Vergleich kippen?

24. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)
Vergleich kippen?

Hallo zusammen,

im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (3 Erben) wurde ein Vergleich geschlossen. In dem Vergleich wurde durch den Richter und den beiden Anwälten lediglich festgehalten was dem Beklakten vom Nachlass noch zugebilligt wird. Über den Rest, der zwischen der Klagepartei aufzuteilen wäre, wurde nichts festgehalten.

Bei den Streitobjekten handelt es sich im wesentlichen um Grundstücke. Auf Basis des Vergleichs kann der Notar jedoch nicht die Beurkundung durchführen. Die Vollstreckung des Vergleichs wurde ebenfalls abgelehnt, da aus dem Vergleich kein explizieter Anspruch für die Klagepartei hervor geht. Der Beklage denkt auch nicht daran den Vergleich zu vollstrecken, da der Vergleich geschlossen wurde, obwohl er sich mehrfach dagegen ausgesprochen hat...
Mit anderen Worten, man hat einen unvollständigen Teilungsplan aufgestellt.

Wie würdet ihr vorgehen bzw. welche Möglichkeiten gibt es noch? Versuchen vom Vergleich gem. § 326 zurück zutretten und das Verfahren wieder aufnehmen lassen oder sich den Anwalt greifen, da er ja eigentlich dazu verpflichtet ist den Vergleich so zuformulieren zu lassen, dass er vollständig, eindeutig und seine Durchsetzung keine Schwierigkeiten bereitet.

Wie gestalteten sich die Kosten wenn man gem. § 326 zurücktritt? Fallen weitere Kosten an?

Kann der Richter den Vergleich nachträglich ergänzen, damit er vollständig und vollstreckbar wird?

Danke, ich weiß klingt alles strange... ist aber Realität...


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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

noch ein weiterer Gedankengang dazu. Ersetzt nach §127a nicht ein genehmigtes Protokoll bzw. Vergleich eine notarielle Beurkundung und damit die Zustimmung des Erben?

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#2
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

Stell doch bitte mal den Klageantrag hier rein und dann den Tenor des Vergleiches.

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#3
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)

OK, etwas vereinfacht, aber inhaltich ist dem Ganzen nicht mehr zu entnehmen.

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Klageantrag bestand darin einen Teilungsplan zuzustimmen:

Erbe A erhält Grundstück X, Y und Z

Erbe B erhält Grundstück A. B und C

Erbe C erhält nichts mehr vom Nachlaß, da die Vorausempfänge den Erbteil übersteigen.

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Ergebnis des Vergleichs:

Erbe C erhält Grundstück X.

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Über den Rest, der unter A und B zuverteilen wäre wird kein weiteres Wort verloren.


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-- Editiert am 31.08.2009 21:52

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#4
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Wenn sich über die Klageanträge bzgl. A und B nicht verglichen wurde, gibt es ja nur zwei Möglichkeiten:

1. Die Sachen sind noch offen, d.h. der Prozeß noch anhängig. Dann geht es eben weiter.

2. Der Vergleich wäre bzgl. A und B so auszulegen, daß der Kläger auf seine Ansprüche diesbezüglich verzichtet (bzw. die Klage zurücknimmt). Dann hätte der Kläger einen kapitalen Bock geschossen.

Was sagt denn das Gericht dazu und was der Anwalt?

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"Eingeblendete Werbung ist Werbung des Forenbetreibers, nicht meine."

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#5
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)

Für das Gericht ist die Sache erledigt, wobei die Richterin noch immer den Kopf in der Schlinge hat, sobald transparent gemacht wird und auch bezeugt werden kann, dass der Vergleich genehmigt wurde, obwohl - wie bereits schon erwähnt - sich die Beklagte deutlichst dagegen ausgesprochen hat.

Der Anwalt ist davon ausgegangen, dass der Vergleich in dieser Form ausreichend sei. Leider hat ihm der Notar einen Strich durch die Rechnung gemacht und trägt das Ganze nicht mit. Letztlich muss der Anwalt demnächst die Hosen runterlassen und eingestehen, dass ihm die Hände gebunden sind.

Genau deswegen möchte ich im Vorfeld die Möglichkeiten kennen, damit ich mir den Spaßvogel vornehmen kann.

