Hallo zusammen,
angenommen jemand wird auf Zahlung von Kindesunterhalt verklagt.
Da in diesem Verfahren Anwaltszwang besteht, stellt der Beklagte einen Antrag auf VKH und erklärt, sich erst bei genehmigten Antrag rechtsanwaltlich äussern zu können.
Der VKH Antrag wird nicht bearbeitet, trotzdem läuft die gesetzte Frist von 14 Tagen weiter. Nach 14 Tagen ergeht ein Versäumnisbeschluss.
Ist das verfahrensrechtlich in Ordnung?
Gruß
Carl
-----------------
""
VKH Antrag, Kindesunterhalt
Für den VKH-Antrag besteht kein Anwaltszwang:
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2012/02/10/antrag-auf-prozesskostenhilfe-und-anwaltszwang-vor-dem-lg/
quote:
und erklärt, sich erst bei genehmigten Antrag rechtsanwaltlich äussern zu können
Wie ist das genau gemeint? Wurde denn überhaupt etwas vorgetragen, anhand dessen das Gericht die Erfolgsaussichten bewerten kann oder wurde lediglich "ich beantrage VKH" erklärt?
-----------------
""
Hallo,
der Vater hat im Kombination mit dem VKH Antrag vorgetragen, dass er wg. Hartz IV nicht leistungsfähig (Unterhalt) ist.
Das Gericht wies ihn darauf hin, dass nur Rechtsanwälte sich wg. Anwaltszwang äusern dürften.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes produziert aber bereits Kosten, unabhängig ob der VKH Antrag bewilligt wird.
Gruß
Carl
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:
der Vater hat im Kombination mit dem VKH Antrag vorgetragen, dass er wg. Hartz IV nicht leistungsfähig (Unterhalt) ist
Die Frage war nicht, ob der VKH-Antrag bzgl. der Bedürftigkeit begründet wurde, sondern ob inhaltlich zu den Erfolgsaussichten vorgetragen wurde. Wenn der Antragsteller dazu nichts schreibt, könnte das Gericht der Ansicht zuneigen, die Erfolgsaussichten des Antragstellers seien praktisch Null und daher VKH zu verwehren.
Auch ist zu beachten, daß durch die Beantragung von VKH nicht die Fristen zur Erwiderung ruhen. Es wäre trotzdem innerhalb der Frist (zumindest hinreichend für die Bewertung der Erfolgsaussichten) vorzutragen.
Es geht also nicht, daß man nur schreibt "ich beantrage PKH, weil ich Hartz IV bekomme, zur Sache wird dann später vorgetragen".
quote:
Das Gericht wies ihn darauf hin, dass nur Rechtsanwälte sich wg. Anwaltszwang äusern dürften.
Das ist zumindest lt. o.a. Link so pauschal falsch.
-----------------
""
Hallo,
der Vater hat vorgetragen, warum der Antrag auf Kindesunterhalt keine Erfolgsaussichten hat. Unter anderem damit, dass die Kindesmutter, zum damaligen Zeitpunkt, das 20 -fache (zum Hartz IV Satz) netto verdiente.
Gruß
Carl
-----------------
""
Der Vater kann in seinem VKH-Antrag noch so viel vorgetragen haben. Dies ist nur beachtilich im Rahmen der VKH-Gewährung, ersetzt aber nicht den Vortrag in dem Unterhaltsverfahren selbst. Besteht Anwaltszwang, dann können Äußerungen in einem Verfahren nur über einen Rechtsanwalt erfolgen. Für das Unterhaltsverfahren ist es also so, als ob der Antragsgegner gar nichts gesagt hat, weil es halt kein RA gesagt hat.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
22 Antworten
-
2 Antworten