Druckkosten, Briefumschläge, Papier o.ä.

Es gab einen Gerichtstermin bei dem ich auch mit zwei Zeugen war. Diese Zeugen haben vorher eine Kostenverzichtserklärung unterschrieben. Für diese kann man jetzt nichts mehr beantragen, richtig?

Wie ist das mit den Fahrtkosten? Da gibt es doch die Kilometerpauschale aus § 5 II Nr.1 JVEG von 0,25€ pro gefahrenem Kilometer. Zusätzlich werden noch regelmäßig anfallenden baren Auslagen der Reise mit angerechnet. Zählen da auch beispielsweise die Benzinkosten dazu?

Ich habe einen Hiwi-Job mit 20 Stunden im Monat an der Uni. An diesem Tag konnte ich dort natürlich nicht hin, obwohl ich immer Montags 4 Stunden dort arbeite. (Verhandlung war an einem Montag). Wie kann ich das einbringen?

Kann ich die Zeit, die ich vorher im schrifltichen Verfahren investiert habe irgendwie geltend machen?

Kann ich nur die Gerichtskosten verzinsen oder auch den Streitwert und ggf. sogar auch die Auslagen?

Danke schonmal für die Hilfe!



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-- Editiert Wolle9 am 12.07.2012 16:18

-- Editiert Wolle9 am 12.07.2012 16:25

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Danke für die Beantwortung meiner ganzen Fragen. Hat mir schon sehr geholfen! Hab aber noch ein paar kleine.

Wenn ich die ganze Post im schriftlichen Verfahren daheim ausgedruckt habe, wie soll ich da einen beleg mit einreichen?

In meinem Arbeitsvertrag steht nicht, dass ich immer nur Montags dort arbeiten kann. Es war aber bisher immer so. Zumindest kann ich doch aber die investierte Zeit, am Tag des Gerichtstermins mit angeben. Ich glaub 3€ die Stunde oder so waren das. Wann fängt diese Zeit an zu laufen und wann endet sie? Mit Abfahrt daheim?

Muss ich in dem Antrag angeben, ab wann ich den Betrag ausgelegt habe und somit ab wann die Verzinsung beginnt oder wird das pauschal für die Laufzeit des Prozesses berechnet?

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1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hab nochmal nachgeschaut, §7 Abs. 2 JVEG bezieht sich nur auf Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten. Deine privaten Schreiben wirst du also wohl garnicht abrechnen können. <hr size=1 noshade>


Stimmt. Sieht so aus, als würden nur sonstige Aufwendungen nach § 7 JVEG ersetzt werden. Aber wie siehts da aus mit Briefumschlägen und dem ganzen Zeug? Fällt das alles unter den Tisch? Versandkosten werden doch auch erstattet. Wo steht das denn?

Für mich zählen da die 6€. War 10 Stunden weg und wohn und arbeite nicht dort. Aber gibts die 6€ pro Stunde? Im § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes "...weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro". Ist das denn ein stündlicher Pauschalbetrag? Wo steht das?

Wenn ich die 6€ in anspruch nehme, kann ich da die 3€ pro Stunde noch zusätzlich in Anspruch nehmen? In § 20 JVEG steht "...3 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist".

Ich dachte, die Sachen werden verzinst, wenn der Gläubiger in Verzug kommt. Hier ging es um einen Kaufvertrag und der Käufer wollte nicht zahlen. Da ist er doch schon seit 2,5 Jahren in Verzug. Kann ich das da nicht für diese Zeit verzinsen? Die Gerichtskosten habe ich vor einem Jahr auch schon vorgestreckt.

Danke schonmal, für die weitere Hilfe!


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Was kann ich alles abrechnen? Kann mich da bitte nochmal jemand aufklären? :-)

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Kann keiner meine Fragen beantworten?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

So wie ich das sehe ahbe ich nicht Ansprüche aus dem JEVG sondern Ansprüche aus RVG Nr. 7000 ff. Richtig?
In den Entscheidungsgründen zum Urteil steht, dass der Streitwert auf einen Wert bis 300€ festgesetzt wird. Das bedeutet aber nicht, dass ich nur Auslagen bis zu einem Wert von 300€ berechnen darf oder?

