Ist die Forderung verjährt oder nicht?
Forderung entstand Mitte 2012.
Gläubiger K reicht in 2013 über einen Rechtsanwalt eine Zahlungsklage beim Amtsgericht gegen Beklagten B ein.
K ist der Rechtsanwalt vom Gläubiger.
Die Klageschrift kann B nicht zugestellt werden, da B unter der dort angegebenen Adresse nicht wohnt.
K recherchiert eine neue Adresse und kontaktiert B direkt per E-Mail.
Im Laufe der E-Mail Diskussion:
- streitet B die Forderung ab
- untersagt die Weitergabe an Auskunfteien
- verbietet die telefonische Kontaktaufnahme
- schreibt B, dass B jetzt im Ausland wohnt
- verlangt B von K, das Aktenzeichen der Klage rauszugeben
K gibt das Aktenzeichen raus.
B schreibt daraufhin das Amtsgericht unter Angabe des Aktenzeichens per Fax an:
- gibt seine Adresse im Ausland an (nicht EU)
- macht darauf aufmerksam, dass eine öffentliche Zustellung nicht rechtmäßig sei
- bestreitet die Forderung pauschal
- schreibt, dass eine substantiierte Klageerwiderung nicht möglich ist, da B die Klageschrift nicht vorliegt
Ein paar Wochen schreibt K erneut B per E-Mail an.
In der E-Mail liegt ein PDF Dokument bei. Das PDF Dokument enthält ein Schriftstück von K, wo K vor Gericht erklärt, dass K mit Nichtwissen bestreitet, dass B im Ausland lebt.
Das alles geschah in 2013.
Seitdem hat B nie wieder was vom Gericht und dem Anwalt gehört. Mittlerweile wohnt B wieder in Deutschland.
Laut Meinung von B ist das Verfahren anhängig, aber nicht rechtsanhängig.
Ab wann kann B nunmehr (erfolgsversprechend) die Einrede auf Verjährung stellen?
Die Forderung ist kein Bankkredit oder ähnliches. B ist sich ziemlich sicher, dass die Regelverjährung greift.
Ein paar Anmerkungen:
- B kann nachweisen zum Zeitpunkt der nicht erfolgten Zustellung im Ausland gelebt zu haben.
- K hätte materialrechtlich durchaus eine Chance, dass Gerichtsverfahren zu gewinnen, aus diesem Grund möchte B nicht zu früh die schlafenden Hunde wecken.
- B möchte aber gerne klären, ob irgendwie ein gerichtlicher Titel gegen ihn vorliegt.
-- Editier von arianna am 04.01.2016 20:45
Verjährung - anhängiges Verfahren bei Gericht
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Zitat:Ist die Forderung verjährt oder nicht?
Dürfte lt. SV z. Zt. noch nicht verjährt sein. Ob überhaupt?
+Zitat:Gläubiger K
Zitat:K ist der Rechtsanwalt vom Gläubiger.
???
Zitat:Die Klageschrift kann B nicht zugestellt werden, da B unter der dort angegebenen Adresse nicht wohnt.
Offiziell abgemeldet?
Zitat:B schreibt daraufhin das Amtsgericht unter Angabe des Aktenzeichens per Fax an:
Vielleicht nie angekommen od. irrelevant.
Zitat:- gibt seine Adresse im Ausland an (nicht EU)
Welches Land?
Zitat:- macht darauf aufmerksam, dass eine öffentliche Zustellung nicht rechtmäßig sei
Dann lesen Sie mal § 185 ZPO ! Trifft vielleicht bei Ihnen zu?
Zitat:wo K vor Gericht erklärt, dass K mit Nichtwissen bestreitet, dass B im Ausland lebt.
Richtige Formulierung!
Reaktion von B?
Zitat:Laut Meinung von B ist das Verfahren anhängig, aber nicht rechtsanhängig.
Ich tippe auf rechtshängig!
Zitat:Ab wann kann B nunmehr (erfolgsversprechend) die Einrede auf Verjährung stellen?
Vielleicht nie.
Zitat:- B kann nachweisen zum Zeitpunkt der nicht erfolgten Zustellung im Ausland gelebt zu haben.
s.o.
Zitat:- B möchte aber gerne klären, ob irgendwie ein gerichtlicher Titel gegen ihn vorliegt.
Sie haben doch das Az. vom Gericht - also anschreiben!
