Vergleichsgebühren berechnen - Grundlage

23. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)
Vergleichsgebühren berechnen - Grundlage

Hallo zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Wir wurden 2013 mit einer Honorarklage unseres Architekten konfrontiert. Diese belief sich auf 48.500,-- Euro zusätzliches Honorar plus 1500 € aus dem bestehenden Vertrag, die wir wegen Mängeln einbehalten haben.

Die Klage wurde in zwei Instanzen abgweisen und zwar im Umfang von 48.500,-- €. Gericht und Anwalt musste komplett vom Kläger gezahlt werden.

Seit dem holpert das Verfahren weiter, weil wir uns in blödsinnigen Kleinigkeiten in der Mängelaufarbeitung verstricken. Seit zwei Jahren ruht das Verfahren und das Gericht empfiehlt einen Nullvergleich.

Was ist das? Das Gericht empfiehlt dem Kläger aus wirtschaftlichen Gründen diesen einzugehen.

Welche Vergleichsgebühr muss von mir bezahlt werden?

Was ist die Bezugssumme? 50000,-- € oder 1500 €?

Wenn der Kläger mittlerweile Zahlungsunfähig ist und sein Haus verpfändet wurde, kann es passieren, dass ich seine Vergleichsgebühr ebenfalls bezahlen muss?

Hoffe ihr helft mir, mein Anwalt hat auf das Verfahren keine Lust und will einfach den Vergleich schließen. Ich hock auf den Kosten und auf der Mangelbeseitigung....

Vielen Dank!!

Edit hofft, dass ich unsere Situation nun besser geschildert habe.

-- Editiert von peterpan34 am 23.10.2021 13:12

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Gericht und Anwalt musste komplett vom Kläger gezahlt werden.

Wie muß man das verstehen ?
Gab es einen entsprechenden Vergleichstext oder ein Urteil. Wie lautet diese Entscheidung ?
Der Stand des Verfahrens ist in der Schilderung nicht so ganz klar.

Es wäre eigentlich ungewöhnlich wenn das Gericht nur über einen Teil entscheidet und dabei auch über die Kosten.
Kann es sein, dass nur ein Teilurteil erging und dagegen erfolglos Berufung eingelegt wurde ?
Wenn ja, ist zu vermuten, dass die Berufungsentscheidung nur die Kosten der Berufungsinstanz betrifft.
Der oben zitierte Satz also so nicht richtig ist ?

-- Editiert von Spezi-2 am 23.10.2021 21:11

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Vielen Dank für die erste Antwort!

Die offene Frage ist schwer zu beantworten.

Vor dem LG wurde die Klage zweimal abgewiesen. Der Kläger forderte zum einen ein höheres Honorar und in der Auflistung die ausstehenden 1500 Honorar, die ich wegen Mängel zurückgehalten habe.

Nach der zweiten Instanz wurde ein rechtskräftiges Urteil gesprochen, das die Klage in Höhe von 48500 abgewiesen hatte. Demnach war eine Restschuld in Höhe von 1500 zu begleichen. Dieser Restschuld gegenüber erklärten wir die Aufrechnung mit Mängeln. Sowohl Gerichtskosten als auch Anwaltskosten wurden auf einen Betrag von 50000 dem Kläger angehaftet und schon vor mehreren Jahren ausgeglichen.

Jetzt empfiehlt das Gericht dem Kläger einen Nullvergleich und mir stellt sich die Frage, was dieser kosten soll für mich. Mein Anwalt ist total genervt von dem Prozess und kaum noch ansprechbar - eine völlig untragbare Situation für uns, weshalb ich selbst recheriere. Er drängt uns sogar, die 1500 zu zahlen, um einfach Ruhe zu haben. Angesichts von mehreren 10 K Euro Mangelbeseitigung kaum akzeptierbar. Wir wollen es beenden, aber nicht zusätzlich zu den Mängeln das bisschen Honorar, was wir einbehielten auch noch zahlen.

Ist denn der Nullvergleich ein Verzicht, bei dem das BGH urteilte, dass keinerlei Vergleichsgebühr entsteht? Oder muss der vorgeschlagene Nullvergleich erstmal verhandelt werden und ich muss auf die Mangelbeseitigung explizit verzichten? Und hieraus entstehen die berechtigten Vergleichsgebühren?

Wir müssen dem Gericht mitteilen, was wir wollen. Und für uns macht es wenig Sinn, einem Vergleich zuzustimmen, bei dem wir mehrere Tausend Euro Vergleichsgebühr zahlen müssen. Ich suche die wirtschaftlich sinnvollste Entscheidung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Nach der zweiten Instanz wurde ein rechtskräftiges Urteil gesprochen, das die Klage in Höhe von 48500 abgewiesen hatte.