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#10
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Mal ganz ruhig.Reichtümer gibt es da nicht.
Verzinslichkeit: (schon zweimal beantwortet): es kommt nicht auf das Datum der Entstehung an, sondern auf den Eingang des Antrags bei Gerichts.Verzinslichkeit muss beantragt werden (siehe lari-fari).
Portokosten: Grundsätzlich ja. 55 Ct pro Schreiben an das Gericht dürften unproblematisch sein, Einschreibekosten nur mit Beleg, wenn überhaupt (warum?, normalerweise nicht notwendig).
Fahrtkosten: 25 ct pro gefahrenem Kilometer zum gerichtlichem Termin, wenn Du mit Auto gefahren bist.
Zeitausfall: 3,- EUR pro Stunde. Beginnend mit (glaubwürdigem) Antritt der Reise bis Rückkehr zur Wohnung.
Aufwandsentschädigung: War der Gerichtstermin weder am Wohn- noch am Arbeitsort und Abwesenheit von 10 Stunden: einmalig 6 EUR. (Ist so eine Art Verzehrgeld, gibt es pro Kalendertag, steht im Einkommensteuergesetz auch so drin.
Verdienstausfall: Wenn Du wegen des Gerichtstermines einen hattest, ja. Das sollte der Arbeitgeber bescheinigen.
Hast Du Urlaub oder Freizeitausgleich genommen oder Deine Arbeitsstunden verlegt,gibt es keinen (dann hattest Du ja auch keinen Verdienstausfall). Machst Du Verdienstausfall geltend, hast Du für diese Zeit keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich von 3 EUR pro Stunde.
Entschädigung von Druck- und Papierkosten: Lebensrisiko, dafür gibt es nichts.
Ansprüche aus dem RVG hast Du nicht. Dieser gilt nur für Rechtsanwälte.
Die Streitwertfestsetzung von bis 300,- EUR bedeutet nicht , dass Du nur Auslagen bis zu dieser Höhe berechnen kannst.



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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort! Hat mir sehr geholfen, das ganze zu verstehen!
In den Kostenfestsetzungsantrag kommen ja die gezahlten Gerichtskosten und die Außergerichtlichen Kosten rein.
Wie und wann bekomme ich eigetlich den Streitwert eines vorläufig vollstreckbaren Urteils? Muss ich dazu auch noch irgendetwas schreiben oder beantragen?

Viele Grüße

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-- Editiert Wolle9 am 14.07.2012 17:30

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#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Wie und wann bekomme ich eigetlich den Streitwert eines vorläufig vollstreckbaren Urteils?


Wozu meinen Sie denn den Streitwert zu benötigen?

In Ihrem Fall liegt der Streitwert zudem ja wohl vor (bis 300,00 €)

Der Streitwert ist eigentlich nur von Bedeutung für die Berechnung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltskosten. Zudem wird nach ihm die mögliche Beschwer für ein Rechtsmittelverfahren bemessen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Ich glaube ich habe meine Frage nicht richtig gestellt.

da ich den Prozess gewonnen hab, ist der Beklagte nun verpflichtet, einen bestimmten Betrag aus einem Kaufvertrag an mich zu zahlen (Ist das nicht der Streitwert).
Muss ich noch irgendwas unternehmen, damit ich diesen Betrag bekomme oder geht das automatisch?

viele Grüße

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
da ich den Prozess gewonnen hab, ist der Beklagte nun verpflichtet, einen bestimmten Betrag aus einem Kaufvertrag an mich zu zahlen (Ist das nicht der Streitwert).


Nein, das ist nicht der Streitwert, den Sie meinen. Sie meinen lediglich den Betrag, der Ihnen laut Tenor des Urteils zugesprochen wurde. Streitwert ist der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt ging. Obsiegt der Kläger vollständig und handelte es sich um eine reine Zahlungsklage, dann sind Streitwert und Betrag, der im Urteilstennor zugesprochen wird identisch. Wurde mehr eingeklagt und das Gericht hat dem Kläger nur einen Teil zugesprochen, dann wird der Streitwert einer Zahlungsklage durch den Betrag gebildet, den der Kläger insgesamt geltend gemacht hat.

quote:
Muss ich noch irgendwas unternehmen, damit ich diesen Betrag bekomme oder geht das automatisch?


"Automatisch" wird es nur gehen, wenn der Beklagte freiwillig zahlt. Zahlt der Beklagte nicht dann muss die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Ah ok. Da hab ich eine falsche Vorstellung vom Streitwert gehabt. Wie betreib ich denn genau diese Zwangsvollstreckung? Wieder ein Formular, dass ich bei Gericht einreichen muss?
Könnte ich das gleich mit dem Kostenfestsetzungsantrag zusammen einreichen?
Wie lang nach dem Urteil habe ich eigentlich Zeit, den Kostenfestsetzungsantrag einzureichen?

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich würde erstmal klein anfangen.
Sie sagen, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Nochmal zum Gericht und Rechtskraftbescheinigung beantragen.(kostet nichts.)
Entweder jetzt den Beklagten auffordern, die ausgeurteilte Summe an Sie (Kontoverbindung angeben) bis zum xx zu zahlen oder: Kosten des Rechtsstreits festsetzen lassen und dann den Beklagten auffordern, den Gesamtbetrag zu zahlen.
Passiert das nicht, kann Zwangsvollstreckung betrieben werden. Das erste wäre ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher, die Beträge zu pfänden. Am besten, Sie gehen dazu zur Rechtsantragsstelle des Gerichts. Pfändung des Einkommens oder des Kontoguthabens usw. geht auch, wenn Sie Arbeitgeber, Kontoverbindung usw. kennen.