Vielen Dank für die Antwort.
Zitat:K ist der Rechtsanwalt vom Gläubiger.
???
B hat nur dem Rechtsanwalt vom Gläubiger kommuniziert. Deshalb nenne ich den Rechtsanwalt vom Gläubiger K.
Zitat:Vielleicht nie angekommen od. irrelevant.
Der Zugang kann bewiesen werden, da K ja auf dieses Fax mit einem Schreiben an das Gericht reagiert hat.
Zitat:Offiziell abgemeldet?
Ja! Es kommt noch hinzu, dass B niemals an der Adresse oder in der Stadt gewohnt hat, wo die Klagebegründung zugestellt werden sollte.
Daher tut sich hier auch die Frage auf, woraus sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts dieser Stadt ergibt. Dieser Punkt wurde im Fax von B an das Gericht mit erwähnt und moniert.
Zitat:Welches Land?
VR China
Zitat:Dann lesen Sie mal § 185 ZPO ! Trifft vielleicht bei Ihnen zu?
Diese Norm wurde sich genau durchgelesen, deshalb wurde ja das Fax ans Gericht geschickt, damit § 185 ZPO Abs. 1 nicht zum Tragen kommen kann.
In Bezug auf § 185 ZPO Abs. 3 :
B wohnte 400 Meter vom deutschen Konsulat entfernt. Das kann Jeder durch eine einfache Google Maps Suche schnell rausfinden. Dort hatte B auch visatechnisch viel zu erledigen. Insofern beurteile ich, dass eine Zustellung über das Konsulat möglich gewesen wäre. Das Konsulat wird doch irgendwie imstande sein, innerhalb der Großstadt eine Zustellung hinzukriegen bzw. wissen, wie ggf. mit den chinesischen Behörden umgegangen werden muss.
K lebt ja nicht im Urwald in der Republik Kongo.
Zitat:Dürfte lt. SV z. Zt. noch nicht verjährt sein
Was ist die SV?
Zitat:Laut Meinung von B ist das Verfahren anhängig, aber nicht rechtsanhängig.
Ich tippe auf rechtshängig!
Das wäre aber nur möglich, wenn das Amtsgericht ein Versäumnisurteil mit öffentlicher Zustellung (und das Thema Zuständigkeit für sich positiv beschieden hat) veranlasst hätte?
Zitat:Sie haben doch das Az. vom Gericht - also anschreiben!
B möchte frühzeitig keine schlafenden Hunde wecken, ohne eine Möglichkeit zu haben, Diese wieder zum Schlafen zu kriegen (Einrede auf Verjährung).
Falls K einen Titel aus einem Versäumnisurteil erhalten hat, würde sich ja K irgendwie (bzw. über einen GVZ) bei B melden.
-- Editiert von arianna am 05.01.2016 11:52
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Zitat:Das Konsulat wird doch irgendwie imstande sein, innerhalb der Großstadt eine Zustellung hinzukriegen
Wäre mir neu, daß das Konsulat als Poststelle für alle Deutschen fungiert, die zufällig in dem Land wohnhaft sind.
Zitat:B schreibt daraufhin das Amtsgericht unter Angabe des Aktenzeichens per Fax an:
- gibt seine Adresse im Ausland an (nicht EU)
- macht darauf aufmerksam, dass eine öffentliche Zustellung nicht rechtmäßig sei
- bestreitet die Forderung pauschal
- schreibt, dass eine substantiierte Klageerwiderung nicht möglich ist, da B die Klageschrift nicht vorliegt
Da frage ich mich natürlich, ob das nicht als eine Klageerwiderung auszulegen wäre und damit einen Anscheinsbeweis darstellt, daß die Klageschrift doch zugegangen ist. Warum sonst sollte man ein Gericht anschreiben, wenn man gar keine Klageschrift vorliegen hat?
Dann könnte es sein, daß das Urteil per öffentlicher Zustellung zugestellt wurde. Wenn dann der Gläubiger herausfindet, daß man wieder in Deutschland wohnt, könnte dann demnächst der GV mit Titel vor der Tür stehen...
Zitat:Falls K einen Titel aus einem Versäumnisurteil erhalten hat, würde sich ja K irgendwie (bzw. über einen GVZ) bei B melden.
Weiß K denn, daß B wieder in Deutschland ist und kennt seine Adresse?