Das ist wieder ein eigener Text und NICHT der Text der Entscheidungsformel.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Die bisherigen Angaben lassen keine vernünftige Beurteilung zu, in welchem Stadium sich das/die Verfahren befinden.
Auch ob es eine gerichtliche Kostenentscheidung gibt, ist unklar.

-- Editiert von Spezi-2 am 25.10.2021 22:19

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo Spezi,

vielen Dank für Deine Hartnäckigkeit!

Folgendes Urteil wurde gesprochen:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Vorbehaltsurteil des Landesgerichts vom 27.04. wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten (der bin ich) gegen das genannte Urteil verliert damit ihre Wirkung.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§708 Nr 10 ZPO)
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,-- € festgesetzt, wovpn 1500,-- € auf die Anschlussberufung entfallen

II. Das Landesgericht hat durch Vorbehaltsurteil den Beklagten unter Annahme der Preisvereinbarung zur Zahlung restlicher Vergütung von 1.500,-- € verurteilt und die Klage auf Zahlung weiterer Vergütung abgewiesen.

Dem Beklagten wurde die Aufrechnung mit einer Forderung wegen fehlerhafter Planung und Bauleitung in Höhe von 42.800 Euro vorbehalten.

P.S.: Jetzt komme ich ins schwitzen, wenn ich das lese und abschreibe: Ich habe die Aufrechnung in Höhe des ausständigen Honorars erklärt (1.500,-- Euro) Mehr Aufrechnung gibt es ja nicht mehr. Die hohe Aufrechnung war ja wegen der überhöhten Honorarforderung von 48.500,-- Euro im Raum gestanden.......

Jetzt habe ich tatsächlich Angst, dass der aktuelle Streitwert vei 42.800 Euro liegt und nicht in der Höhe der Aufrechnungssumme.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.


Wie schon vermutet, ist damit NUR über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden. Da die Berufung gegen ein Teilurteil erfolgte, muss über die Kosten des Verfahrens vor dem AG noch entschieden werden.
Der Streitwert der vollständigen Klage beträgt 50.000 € da ja darum gestritten wurde.
Es muss also über die 1500 € noch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen, wenn man sich darübert nicht irgendwie vergleicht.

Angenommen man würde sich wegen der 1500 € so vergleichen, dass 750,00 € noch gezahlt werden würde das auf den Streitwert
50.000 € keinen Einfluß haben, sondern auf die Kostenverteilung.
Praktisch wäre der Kläger mit 49.250 € unterlegen und der Beklage mit 750 €. Der Kläger müßte also 49.250/50.000 % der Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens übernehmen und der Beklagte 750/50.000 %. Das muss aber ausgehandelt werden. Nimmt der Kläger seine 1.500 € Forderung zurück, kann das Gericht ihm die vollen Kosten auferlegen. Ähnlich wäre es, denn der Beklage die 1500 € zahlt, dann würde die Verteilung der Kosten 48.500/50.000 % für den Kläger und 1500/50.000 % für den Beklagten betragen.

In der Schilderung ist nun von einem Nullvergleich die Rede, ohne diesen näher zu beschreiben. Was soll dieser für eine Regelung enthalten ?

Mir ist auch noch nicht klar, warum das Verfahren wegen der 1.500 € vor dem Amtsgericht nicht fortgeführt wird.



-- Editiert von Spezi-2 am 26.10.2021 11:18

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Vielen Dank Spezi für Deine Ausführung.

Mir stellst sich zusätzlich die Frage, welche Bemessungsgrundlage mein Anwalt für die Vergleichsgebühr / Einigung veranschlagt.

Ggf. ist es wirtschaftlicher, das Honorar zu begleichen, statt den Vergleich anzustreben. Leider ist mein Anwalt vom Kläger derart genervt, dass seit Jahren keine Gespräche mehr möglich sind. Ich werde praktisch nur angeblafft "habe ich ihnen doch erzählt, steht doch in den Unterlagen, warum wollen sie das wissen?". Mehrfache Androhung, dass er das Mandat niederlegt, so läuft die Kommunikation. Und ich kann auf die Frage des Gerichts, ob ich den Nullvergleich von meiner Seite aus akzeptiere, gar nicht beantworten.

