Vergleich in mündlicher Verhandlung / Folgeklage

26. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleich in mündlicher Verhandlung / Folgeklage

Hallo zusammen,

in einer mündlichen Verhandlung wurde sich auf folgendes geeinigt:
1. Der Beklagte gibt Xy€ heraus durch Überweisung auf das Bankkonto Z des Klägers
2. Der Beklagte stellt dem Kläger einen Bankauszug mit den Transaktionen zur Verfügung.
3. Damit sind alle in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen, insbesondere auf die Herausgabe von XY gegenseitig erledigt.

Im Nachgang verzögerte der Beklagte die Auszahlung und es entstand dadurch ein finanzieller Schaden.
Weiterhin kam nach Herausgabe von Ziffer 2 heraus, dass der Beklagte Zwischengewinne erzielt hatte.
Es wurde wegen diesen beiden Punkten eine Klage eingereicht.

Die Gegenseite behauptet nun u.a., dass Ziffer 3 des Vergleichs als Gesamterledigungsklausel zu verstehen wären und damit die neue Klage abzuweisen wäre.

Zum Zeitpunkt des Vergleichs war weder der Zwischengewinn noch der Schaden bekannt, weshalb dies aus meiner Sicht nicht ausgeschlossen werden konnte und auch nicht wurde.

Wie ist aus eurer Sicht Ziffer 3 zu verstehen? Ist damit alles weitere ausgeschlossen worden oder nicht?

Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von ip575679-61):
Im Nachgang verzögerte der Beklagte die Auszahlung und es entstand dadurch ein finanzieller Schaden.
Der finanzielle Schaden besteht worin? Wird wie quantifiziert? Ist wie nachweisbar?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119480 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von ip575679-61):
Im Nachgang verzögerte der Beklagte die Auszahlung und es entstand dadurch ein finanzieller Schaden.

Das wäre dann Pech. Offenbar hat man im der Klage / Vergleich vergessen, dem Beklagten eine Frist aufzuerlegen.



Zitat (von ip575679-61):
Zum Zeitpunkt des Vergleichs war weder der Zwischengewinn noch der Schaden bekannt, weshalb dies aus meiner Sicht nicht ausgeschlossen werden konnte und auch nicht wurde.

Wenn es im Vergleich eine Erledigtklausel gibt, die alles aus dem Rechtsstreit um fasst, dann ist das auch tatsächlich so, dass damit alles erledigt ist.
Wenn das nicht gewünscht worden wäre, hätte man entsprechend auf das Bekannte beschränken müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

das würde etwas ausufern, das alles zu erklären, weshalb ich das alles raus gelassen habe. Kurz gesagt konnte ich aufgrund des zeitlichen Verzugs ein Folgeinvest nicht machen und dadurch ist mir Schaden entstanden (das ist alles belegt).
Es geht mir nur darum, ob Ziffer 3 ein Generalausschluss für weiteres war oder nicht.
Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn es im Vergleich eine Erledigtklausel gibt, die alles aus dem Rechtsstreit um fasst, dann ist das auch tatsächlich so, dass damit alles erledigt ist.
Wenn das nicht gewünscht worden wäre, hätte man entsprechend auf das Bekannte beschränken müssen


es wurde ja auf "Damit sind alle in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen" beschränkt.
In dem Rechtsstreit ging es nur um die Herausgabe, was damit erledigt wurde. Weiteres (Schadensersatz, Zwischengewinne) waren zu dem Zeitpunkt wegen Unkenntnis nicht Bestandteil der Forderung bzw. Klageantrages.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wenn keine Frist festgesetzt wurde, im Vergleich, so ist das kein Fehler von wem auch immer. Es bedeutet nur, dass die festgelegten Verpflichtungen sofort zu erfüllen sind und nicht irgendwann, irgendwie, irgendwo.
Welche Schäden jetzt bei Nichterfüllung geltend gemacht werden können, das kommt auf die genaue Formulierung des Streitgegenstandes an, dann auch auf die Formulierungen in dem Vergleich. Das sollte man sich anschauen. Wenn die Folgeschäden dadurch nicht abgedeckt sind, dann kann man die auch nachträglich geltend machen, in einem neuen Verfahren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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