Zitat:Es kommt noch hinzu, dass B niemals an der Adresse oder in der Stadt gewohnt hat, wo die Klagebegründung zugestellt werden sollte.
Daher tut sich hier auch die Frage auf, woraus sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts dieser Stadt ergibt.
Ohne zu wissen, was die Anspruchsgrundlage der Zahlungsklage war, kann man das nicht beurteilen.
Zitat:Das PDF Dokument enthält ein Schriftstück von K, wo K vor Gericht erklärt, dass K mit Nichtwissen bestreitet, dass B im Ausland lebt.
Das ist die übliche Formulierung, wenn man eine unbewiesene Behauptung der Gegenseite bestreitet, die sich nicht auf den eigenen gesicherten Kenntnisstand bezieht und über deren Wahrheitsgehalt man keine Aussagen treffen kann.
(Man kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, 30 Jahre alt zu sein; das kann man nur als Unwahrheit bestreiten.)
-- Editiert von TheSilence am 06.01.2016 13:19
Danke noch einmal für die Antwort!
Zitat:Wäre mir neu, daß das Konsulat als Poststelle für alle Deutschen fungiert, die zufällig in dem Land wohnhaft sind.
Das stimmt natürlich.
Das Konsulat weiß aber bestimmt, wie Schriftstücke in der chinesischen Großstadt zugestellt werden können.
Es geht ja darum, glaubhaft zu machen, dass § 185 ZPO Abs. 3 hier keine Anwendung findet, da eine Zustellung grundsätzlich möglich ist.
Im Notfall könnte B im Konsulat vorsprechen und versuchen rauszukriegen, wieviele Schriftstücke von deutschen Gerichten das Konsulat in den letzten 36 Monate erfolgreich zugestellt hat.
Das sollte Aufschluss darüber geben, ob eine Zustellung möglich oder nicht möglich sei im Sinne von § 185 ZPO Abs. 3 .
Zitat:Da frage ich mich natürlich, ob das nicht als eine Klageerwiderung auszulegen wäre und damit einen Anscheinsbeweis darstellt, daß die Klageschrift doch zugegangen ist. Warum sonst sollte man ein Gericht anschreiben, wenn man gar keine Klageschrift vorliegen hat?
B hat in dem Fax den E-Mail Verkehr zwischen K und B offengelegt. Nur zu den Vorwürfen in der E-Mail hat B Stellung bezogen.
In dem Fax hat B dem Gericht auch die Frage gestellt, ob wirklich eine Klage unter dem Aktenzeichen vorliegt. Das Gericht hat darauf aber nicht geantwortet.
Das Gericht hat versucht, die Klage an Adresse X in Stadt Y zuzustellen. Das ging schief. K hat in der E-Mail ja selbst zugegeben, dass die Klage nicht zugestellt werden konnte.
Inwieweit stellt das denn einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Klageschrift dar?
Zitat:Weiß K denn, daß B wieder in Deutschland ist und kennt seine Adresse?
Nein
Zitat:Ohne zu wissen, was die Anspruchsgrundlage der Zahlungsklage war, kann man das nicht beurteilen.
Es geht um einen angeblichen Vertragsabschluss im Internet für eine Dienstleistung.
K behauptet (wohl), dass B diesen Vertrag abgeschlossen hat.
B bestreitet das. B hat dem Gericht auch in dem Fax erklärt, dass B keinen Vertrag mit K abgeschlossen hat.
Weiterhin wurde versichert, eine derartige Dienstleistung wurde nie genutzt.
B hat bei der Erwiderung aber eingeschränkt, dass B nicht weiß, welche Unterlagen K dem Gericht in der Klagebegründung vorgelegt hat, aus diesem Grund sei eine weiteres substantiiertes Bestreiten nicht möglich.
Es ist nicht 100% klar, warum versucht wurde, in Stadt Y die Klage zuzustellen.
Vielleicht wurde ein Adressermittlungsdienst beauftragt.
Zitat:Das ist die übliche Formulierung, wenn man eine unbewiesene Behauptung der Gegenseite bestreitet, die sich nicht auf den eigenen gesicherten Kenntnisstand bezieht und über deren Wahrheitsgehalt man keine Aussagen treffen kann.
Das ist natürlich verständlich.
B kann auch nur mit Nichtwissen erwidern, wieso K denkt, B wohne in Stadt Y. Da hat B nie in seinem Leben gewohnt bzw. sich dort aufgehalten.