Wenn ich ihn jetzt bejahe, kann ich die Verhandlung, wenn sie mir gar nicht passt, zurückweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von peterpan34):
Ich werde praktisch nur angeblafft "habe ich ihnen doch erzählt, steht doch in den Unterlagen, warum wollen sie das wissen?". Mehrfache Androhung, dass er das Mandat niederlegt, so läuft die Kommunikation.

Und warum entziehst du ihm nicht das Mandat?
Durch ein Aussitzen wird es auch nicht besser.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Mir stellst sich zusätzlich die Frage, welche Bemessungsgrundlage mein Anwalt für die Vergleichsgebühr / Einigung veranschlagt.

Eine Vergleichsgebühr ist mangels eines Vergleichs ja noch nicht entstanden.
Ich gehe davon aus, dass der Anwalt seine Gebühren für das Verfahren vor dem LG ja von der Gegenseite erhalten hat.
Für die Vertretung vor dem AG ist der Streitwert 50 000 €. Seine Gebühren kann er immer seinem Aufraggeber in Rechnung stellen.
NIcht der Anwalt kann diese Gebühren dem Gegner in Rechnung stellen, sondern sein Mandant, wenn er einen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten.

Welche und wieviel Gebühren Ihr Anwalt für die Vertretung vor dem Amtsgericht beanspruchen kann, hängt vom Umfang seiner Tätigkeit ab z.B. ob Zeugen gehört/Beweise erhoben wurden usw.
Wie schon geschrieben, ist der Streitwert für die Berechnung der Gebühren 50.000 €.
Sicherlich wurde dafür doch auch schon ein Vorschuß erhoben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Nach welcher Sondervorschrift soll bei einem Wert von 50.000 EUR das AG zuständig sein?

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Ich suche nochmal das original-Urtil raus.

War natürlich alles vor dem LG und Berufung vor dem OLG.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
War natürlich alles vor dem LG und Berufung vor dem OLG.

Natürlich, hätte ich beidem Streitwert auch merken müssen,sorry.

Der Streitwert bei einen Vergleich über die offenen 1.500 € bleibt natürlich bei 1.500 €. Er ändert (erhöht) sich nur, wenn in dem Vergleich noch andere Punkte berücksichtigt werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

So. Ich habe mir das Vorbehaltsurteil der ursprünglichen Klage hergeholt und zitiere:

-- Vorbehaltsurteil von 2016 --

1. Der Beklagte (ich) wird verurteilt, an den Kläger 1500 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen (48500 €) wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Sicherheitsleistung

4. Dem Nachverfahren (o.g. Urteil, Einspruch des Klägers, mein Wunsch zur Aufrechnung) bleibt die Aufrechnung des Beklagten mit seinen Forderungen wegen fehlerhafter Planung und Bauleitung in Höhe von gesamt 42.800 € vorbehalten

-- Beschluss --

1. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt
2. Das Nachverfahren (zur Aufrechnung des Beklagten) wird nur auf Antrag betrieben.

Diesem Beschluß aus dem Jahr 2016 hat der Kläger Widerspruch eingelegt, der zu meinem Gunsten abgewiesen wurde. Weiter stehen also noch die 1500,-- € im Raum, denen ich die Aufrechnung erklärte. Insgesamt habe ich Mängel in Höhe von 42.800 Euro deklariert.

Mich stört, dass erstes Urteil Vorbehaltsurteil heißt und dass ggf. der Streitwert nicht an das einbehaltene Honorar angepasst wurde. Damit ist es schließlich für mich wirtschaftlicher 1500,-- Euro an den Kläger zu zahlen, statt die Zahlungen für eine Einigungsgebühr. Sehe ich es richtig, dass wir uns eigentlich wieder im Vorbehaltsverfahren befinden und nicht weiter im Berufungsverfahren?

Entschuldigt bitte, aber die Nachfrage bei meinem Anwalt ergab eine kurze Mail mit Verweis auf die Schriftsätze und nichts weiter... Und ich kann keine Entscheidung treffen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Und warum entziehst du ihm nicht das Mandat?
Durch ein Aussitzen wird es auch nicht besser.


Naja. Große Unsicherheit wegen zusätzlicher Anwaltskosten. Diese betragen deutlich über 2000 €, wenn der Streitwert weiterhin mit 50.000 € bemessen wird. Ich will natürlich wirtschaftlich handeln.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Zitat:

Also ist über die 48.500 € doch auch kostenmäßig entschieden und es geht nur noch um einen Streitwert von 1.500 €.
Zitat:
4. Das Nachverfahren (zur Aufrechnung des Beklagten) wird nur auf Antrag betrieben.

