Verfahren gewonnen, Kostenfestzungsantrag

14. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Sarah2332
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)
Verfahren gewonnen, Kostenfestzungsantrag

Hallo,

ich bräuchte mal einen kleinen Rat.

Ich habe in einer Sache nun gewonnen, die Klage wurde abgewiesen ich war die Beklagte.

Nun sind ja auch mir Kosten entstanden z.B. Fahrkosten zu 2.Verhandlungen, Portokosten, und halt noch eine wichtige Sache ich bin selbständig und durch die 2. Termine war ich ca. jeweils 5 Stunden ausser Haus in der Zeit hätte ich arbeiten können/müssen.

Meine Frage wie gehe ich beim Kostenfestzungsantrag vor Kosten wie Fahrgeld und Porto kann ich ja belegen nur wie mache ich das mit dem Arbeitsausfall als Selbstständige? Ich war ja nicht zum Spaß ca. 10 Std. bei Gericht (inkl. Fahrtweg etc.) kann ich da überhaupt was geltend machen wenn ich selbständig bin?

Und noche eine Frage, wie verhält es sich mit meinem Freund der auch bei den Verhandlungen war, derzeit aber Hausmann ist, kann er auch einen kleinen Teil geltend machen?

Ich würde mich freuen wenn jemand mir kurz helfen kann. Vielen lieben Dank vorab.

Sarah

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7 Antworten
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#1
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Hallo,

ich gehe davon aus, dass Du Dich selbst verteidigt hast, also kein Anwalt genommen hast. Dann war es eine Verhandlung vorm Amtsgericht. Kosten kannst Du selbst gar keine geltend machen, wenn Du keinen Anwalt genommen hast. Jedenfalls keine Arbeitszeit, Fahrtkosten o.ä.

Du hast Dich ja in eigener Sache verteidigt. Dein Freund kann höchstens Zeugengeld bekommen wenn er als Zeuge geladen war. Wenn er nur zum Händchenhalten da war, dann kann er auch nichts verlangen.

Aber Du kannst und solltest Dich aber trotzdem über den Sieg freuen ...

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sarah2332
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Potzblitz,

vielen Dank für deine Antwort.

Ich werde die Fahrkosten dennoch geltend machen und zwar aus dem Grund das diese schon den halben Verhandlungswert ausmachten und ich das Geld auch nicht auf der Straße finde zu mal ich zu unrecht verklagt wurde.

Also ich bin der Meinung Fahrgeld und Porto muss der Gegner tragen.

Über Sieg freue ich mich unter den Umständen kein Stück, wie gesagt meine Zeit und das Geld an Fahrkosten waren schon fast der Betrag um den es ging das kann jawohl nicht sein das nur ein Anwalt Fahrgeld erstattet bekommt.

LG Sarah

PS. Wir hatten übirgens beantragt das der Kläger alle Kosten wie Fahrgeld etc. übernimmt. Gilt es auch dann nicht?
-- Editiert von sarah2332 am 17.05.2008 11:20:41

-- Editiert von sarah2332 am 17.05.2008 11:27:10

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Liebe Sarah,

ich fürchte, ich muss mich meinen Vorrednern anschließen. Du wirst die Kosten nicht erstattet bekommen. Genau wegen der von Dir geschilderten Probleme (dem ganzen Stress, Kosten und Zeit) sollte man das alles ja auch einem Anwalt überlassen. Wenn man den Prozess gewinnt (so wie in Deinem Fall) kostet der Anwalt keinen Cent, da sämtliche Kosten für den Anwalt von der Gegenseite getragen werden müssen. Gleichzeitig wären Dir fahrkosten usw. erspart geblieben und hättest gemütlich zu hause mit deinem freund auf der Couch sitzen können, während der Anwalt für sein geld gearbeitet hätte.

Und wenn man im Hinblick auf das Prozessrisiko nicht sicher ist, ob man gewinnt, kann man einen Anwalt immernoch über Prozesskostenhilfe arbeiten lassen.

Gruß justice


1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn man den Prozess gewinnt (so wie in Deinem Fall) kostet der Anwalt keinen Cent, da sämtliche Kosten für den Anwalt von der Gegenseite getragen werden müssen.