Zitat:Dann könnte es sein, daß das Urteil per öffentlicher Zustellung zugestellt wurde. Wenn dann der Gläubiger herausfindet, daß man wieder in Deutschland wohnt, könnte dann demnächst der GV mit Titel vor der Tür stehen...
Ok, wenn das passiert, wird B wohl schauen, ob es sinnvoll ist, eine Vollstreckungsgegenklage bzw. Wiedereinsetzung einzureichen bzw. zu beantragen.
Der Titel würde ja nur durch eine öffentliche Zustellung wirksam werden. Ob die öffentliche Zustellung korrekt war, wird B ja wohl gerichtlich prüfen lassen können, oder nicht?
Es stellt sich im Allgemeinen die Frage, wie eine Öffentliche Zustellung wirksam werden kann, wenn sie in Stadt Y veröffentlich wurde, womit B noch nie etwas im Leben zu tun gehabt hat. (nehmen wir zusätzlich an, dass der Gerichtsstand sich aus dem Wohnort des Beklagten ergibt)
-- Editiert von arianna am 06.01.2016 13:58
Ok, nichtsdestotrotz, wenn man die o.g. Randthemen ausgrenzt und davon ausgeht,
1) die Forderung in 2012 entstanden ist und der Regelverjährung unterliegt
2) die letzte Verfahrenshandlung in 2013 stattfand
3) kein Urteil gefällt wurde
Ab wann ist die Forderung verjährt?
Ich hatte mal gelesen, dass die Einreichung einer Klage bzw. Mahnbescheid die Verjährung um 6 Monate hemmen tut.
Hallo "arianna",
für die öffentliche Zustellung einer Klage gem. § 185 ZPO
muss die klagende Partei eingehende und umfangreiche Ermittlungen anstellen. Ob diese auch angestrengt wurden und somit die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung vorlagen, darf bezweifelt werden, ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen.
Für einen hier angesprochenen möglichen Anscheinsbeweis, dass die Klage als zugestellt gilt, weil man ein Gericht zu einem Aktenzeichen angeschrieben hat, ist kein Raum. Ohne Zustellung ist die Klage schlicht nicht erhoben. Auch wenn Sie auf andere Weise als durch willentliche gerichtliche Zustellung an die Klageschrift gelangt wären, stünde dies einer fehlenden Zustellung gleich (vgl. BGH NJW 01, 3713
, 3714), wobei jedoch eine Heilung nach § 295 Abs. 1 ZPO möglich ist. Es entspricht nämlich nicht dem Gesetz, eine Zustellung als bewirkt anzusehen, wenn dies offensichtlich vom Gericht nicht gewollt war. Fehlt die Zustellung also vollständig, so ist die Klage nicht erhoben und es ist keine Rechtshängigkeit eingetreten.
Richtigerweise haben Sie sich Gedanken zu einer möglichen Verjährungshemmung gemacht. Einschlägig ist hier § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
. Maßgeblich ist hier erst einmal die Klageerhebung, die mit Zustellung der Klageschrift erfolgt. Unterbleibt jedoch die Zustellung, gleichgültig weshalb, tritt keine Hemmung ein. Fehlt es bei einer öffentlichen Zustellung an den Voraussetzungen des § 185 ZPO
, kommt ebenfalls keine Hemmung in Betracht.
ZitatEinschlägig ist hier :§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Korrektur: § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Danke noch einmal für die Antwort.
Zitat:Dürfte lt. SV z. Zt. noch nicht verjährt sein. Ob überhaupt?
Hamburger-1910 meint, dass es da noch eine SV gibt. Was ist das?
Da hamburger-1910 sich bisher nicht gemeldet hat, versuche ich mal Licht ins Dunkle zu bringen. SV ist die gängige Abkürzung für Sachverhalt. (Falls es hamburger-1910 nicht so gemeint hat, möge er dies richtig stellen.)
Zitat:Inwieweit stellt das denn einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Klageschrift dar?
Das nicht, aber eine Antwort an das Gericht, in dem die Zuständigkeit gerügt, die ordnungsgemäße Zustellung abgestritten und die Forderung in der Sache bestritten wird, ist eine Klageerwiderung. Und eine Klageerwiderung, obwohl man keine Klageschrift erhalten haben will, das wird einem das Gericht wohl nicht glauben.