Was ist nun nach der Entscheidung der OLG mit dem Nachverfahren genau passiert ? Wurde das Nachverfahren nicht beantragt/betrieben ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Moin Spezi,

das Nachverfahren wurde in der Form betrieben, dass ich die Aufrechnung erklärte, bzw. der Kläger Widerspruch vor dem OLG einlegte. Der Widerspruch wurde abgewiesen mit dem Urteil, welches ich zuerst postete.

Ich wollte jetzt Rücksprache mit meinem Anwalt halten und bekam den Vergleichsvorschlag aus 2016 nochmal zugeschickt. Ein Gespräch war erneut nicht möglich. Das nervt total.....

Vergleichsvorschlag:

1. Die Parteien sind sich einig, dass zwischen ihnen aus dem Zusammenhang und der Überwachung der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhaben keine Ansprüche mehr bestehen. Damit ist das im Rechtsstreit ergangene Vorbehaltsurteil von 2016 gegenstandslos.

2. Die Vergleichsgebühr wird gegeneinander aufgehoben. Im übrigen trägt der Kläger weitere Kosten des Rechtsstreits.

Für mich hört sich der Vergleichsvorschlag so an, dass der Kläger aufgefordert wird, seine Klage zurückzuziehen. Damit wäre aber doch keine Einigungsgebühr fällig, oder interpretiere ich das unrichtig?

Zitat Wikipedia: "Die Gebühr entsteht auch dann nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Mir gefällt der Text so auch nicht und ich würde einen Gegenvorschlag machen, welche den betreffenden Teil ( 48.500 €) insbesondere wegen der Vergleichskosten völlig unberücksichtigt läßt.
Schon Satz 1 ist so formuliert, dass auch die Forderung der 48.500 € wieder einbezogen ist.
Man könnte denText auch so formulieren, dass es nur noch um die 1.500 € geht. Zum Beispiel:

1. Der Beklagte läßt seine zur Aufrechnung gestellte Forderung 1.500 € fallen. Der Kläger übernimmt dafür 50% der hierdurch entstehenden Vergleichsgebühr.
2. Im übrigen trägt der Kläger die weitere Kosten des Rechtsstreits.

Dieser Satz 2 im Ziffer 2 ist mir ohnehin nicht klar. Was für "weitere Kosten des Recehtsstreits" sind da gemeint ? Gab es doch ein Nachverfahren ?

Zitat:
das Nachverfahren wurde in der Form betrieben, dass ich die Aufrechnung erklärte, bzw. der Kläger Widerspruch vor dem OLG einlegte.

versteh ich nicht.
Es geht nicht darum mit welchen Argumenten das Nachverfahren betrieben wurde. Das "Nachverfahren" sollte nach dem zitierten Urteilstext beim LG geführt werden, nachdem über das Berufungsverfarhen entschieden wurde. Es wäre also eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem LG. Ist sowas erfolgt und wie ?

Wurde in der Berufungsentscheidung vom OLG diese Gegenforderung auch beurteilt ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

-- Vorbehaltsurteil von 2016 --

1. Der Beklagte (ich) wird verurteilt, an den Kläger 1500 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen (48500 €) wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Sicherheitsleistung

4. Dem Nachverfahren (o.g. Urteil, Einspruch des Klägers, mein Wunsch zur Aufrechnung) bleibt die Aufrechnung des Beklagten mit seinen Forderungen wegen fehlerhafter Planung und Bauleitung in Höhe von gesamt 42.800 € vorbehalten

-- Beschluss --

1. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt
2. Das Nachverfahren (zur Aufrechnung des Beklagten) wird nur auf Antrag betrieben.

Danach: Kläger widerrief das Urteil vor dem OLG, ich stellte Aufrechnungsantrag (finde nur Schriftverkehr meines Anwalts und mir dazu. Er wollte, dass ich bezahle, da die letzten Sitzungen ja bezahlt sind und er gar kein Geld mehr sieht. Daher auch das geringe Engagement):

-- Urteil Berufungsverfahren 2018 --

1. Die Berufung des Klägers gegen das Vorbehaltsurteil des Landesgerichts vom 27.04. wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten (der bin ich) gegen das genannte Urteil verliert damit ihre Wirkung.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§708 Nr 10 ZPO)
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,-- € festgesetzt, wovpn 1500,-- € auf die Anschlussberufung entfallen

II. Das Landesgericht hat durch Vorbehaltsurteil den Beklagten unter Annahme der Preisvereinbarung zur Zahlung restlicher Vergütung von 1.500,-- € verurteilt und die Klage auf Zahlung weiterer Vergütung abgewiesen.