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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

OK. Das kann ich doch mit einem Schreiben ans Gericht machen oder? Also in einem Schreiben die Rechtskraftbescheinigung beantragen, die Kosten des Rechtsstreites festsetzen lassen und den Beklagten auffordern, die vom Gericht festgesetzte Kostenhöhe zzgl. der ausgeurteilten Summe bis zum XX.XX.2012 zu überweisen.

Geht das so, wie ich mir das gedacht habe? Was ist eine angemessene Frist. 14 Tage?

grüße

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Kann mir bitte jemand kurz schreiben, ob das so funktioniert, wie ich mir das in meinem letzten Post gedacht hab?

Danke!
Viele grüße


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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:
Das kann ich doch mit einem Schreiben ans Gericht machen oder?


Nein. Ein Schreibens ans Gericht + ein Schreiben an Beklagten ("auffordern, die vom Gericht festgesetzte Kostenhöhe zzgl. der ausgeurteilten Summe bis zum XX.XX.2012 zu überweisen".)

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Danke! Dachte nur das geht, weil das Gericht sonst auch immer alle Schreiben an den Beklagten weitergeleitet hat.

Ein Frage noch. Ich rechne ja die Versandkosten mit im Kostenfestsetzungsantrag an. Muss ich da die Originalrechnungen hin schicken oder reicht eine Kopie der Rechnungen?

Grüße

-- Editiert Wolle9 am 02.08.2012 12:44

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Muss ich da die Originalrechnungen hin schicken


Originale gibt man niemals aus der Hand. Einmal Verlust bei der Post und man sitzt da. Notfalls (also wenn die Gegenseite die Authentizität der Kopien bestreitet) schickt man beglaubigte Kopien, die sind im Rechtsverkehr dem Original gleichgestellt.

Die Originale braucht man erst, wenn in einem Prozeß (!) die Gegenseite die Authentizität der Originale substantiiert angreifen kann (wenn es also etwa Anlaß zur Annahme gibt, man habe demjenigen, der die Kopien beglaubigt hat, sehr gute Fälschungen als Originale vorgelegt).

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Dankeschön!

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Hab noch ne Frage zum Verzug. Es ging in dem Streit um eine nicht bezahlte Rechnung durch den Beklagten.
Da kann ich doch nun Verzugszinsen nach §288 I BGB mit anrechnen. Wieso sollte das denn nicht gehen?

grüße

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Das Urteil ist doch schon ergangen?
Haben sie denn auch auf Zahlung der Verzugszines geklagt? Dann müsste ja was dazu drin stehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Ja, das Urteil ist schon ergangen. Da wurden aber leider nur der Wert der Sache und die Versandkosten berücksichtigt. Nicht aber die 5% Verzinsung über dem Basiszinssatz nach § 288 I BGB . Kann ich das noch im Prozesskostenfeststellungsantrag nachreichen oder sonst irgendwie einbringen?

Ich habe heut eine Antwort auf den Prozesskostenfeststellungsantrag bekommen. Gezahlt werden Fahrtkosten, Entschädigung für Zeitaufwand, Tagegeld, Kopierkosten, Versandkosten und Gerichtskosten. Das müsste dann alles Machbare gewesen sein, oder?


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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Kann mir keiner sagen, ob ich die Verzugszinsen noch irgendwie anrechnen lassen kann?

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Auf die Hauptforderung (worum es im Rechtsstreit ging) können Sie keine Zinsen mehr bekommen, das hätten Sie mit einklagen müssen.
Auf die Prozesskosten ja, aber auch das müssen sie beantragen.

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1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Danke für die Auskunft. Ja bei den Hauptforderungen habe ich die Verzinsung vergessen. Die 5% über dem Basiszinssatz ab Zugang des Prozesskostenfeststellungsantrags habe ich beantragt.

Ok da kann man wohl nichts mehr machen...

Viele Grüße und danke!

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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Noch ne kurze andere Frage. Ab Zugang des Prozesskostenfeststellungsantrags beim Gericht wird der festgesetzte Betrag auch verzinst. Wie läuft das ab. Hab jetzt 2 Monate später den bescheid positiv zurück bekommen. Wie mach ich die 5% ü.Basisz. nun geltend. Es steht ja garnicht fest, wann der andere zahlt.

meine zweite Frage ist: Wie schicke ich das dem Beklagten? Mach ich ne einfache Kopie des Schreibens vom Gericht und schreibe noch ein paar Zeilen dazu oder Arbeite ich die Aufstellung vom Gericht in einen eigenen Text ein?

grüße

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