Zitat:B kann auch nur mit Nichtwissen erwidern, wieso K denkt, B wohne in Stadt Y. Da hat B nie in seinem Leben gewohnt bzw. sich dort aufgehalten.
? B kann nur bestreiten, in Y zu wohnen (substantiiert unter Vorlage der Meldebescheinigung für den tatsächlichen Wohnort). Für nicht bewiesene Behauptungen macht es keinen Sinn, deren Beweisbarkeit mit Nichtwissen zu bestreiten. Ebensowenig macht es Sinn, mangels (arguendo) nicht erhaltener Klageschrift die Beweise der Gegenseite mit Nichtwissen zu bestreiten.
Zitat:Für einen hier angesprochenen möglichen Anscheinsbeweis, dass die Klage als zugestellt gilt, weil man ein Gericht zu einem Aktenzeichen angeschrieben hat, ist kein Raum.
Den Anscheinsbeweis begründe ich daraus, daß in einem konkreten Verfahren konkrete Verteidigungspunkte benannt wurden. Der TE hat weit mehr getan als nur nach dem Az. zu fragen.
Danke für das Feedback!
Zitat:Das nicht, aber eine Antwort an das Gericht, in dem die Zuständigkeit gerügt, die ordnungsgemäße Zustellung abgestritten und die Forderung in der Sache bestritten wird, ist eine Klageerwiderung. Und eine Klageerwiderung, obwohl man keine Klageschrift erhalten haben will, das wird einem das Gericht wohl nicht glauben.
Ok, sollte das Gericht ein Urteil gefällt haben, müsste in der Urteilsbegründung trotzdem stehen, warum die Zuständigkeit bejaht wurde?
Ist die Vollstreckungsklage dann das richtige Mittel, um das Thema Zustellung (sowohl für die Klage, als auch für das Urteil) zu rügen?
Mal etwas völlig anderes bzw. ein Punkt ist mir hier dann doch untergegangen:
Zitat:Ja! Es kommt noch hinzu, dass B niemals an der Adresse oder in der Stadt gewohnt hat, wo die Klagebegründung zugestellt werden sollte.
Wer sagt denn, dass hier nicht eine Personenverwechslung zugrunde liegt (oder wahlweise ein Betrugsfall eines Unbekannten)? Dann würde das alles plötzlich Sinn ergeben. Denn dieses Detail ist auch nicht unwichtig.
Denn selbst wenn jetzt die Klage öffentlich ausgehängt war und es ein Urteil gibt: Wer sagt denn, dass der aktuelle B wirklich derjenige B ist, der in der Klage benannt war?
ZitatDen Anscheinsbeweis begründe ich daraus, daß in einem konkreten Verfahren konkrete Verteidigungspunkte benannt wurden. Der TE hat weit mehr getan als nur nach dem Az. zu fragen. :
Auch das, und jedweder weiterer Sachvortrag ändert mithin nichts daran, dass Rechtshängigkeit erst eintritt, wenn hier das Gericht die Klage willentlich und wirksam zugestellt hat. Der/die Fragende kann dabei vortragen was er/sie möchte... Zudem hat man dem Gericht mitgeteilt, dass eine Klageschrift nie zugestellt wurde.
ZitatIst die Vollstreckungsklage dann das richtige Mittel, um das Thema Zustellung (sowohl für die Klage, als auch für das Urteil) zu rügen? :
Sollte ein Versäumnisurteil gegen Sie vorliegen, so wäre ein Einspruch gegen das VU, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist das geeignete Rechtsmittel. Sie könnten sodann die Zuständigkeit rügen und sich entsprechend gegen die Klaganträge verteidigen.
Laut Kenntnisstand von B liegt K nur der Name und die E-Mail Adresse vor.
Die E-Mail Adresse lässt sich aber leicht ergooglen.
Zitat:Sie könnten sodann die Zuständigkeit rügen und sich entsprechend gegen die Klaganträge verteidigen.
Theoretisch sollte eine Einrede auf Verjährung ja dafür sorgen, dass B obsiegt.
Aber eine Frage habe ich noch:
Nehmen wir an B beauftragt einen Anwalt, damit er sich um den Fall kümmert, denn B will hier nichts mehr falsch machen.
TheSilence sagt ja, dass die Erwiderung der Klage für B ein Fehler gewesen sein könnte.
Laut Kenntnisstand von B ist eine Klage gegen ihn anhängig.