Kannst du den ersten Punkt noch etwas ausführen und falls möglich die relevanten Paragraphen nennen bzw. das Vorgehen erläutern.

Am liebsten wäre es mir wenn es zu einem Urteil kommt und die Sache nochmal, natürlich ohne weiter anfallende Kosten, aufgerollt wird. Geht das noch, wenn ja, wie ist vorzugehen um da zu erreichen?

Könnte man bei dieser doch relativ klaren Angelegenheit, nämlich dass der Anwalt nicht sauber gearbeitet hat (sehr einfach zu beweisen), diesen nicht zu Schadenersatz ranziehen? Nur was ist der enstandene Schaden? Das was uns aus dem Vergleich vorenthalten wurde bzw. worüber keine Regelung getroffen wurde?

Danke... Ich weiß alles sehr merkwürdig...

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#6
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

@fasti

Mich verwundert hier sovieles. Was gab es denn sonst an Korrespondenz?

Die Widerrufsfrist ist hier unstreitig abgelaufen. Waren hier zwei oder drei Parteien beteiligt?

Und wie ist das Eigentum bisher geregelt?

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#7
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
obwohl - wie bereits schon erwähnt - sich die Beklagte deutlichst dagegen ausgesprochen hat


Warum wurde der Vergleich dann durchgezogen? Wieso wurden keine Rechtsmittel eingelegt, wenn das Gericht einen Vergleich "anordnet"?

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"Eingeblendete Werbung ist Werbung des Forenbetreibers, nicht meine."

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#8
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)

Es waren zwei Parteien. Im Grundbuch sind alle drei Erben eingetragen.

Das Gericht hat keinen Vergleich "angeordnet", sondern die Richterin hat auf die Kinder der Beklagten gehört, die den Vergleich OK fanden. Deren Meinung ist aber letztlich nicht entscheidend, weil die ja auch nicht die Unterschrift leisten müssen/können.

Wir haben unseren Anwalt ja im Gerichtsaal noch angesprochen, ob das schon ausreichend sei und er meinte, dass die Erbengemeinschaft nun aufgelöst werden kann bzw. der Vergleich als ultima ratio vollstreckbar wäre. Nach Erhalt des genehmigten Vergleichs und dem Einleiten der nächsten Schritte mit dem Notar zwecks Grundstückübertragung hat sich das Bauchgefühl halt in Tatsachen niedergeschlagen und der Vergleich das Papier nicht wert ist...

Ich bin über jeden Tip dankbar wie ich den Pfuschern die Hosen stram ziehen kann...










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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ehrlich gesagt blicke ich immer noch nicht so ganz durch, was jetzt eingentlich wie gelaufen ist. Das Gericht hört auch nicht auf irgendwelche Leute sondern bei einem Vergleich geht es um die Zustimmung der Parteien notfalls erklärt durch den nur postulationsfähigen Rechtsanwalt.

Wenn man hier überhaupt etwas Licht ins Dunkel bringen wollte, müsste man zuerst wissen, wer hat wen verklagt. Welche Anträge wurden gestellt (genauer Wortlaut)? Und welche der Parteien will denn jetzt gegen ihren Rechtsanwalt vorgehen?

Ich befürchte aber fast, dass man das alles hier nicht weiter oder genau aufklären kann und im Hinblick auf eine mögliche Haftung des Rechtsanwaltes nur der Gang zu einem weiteren Rechtsanwalt bleibt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.09.2009 12:28:44
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 167x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)

A und B waren Kläger, C der Beklagte.

Das ist ja genau der Punkt, eigentlich kann unter diesen Bedingungen kein wirksamer Vergleich zustande kommen. Es gibt aber nun mal einen vorgelesenen und genehmigten der nichts Wert ist.

-- Editiert am 04.09.2009 13:47

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#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
A und B waren Kläger, C der Beklagte.

Das ist ja genau der Punkt, eigentlich kann unter diesen Bedingungen kein wirksamer Vergleich zustande kommen.


Wieso soll bei einem Rechtsstreit, bei dem es zwei Kläger und einen Beklagten gibt kein Vergleich zustande kommen können? Diese Aussage ist schlicht und ergreifend falsch.