Diese Formulierung ist leider dazu geeignet bei dem Fragensteller einen falschen Eindruck zu erwecken. Der Anwalt kostet nämlich zunächst erstmal was. In der Regel wird ein Anwalt, wenn nicht gerade eine Rechtsschutzversicherung besteht, nämlich ohne Vorschuss nicht tätig. Und zudem muss der Mandant seinen Anwalt bezahlen, auch wenn er vor Gericht gewinnt. Gegen den Unterlegenen gibt es zwar einen Kostenerstattungsanspruch, aber wenn es dort nichts zu holen gibt, dann hilft der auch nicht weiter. Seinen Anwalt zahlen muss man trotzdem.

Und wenn man im Hinblick auf das Prozessrisiko nicht sicher ist, ob man gewinnt, kann man einen Anwalt immernoch über Prozesskostenhilfe arbeiten lassen.

Irrtum. PKH gibt es nur, wenn die zum einen die persöhnlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dafür vorliegen. Und zum anderen muss entweder die Klage oder die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.


Im Übrigen dürften Fahrtkosten wie auch Portokosten grundsätzlich erstattungsfähig sein, auch bzw. gerade wenn man sich nicht von einem Anwalt vertreten lässt. Mit dem Verdienstaufall bin ich mir nicht so sicher. Vielleicht einfach mal versuchen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

@ Eidechse

Du hast natürlich recht, ich habe mich vielleicht etwas flapsig ausgedrückt. Aber wenn die Fahrtkosten schon fast dem Streitwert entsprechen, dann kann der Anwalt ja nicht so teuer sein.

Bei derartigen Verfahren wird kaum ein Vorschuss nötig sein und zudem besteht auch kaum die Gefahr, dass bei dem anderen die Kosten für den Anwalt nicht reinzuholen sind.

Die Fahrtkosten wird die Fragestellerin trotzdem kaum geltend machen können. Wenn der Rechtspfleger das mitmacht, wäre ich höchst überrascht.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Fahrtkosten wird die Fragestellerin trotzdem kaum geltend machen können.

Hast du irgendeine Fundstelle aus der sich das ergibt?
Habe mal den Zöller gewälzt und unter Reisekosten (§ 91 Rn. 13) steht dort:

'a) der Partei: Erstattungsfähig sind Fahrtkosten (LG Karlsruhe JurBüro 2000, 480 bei Verbindung mit Dienstreise), Reiseaufwand (Frankfurt AnwBl 2001, 126 : Übernachtungskosten) und Zeitversäumnis. ... '

Allerdings liegt eine Reise nur vor, wenn die Grenzen der politischen Gemeinde überschritten werden, also wohnen in x und Verfahren in Y. Wenn die Reisekosten den Streitwert nahezu erreichen, dann wird das hier wohl vorliegen. Innerhalb einer Stadt kommt man ja wohl unter 10 € von A nach B. Und ehrlich gesagt hoffe ich mal, dass hier niemand wegen 15 € geklagt hat.

Aber wenn die Fahrtkosten schon fast dem Streitwert entsprechen, dann kann der Anwalt ja nicht so teuer sein.

Bei derartigen Verfahren wird kaum ein Vorschuss nötig sein und zudem besteht auch kaum die Gefahr, dass bei dem anderen die Kosten für den Anwalt nicht reinzuholen sind.


Schon beim geringsten Streitwert würde ein RA für ein gerichtliches Verfahren 89,25 € kosten. Je nach der eigenen Vermögenssituation kann das bereits viel Geld sein. Und wenn jemand nicht pfändbar ist, weil er einfach nichts pfändbares hat, dann kommt man auch wegen kleiner Beträge nicht weiter.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mit mir nicht
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 4x hilfreich)

Also ich hab mich grad vorher damit beschäftigt, bevor ich zu dieser Frage im Netz gegoogelt habe und hier gelandet bin.

Ich sehe es doch richtig, dass gem. § 91 ZPO die unterlegene Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu tragen hat?

Das betrifft Kostenauslagen + Zeitversäumnis, wobei der letzte Halbsatz des ersten Absatzes auf die entsprechende Anwendung des JVEG verweist!

Für die Zeitversäumnis gilt § 22 JVEG , ich denke auch für Selbständige der Satz von 17 €?

So habe ich das gegenüber dem Gericht geltend gemacht. Ebenso Kopierkosten, Fahrkosten, ausgelegte Gerichtskosten.

Danke für die Antwort. Dabei nützt mir allerdings nichts "aus dem Bauch heraus" - wer weiß es genau?

4x Hilfreiche Antwort

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