Nehmen wir an, es passiert Folgendes: nach 2013 hätte K keine weiteren Verfahrenshandlungen unternommen und das Gericht hätte auch kein Urteil gefällt.
Konnte der Anwalt von B eine Kostenentscheidungen beantragen, wonach K die Kosten von Bs Anwalt nach RVG übernehmen müsste?
Zitat:Die E-Mail Adresse lässt sich aber leicht ergooglen.
Und damit ist die Gefahr auch groß, dass B einer Personenverwechslung zum Opfer gefallen ist.
Worauf ich hinaus will: Vielleicht ergibt sich aus der Klageschrift (die immer noch nicht vorliegt), dass B gar nicht derjenige sein kann. Sicherlich müsste man doch als Kläger ein zusätzliches Identifikationsmerkmal haben, beispielsweise das Geburtsdatum?
Bisher gibt es also nur eine Behauptung eines dahergelaufenen Anwalts via eMail, dass er den B verklagt habe und ihn nun nach Recherchen kontaktiert habe, da er ihn wieder aufgefunden habe. Und mehr weiß man nicht, außer dass eine Adresse im Spiel ist, zu der B nie Bezug hatte bisher...
Also selbst wenn das alles nicht verjährt ist, müsste es doch im Ergebnis ein leichtes sein, das alles abzuwehren. Aber nun lasse ich das Feld denen, die sich mit Verfahrensrecht auskennen. Wollte wie gesagt nochmal auf dieses untergegangene Detail der eventuell vorliegenden Personenverwechslung zurück kommen ;-)
Vielen Dank für den Input!
Zitat:Bisher gibt es also nur eine Behauptung eines dahergelaufenen Anwalts via eMail, dass er den B verklagt habe
Es existiert tatsächlich ein Klageverfahren gegen B.
K hat B ja am Ende seine Erwiderung geschickt, dass K mit Nichtwissen bestreite, dass B im Ausland wohnen würde. In diesem Schreiben ist auch das Schreiben vom Gericht im Anhang (sinngemäß schreibt das Gericht K, dass B ein Fax an das Gericht geschickt hatte).
Zitat:Worauf ich hinaus will: Vielleicht ergibt sich aus der Klageschrift (die immer noch nicht vorliegt), dass B gar nicht derjenige sein kann. Sicherlich müsste man doch als Kläger ein zusätzliches Identifikationsmerkmal haben, beispielsweise das Geburtsdatum?
B weiss eben nicht, welche Identifikationsmerkmale K in der Klagebegründung angegeben hat. Das ist ja das Dumme. Wenn das falsche Geburtsdatum angegeben würde, hätte B das auf jeden Fall substantiiert bestritten.
Wie gesagt, ich kenne es aus anderen Sachverhalten so, dass die Gegenseite dann auch Schriftstücke ans Gericht dann auch digital per E-Mail an einen Beklagten zuschickt bzw. umgekehrt.
K hätte doch die Klagebegründung einfach per PDF mal verschicken können.
K musste von B dann wirklich aus der Nase gezogen werden, in welcher Stadt denn B verklagt wurde.
Die Vermutung ist die, dass K darauf gehofft hatte, dass B gar nicht auf die E-Mail reagiert, um damit eine öffentliche Zustellung zu begründen.
Zitat:Es existiert tatsächlich ein Klageverfahren gegen B.
Nein, du missverstehst meinen Gedanken-Ansatz. Es gibt ein Klageverfahren gegen C, wohnhaft unter Adresse X.
Und nachdem die Zustellung der Klageschrift an C fehlschlug, hat der werte Anwalt gegooglet und die problemlos auffindbare eMail-Adresse des B gefunden, der zufällig gleichen/ähnlichen Namen wie C hat und voila: Personenverwechslung...
Dass das Gericht die Klage nicht zugestellt hat, kann vielleicht auch daran liegen, dass es dem Kläger aufgegeben hat, weitere Identifikationsmerkmale zu benennen oder zu beweisen, dass es sich bei B wirklich um die Person C handelt, die ursprünglich verklagt werden soll. Und dass B nichts mehr gehört hat, mag daran liegen, dass es dem Kläger unmöglich war, diesen Beweis zu erbringen. Er hat ja nur gegooglet und zufällig etwas gefunden... Oder wäre so etwas nicht möglich aus prozessualer Sicht?
