Hallo zusammen,
angenommen X macht gegenüber Y Ansprüche aus § 528 Abs. 1 BGB geltend. Seit der Schenkung sind 8 Jahre vergangen.
Kann Y das Verfahren durch Einsprüche etc. solange in die Länge ziehen, bis 10 Jahre erreicht sind und somit kein Anspruch mehr gem. §529 Abs. 1 BGB gegeben ist?
Oder wird auf das Datum der ersten geltendmachung zurückgerechnet?
Verfahren in die Länge ziehen zur Verjährung?
25. September 2024
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Frage vom 25. September 2024 | 15:38
Von
Status: Beginner (114 Beiträge, 6x hilfreich)
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#1
Antwort vom 25. September 2024 | 16:40
Von
Status: Lehrling (1915 Beiträge, 1025x hilfreich)
ZitatKann Y das Verfahren durch Einsprüche etc. solange in die Länge ziehen, bis 10 Jahre erreicht sind und somit kein Anspruch mehr gem. §529 Abs. 1 BGB gegeben ist? :
Natürlich nicht. Wäre ja auch noch schöner. Wenn Klage (oder anderes, siehe Link unten) vor Verjährungseintritt erhoben wurde, bleibt die Verjährung regelmäßig gehemmt. Weiteres siehe https://dejure.org/gesetze/BGB/204.html.
-- Editiert von User am 25. September 2024 16:43
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