Dem Beklagten wurde die Aufrechnung mit einer Forderung wegen fehlerhafter Planung und Bauleitung in Höhe von 42.800 Euro vorbehalten.


Seitdem: Streit vor Gericht über meine Aufrechnungsposition und das verhakeln in Verantwortung bzgl. baulicher Mängel, die ich mit über 40.000 angegeben habe. Demgegenüber steht der disponierte Betrag von 1500,-- € Resthonorar. Die letzte Verhandlung fand 2020 statt, über die Verantwortlichkeit eines Mangels, dessen Inhalt ich in einer E-Mail 2018 klarstellte. Der nächste Verhandlungstermin wird nicht vor März 2022 stattfinden, weshalb das Gericht erneut den Vergleich ins Spiel bringt, um zusätzliche Kosten für den Kläger zu vermeiden.

Ein Kuddelmuddel auch Seitens des Gerichts. Der Kläger ist ein Psychopath, hat vier Anwälte verbraucht. Es ist eine verzwickte Situation, die ich mir aber auch nicht freikaufen möchte.

Jetzt weiß ich aber auch gar keine Frage mehr, die Situation belastet einfach nur. Bis 02.11. muss ich überlegen, ob ich an der Zusage zum Vergleich festhalten will oder mich anders entscheide. Und wie ich das formuliere.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
II. Das Landesgericht hat durch Vorbehaltsurteil den Beklagten unter Annahme der Preisvereinbarung zur Zahlung restlicher Vergütung von 1.500,-- € verurteilt und die Klage auf Zahlung weiterer Vergütung abgewiesen.

Das ist jetzt neu. Hat der Beklagte denn gegen dieses Urteil Berufung eingelegt ? Mit welchem Ergebnis?
Solangsam verliere ich den Überblick.
Wozu noch ein Vergleich, wenn über die 1.500 € bereits entschieden wurde ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Ich habe eigentlich nur den Verlauf in einem Post zusammengefügt, weil ich nicht zeitlich chronologisch vorgegangen bin. Daher kommst Du auch durcheinander.

Das Vorbehaltsurteil war das ursprüngliche vor dem LG. Vorbehalt deshalb, weil ich meine Mängel aufgelistet habe und diese als Gegenposition aufbaute.

Nach dem Vorbehaltsurteil kam das Berufungsverfahren NUR für das zusätzliche Honorar, welches zweitinstanzlich abgewiesen wurde.

Jetzt sind wir praktisch im Verfahren, was mit dem ausständigen Honorar von 1.500,-- passiert. Inhaltlich geht es darum. In welchem Prozess wir hängen und zu welchem Streitwert ist mir eben unklar. Mein Anwalt favorisiert die für sich wirtschaftlichste Lösung. Die sieht so aus, dass ich entweder einen Vergleich schließe oder das Resthonorar an den Kläger zahle.

Grundsätzlich ist das Verfahren tatsächlich monetär abgwickelt. Ich habe die vorgestreckten Anwaltsgebühren vom Kläger komplett zurückbegkommen.

Ich versuche irgendwie den Restbetrag über 1500 so zur Sprache zu bringen, dass es die Basis für den Vergleich wird. Nur wie stelle ich das sicher?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wozu noch ein Vergleich, wenn über die 1.500 € bereits entschieden wurde ?


Ich habe die Aufrechnung erklärt und den Wert der Mängel entgegengesetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Jetzt sind wir praktisch im Verfahren, was mit dem ausständigen Honorar von 1.500,-- passiert. Inhaltlich geht es darum. In welchem Prozess wir hängen und zu welchem Streitwert ist mir eben unklar.

Wenn Dir unklar ist, wo das Verfahren jetzt "hängt" ist auch unklar wie man das abschließen kann. Da fehlt scheinbar viel vom Sachverhalt so dass man auch nichts raten kann.

Wenn es das in #18 unter II jetzt hier neu genannte Urteil:
Zitat:
II. Das Landesgericht hat durch Vorbehaltsurteil den Beklagten unter Annahme der Preisvereinbarung zur Zahlung restlicher Vergütung von 1.500,-- € verurteilt und die Klage auf Zahlung weiterer Vergütung abgewiesen.

ist, frage ich mich, ist es angefochten worden und warum gibt es keine Entscheidung darüber?
Wieso ist das auch wieder ein Vorbehaltsurteil ?
Vielleicht hefen die Urteilsdaten um zu er kennen in welcher Reihenfolge die Entscheidungen ergangen sind.
Eigentlich müßte die Entscheidung über eine Berufung gegen das 1.500 € Urteil das OLG treffen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen