Hallo zusammen,
folgender Fall,
Ende Mai hat ein Arbeitskollege mich an oberster Stelle schriftlich "angezeigt" das ich 2021(Frühjahr Sommer) einen gefälschten impfpass besorgt hätte und diesen benutzt hätte.
Da die 3 g Verordnung erst im November in Kraft getreten ist und ich auch dort meine impfungen vorgelegt habe,um meine Arbeitsstelle zu betreten.
Halbes Jahr später (keine 3 g Verordnung mehr) hat dieser Kollege mich an oberste Stelle eben angezeigt.
Ich wurde 3 Mal angehört und erst Anfang August kam die fristlose Kündigung.
Gütetermin war schon, der Arbeitgeber hat klar gemacht ,dass es keine Abfindung geben wird.
In zwei Wochen ist der Kammertermin.
Der Vorsitzende der Kammer ,hat in einem Beschluss aufgegeben:
Es wird angeordnet: zur Vorbereitung der Verhandlung wird der Beklagtenseite aufgegeben, auf die Klage weiter substantiiert und ggfls. unter Beweisantritt vorzutragen, insbesondere zu der bisher nur unsubstantiiert vorgetragenen Anhörung des Personalrates bis zum 28.10.2022. zur Vorbereitung der Verhandlung wird der Klägerseite aufgegeben, abschließend bis zum 18.11.2022 zu erwidern. Die Beklagte erhält abschließende Gelegenheit zur Erwiderung bis zum 09.12.2022. Die Parteien werden gebeten, ihre Schriftsätze der jeweiligen Gegenseite zusätzlich unmittelbar zuzuleiten. Hinweis auf §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 61 a Abs. 5 ArbGG Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, können nur zugelassen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Mein Arbeitgeber hat daraufhin nur die Personalratsanhörung schirftlich ans Gericht gesandt.
Ich habe daraufhin wieder eine Stellungnahme abgegeben.
Wie sieht es nun aus ? Der Arbeitgeber äußert sich weiterhin nicht schriftlich und hat auch die fristen außer acht gelassen.
Hat das Nachteile für den Arbeitgeber?
Danke für die Antworten
Verdachtskündigung (Fristlose Kündigung)
14. Januar 2023
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Frage vom 14. Januar 2023 | 11:33
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 14. Januar 2023 | 12:10
Von
Status: Junior-Partner (5580 Beiträge, 1262x hilfreich)
ZitatHat das Nachteile für den Arbeitgeber? :
unter Umständen ja
#2
Antwort vom 14. Januar 2023 | 12:29
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unter Umständen? Bedeutet?
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#3
Antwort vom 14. Januar 2023 | 12:32
Von
Status: Lehrling (1802 Beiträge, 995x hilfreich)
Stimmt das mit dem Impfpass denn?
#4
Antwort vom 14. Januar 2023 | 12:45
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nein,ich habe keinen gefälschten impfpass vorgelegt.
Der Vorwurf ist ja vor der 3 g Regelung.
Ich "sollte"Mal einen gefälschten impfpass im Besitz gehabt haben.
Der Arbeitgeber hätte ja meinen echten anzweifeln müssen als die 3 g Regelung noch war.
Also ich hätte angeblich mal einen gefälschten impfpass, den ich nicht vorgelegt habe.
-- Editiert von User am 14. Januar 2023 12:47
#5
Antwort vom 14. Januar 2023 | 12:47
Von
Status: Master (4823 Beiträge, 796x hilfreich)
Der AG ist nicht verpflichtet, sich nochmals zu äußern.ZitatDer Arbeitgeber äußert sich weiterhin nicht schriftlich und hat auch die fristen außer acht gelassen. :
Und anscheinend meint der AG, ausreichende Angriffsmittel mitgeteilt zu haben.ZitatDie Beklagte erhält abschließende Gelegenheit zur Erwiderung bis zum 09.12.2022. :
Dazu müsste man Hellseher sein.ZitatHat das Nachteile für den Arbeitgeber? :
#6
Antwort vom 14. Januar 2023 | 18:18
Von
Status: Unbeschreiblich (111017 Beiträge, 38534x hilfreich)
ZitatUnter Umständen? Bedeutet? :
Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
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