Wenn sich beide Kläger und der Bekalgte einig sind, dann kann auch in so einer Konstellation ein Vergleich geschlossen werden. Manchmal gibt es auch Vergleiche, die nicht direkt einen vollstreckbaren Inhalt haben. Das ist z.B. Gang und Gäbe im Arbeitsrecht bei einer Kündigungsschutzklage. Oftmals regelt man, dass bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet wird. Das ist auch nicht vollstreckungsfähig. Und wenn der AG sich nicht an den Vergleich hält, dann muss ggf. nochmals geklagt werden.

Da wir nach wie vor nicht genau wissen, worum es denn ganz genau ging im vorliegenden Fall, kann ich hier allenfalls vermuten, dass vielleicht hier ein ähnlicher Fall vorliegt. Durch den Vergleich wurde dann also sozusagen schuldrechtlich festgehalten, was denn ggf. noch durch notariellen Vertrag umgesetzt werden muss.

Also fragt sich jetzt, wer von A, B oder C will sich denn jetzt nicht mehr an die getroffene Einigung halten und ggf. beim notariellen Vertrag mitwirken? Und warum?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12315.09.2009 12:28:44
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 167x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)

C will von dem Vergleich nichts wissen. Die Einigkeit zwischen A und B besteht nach wie vor, diese können aber die Grundstücke ohne die Zustimmung in Form einer Unterschrift von C nicht auf sich übertragen lassen.

Klar kann ein Vergleich zustanden kommen, aber wenn eben Kläger und Beklagte sich nicht einig sind, dann halt eigentlich nicht. Es gibt halt doch einen!

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

@fasti

Wie alt ist eigentlich C? Steht sie/er evtl. unter Betreuung?

Was gab es an vorheriger Korrespondenz? Welchen Hinweis hat die Richterin hier evtl. gegeben?

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12315.09.2009 12:28:44
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 167x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Das ist wohl leider so und bleibt letztlich am Anwalt hängen.



Das hilft ja schon mal. Und welche Möglichkeiten/Mittel habe ich nun gegen den Anwalt in der Hand?

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
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Es gibt aber nun mal einen vorgelesenen und genehmigten der nichts Wert ist.
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Das ist wohl leider so und bleibt letztlich am Anwalt hängen.


0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
quote:
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Es gibt aber nun mal einen vorgelesenen und genehmigten der nichts Wert ist.
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Das ist wohl leider so und bleibt letztlich am Anwalt hängen.




Ob das nun wirklich im Sinne von Schadenersatzforderungen am Anwalt hängen bleibt ist so die Frage. Ich glaube kaum, dass das im Rahmen eines Erbschaftsstreites wirklich nur so eine schwarz/weiß-Entscheidung ist. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass es auch Vergleiche gibt, die tatsächlich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben sondern nur einen, ggf. zusätzlichen, Schuldgrund geben. Gerade wenn Grundstücke im Spiel sind und es dann noch um die Übertragung dieser Grundstücke geht, für die man dann noch einen Notar oder zumindest öffentlich beglaubigte (Auflassungs-)Erklärungen braucht, kann ich mir vorstellen, dass es schwierig wird, dass ggf. im Wege des Vergleichs so hinzubekommen, dass man das nur noch beim Grundbuchamt einreichen muss und dann wird es schon was.

Wieso will sich denn jetzt C nicht mehr an den Vergleich halten, den er doch mit abgeschlossen hat?

Ein Verschulden des Rechtsanwaltes von A und B sehe ich derzeit nicht. Ich glaube kaum, dass es schuldhaft ist, die Prämisse zugrunde zu legen, dass sich jemand, wenn er einen Vergleich schließt, auch daran hält. Da müssten schon Anhaltspunkte vorliegen, dass C es gar nicht ernst gemeint hat beim Vergleichsschluss.

Zu bedenken wäre auch, dass die gesetzlichen Auseinandersetzungsregelungen bei Miterben, wenn die gemeinschafltichen Gegenstände nicht in Natur nach den Erbteilen aufteilbar sind - was bei Grundstücken der Fall sein dürfte - eine Auseinandersetzung durch Verkauf und anschließender Erlösverteilung erfolgt. Etwas anderes kommt in Betracht, wenn der Erblasser z.B. im Testament eine Teilung vorgenommen hat. War das denn im vorliegenden Fall so? Oder hätte man sich ggf. nur auf die gesetzlichen Regelungen stützen können?



-- Editiert am 07.09.2009 18:49

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