Hallo,
habe ein großes Problem.
Wir haben uns bezgl. einer Räumungsklage wg. Eigenbedarf leider auf einen Vergleich eingelassen.
Dieses Thema wurde im Forum "Mietrecht" reichlich diskutiert und Berufung wurde angeraten.
Würden wir gerne tun, wenn der Vergleich nicht wäre.
Der Richter ist auf gar nichts eingegangen und vertrat die Ansicht, daß nur die Räumung in Betracht kommt.
Alles dreht sich um die Kündigungsfrist.
Die Wohnung wurde uns einen Monat vor Mietvertragsbeginn überlassen und daher verschob sich die Kündigungsfrist auf 6 Mon., wurde vom Gericht aber nicht anerkannt, nur 3 Monate.
Wir sind nicht ausgezogen und im 4. Monat der Frist wurde im Haus eine Whng. frei, die der VM ja hätte anbieten müssen, was nicht geschah.
Wir meinten, damit ist die Kündigung gegenstandlos.
Interessierte das Gericht auch nicht.
In dem Vergleich mußten wir uns verpflichten, die Wohnung
am Tag XX zu räumen.
Ansonsten hätte das Gericht einen kurzfristigen Räumungstermin angeordnet.
Kann dieser Vergleich unter diesen Voraussetzungen widerrufen werden ?
Hoffe auf eure Hilfe.
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Vergleich Räumungsklage
quote:
wurde vom Gericht aber nicht anerkannt, nur 3 Monate.
Wir sind nicht ausgezogen und im 4. Monat der Frist wurde im Haus eine Whng. frei, die der VM ja hätte anbieten müssen, was nicht geschah.
Wir meinten, damit ist die Kündigung gegenstandlos.
Wenn die 3 Monate vom Gericht korrekt sind, nein. Warum sollte euch der VM eine Wohnung anbieten müssen, die erst nach Ablauf eurer Kündigungsfrist (also als ihr schon längst hättet ausgezogen sein müssen) freigeworden ist? Das Argument wäre wohl rechtsmißbräuchlich.
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Die Kernfrage ist der § 573c .
Was ist Überlassung ? Der Mietvertrag oder der tätsichliche Einzug ?
Oder ist das Auslegungssache ?
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quote:<hr size=1 noshade>Kann dieser Vergleich unter diesen Voraussetzungen widerrufen werden ? <hr size=1 noshade>
Habt ihr euch im Vergleich den Widerruf vorbehalten?
Wenn ja könnt ihr innerhalb der eingeräumten Frist widerrufen. Begründung ist nicht nötig.
Das Urteil wird dann aber so ausfallen, wie vom AG angekündigt. Der Widerruf macht also nur Sinn, wenn ihr bereit seid, in die Berufung zum LG zu gehen (Anwaltszwang).
Hat der ARichter gefragt, ob ihr eine Rechtsschutz habt? Dann wollte er wissen, ob er mit der Berufung von euch zu rechnen hat.
Es gibt wohl ein Urteil, LG Zwickau, Urteil v. 12.12.1997, 6 S 202/97 , das euch Recht gibt. Vom Gesetzeswortlaut mal ganz abgesehen. Überlassung ./. Beginn MV
Bei der Sachlage kann aber leider kein Mensch vorhersagen, wie das ausgeht. Richterrecht.
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quote:
Habt ihr euch im Vergleich den Widerruf vorbehalten?
Leider, leider nicht. Fällt einem ja immer erst später ein.
Irgendwie haben wir absolut auf §573c vertraut.
Man hat einfach nicht damit gerechnet.
Dann hat der Druck dahinter gestanden, evtl. schon Ende Dez. räumen zu müssen. Schwebte wie ein Damoklesschwert im Saal.
Würde evtl. § 123 oder § 779 greifen ?
Wir haben einfach nicht aufgepasst. Außerdem fühlten wir uns in die Enge getrieben.
Es muß doch eine Möglichkeit geben....
Vielleicht ein anderes Verfahren und klagen ?
Danke nochmal für die Antworten.
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Die Geschichte ist mit dem geschlossenen Vergleich erledigt, zumindest haben Sie hier keine Gründe geschrieben, die für eine erfolgreiche Anfechtung des Vertrages sprechen würden.
Wie jetzt die materielle Rechtslage wirklich ist interessiert niemanden mehr, dann hätten Sie dem Vergleich nicht zustimmen dürfen.
Mein Rat: Mit der Sache abschließen und nicht noch mehr Geld in ein sinnloses Verfahren zu investieren.
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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
MLU Halle-Wittenberg"
-- Editiert am 08.12.2010 21:16
quote:
>haben Sie hier keine Gründe geschrieben, die für eine erfolgreiche Anfechtung des Vertrages sprechen würden.
Welche Gründe könnten das denn beispielsweise sein?
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quote:
Würde evtl. § 123 oder § 779 greifen ?
Ihr werdet kein Gericht finden, das diesen Prozessvergleich aufhebt.
Abhaken, das Leben geht weiter.
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Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zum Beispiel. Ich sage Ihnen aber gleich: Die Darlegung der Rechtsansicht des Richters(auch wenn sie falsch ist) und die Darlegung, wie er beabsichtigt zu entscheiden, ist keine Drohung, dazu ist der Richter nämlich verpflichtet.
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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
MLU Halle-Wittenberg"
-- Editiert am 08.12.2010 21:33
Danke für eure netten Worte.
Wir werden eurem Rat folgen und alles abhaken. Teures Lehrgeld, passiert nie wieder.
Gruß
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Ändern sich bis dahin seine Lebensumstände zieht er vllt. auch gar nicht mehr ein
Das ist doch das tolle an einem Widerspruch.
korrekterweise heisst es allerdings nicht "bis dahin", sondern nach Ablauf der Kündigungsfrist.
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Und jetzt?
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