Zitat:Die Vermutung ist die, dass K darauf gehofft hatte, dass B gar nicht auf die E-Mail reagiert, um damit eine öffentliche Zustellung zu begründen.
Oder dass B sich falsch verhält und man deswegen einen Dummen gefunden hat oder dass B tatsächlich C war, der sich bewusst mit falscher Adresse irgendwo registriert hat, kalte Füße bekommt und man deswegen Erfolg hat.
Danke für die ausführliche Erklärung.
Zitat:Oder dass B sich falsch verhält und man deswegen einen Dummen gefunden hat oder dass B tatsächlich C war, der sich bewusst mit falscher Adresse irgendwo registriert hat, kalte Füße bekommt und man deswegen Erfolg hat.
B hat niemals einen wirksamen Vertrag mit K abgeschlossen.
B hat leider einen Namen, der relativ selten in Deutschland vorkommt.
Streitgegenstand ist (wohl) eine Buchung im Internet.
Mir macht diese ganze Angelegenheit ein wenig Angst.
Wenn es so einfach ist, mit der Öffentlichen Zustellung, dann braucht es doch nur einen gewieften Geschäftemacher, der Zahlungsklagen aus angeblichen Internetverträgen (ohne Unterschrift) einreicht und dabei bewusst eine falsche Adresse in einer anderen Stadt angibt.
Klagezustellung schlägt fehl, Beklagter ist unter der Adresse unbekannt, Beklagter kann nicht erreicht werden. Der Geschäftemacher kann nunmehr die Öffentliche Zustellung beantragen. So kommt er an ein vollstreckbares Versäumnisurteil.
Da der Geschäftemacher die richtige Anschrift kennt, kann er nun den Gerichtsvollzieher an die richtige Adresse schicken.
Personenverwechslung könnte hinterlistig ausgeschlossen werden, wenn der Geschäftemacher in der Klageschrift das richtige Geburtsdatum und Geburtsort vom Beklagten mit angibt.
Deshalb ist hier meine Frage.
Wäre ein Gericht denn nicht von Amtswegen verpflichtet zu prüfen, ob der Beklagte überhaupt einmal an der Adresse (wie in der Klage angegeben) gewohnt hat, bevor es eine Entscheidung über eine Öffentliche Zustellung vornimmt?
Praktisch gesehen wäre das eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und wenn dort rauskommt, dass dort nie der Beklagte gemeldet war, ist die Öffentliche Zustellung verboten.
-- Editiert von arianna am 08.01.2016 15:41
ZitatWäre ein Gericht denn nicht von Amtswegen verpflichtet zu prüfen, ob der Beklagte überhaupt einmal an der Adresse (wie in der Klage angegeben) gewohnt hat, bevor es eine Entscheidung über eine Öffentliche Zustellung vornimmt? :
Der Antragsteller hätte hier glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung vorliegen. Die Hürden dafür sind aber hoch, so einfach ist das nicht. Das Gericht hätte dann zu prüfen, ob der Sachvortrag für schlüssig und ausreichend zu befinden ist.
Vielleicht sollten Sie einfach die regelmäßige Verjährungsfrist + mögliche Hemmung aus § 204 BGB abwarten, Akteneinsicht bei Gericht beantragen und sodann prüfen, wie der Sachverhalt konkret liegt. Dann hätte man Gewissheit und wäre, was eine mögliche Einrede angeht, wohl auf der sicheren Seite, wenn eine weitere Hemmung ausgeschlossen werden kann.
Ok, danke für den Tip.
Möglicherweise müsste B dann bis zum 01.07.2016 abwarten.
Forderung ist 2012 entstanden. Die Forderung würde zum 31.12.2015 verjähren. Durch die Verfahrenshandlung in 2013 wurde die Verjährung um 6 Monate gehemmt.
Das habe ich so richtig verstanden?
ZitatMöglicherweise müsste B dann bis zum 01.07.2016 abwarten. :
Korrekt. Andere Gründe, warum die eine Hemmung länger andauern könnte, sehe ich nicht.
Zur späteren Akteneinsicht siehe bitte § 299 ZPO . Wobei aus meiner Sicht einer Einsichtnahme zum aktuellen Zeitpunkt nichts entgegensteht. Das Gericht wird durch Ihren Antrag wohl keine weiteren Prozesshandlungen vornehmen oder die mögliche gegnerische Partei hierüber informieren. Mir ist jedenfalls kein derartiger Fall bekannt.
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