Verjährung nach PKH-Ablehnung

5. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Verjährung nach PKH-Ablehnung

3 Tage vor Ablauf der Verjahrungsfrist stellt A) Antrag auf PKH verbunden mit einem Klageantrag gegen B), der aber NUR bei Gewährung der PKH als gestellt angesehen werden soll. (Formulieren wie folgt: Nur nach Gewährung der Prozesskostenhilfe wird beantragt ...

Die PKH unterbricht die Verjährung, soweit ist das klar. Der PKH-Antrag wurde abgewiesen. Antragsteller läßt Beschwerdefrist verstreichen.

Frage: Ist die Forderung nun verjährt oder verjährt sie durch die Stellung des PKH-Antrages erst am 31.12.2013?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tmob
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 21x hilfreich)


Die Forderung ist verjährt.

Der Antrag auf PKH hemmt eben nicht die Verjährung, dies ist erst der Fall, wenn die Klage im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellt wird.

Da der PKH Antrag zudem abgelehnt und die Klage folglich nicht zugestellt wurde, kann hier keine verjährungshemmende Wirkung eintreten.

Siehe auch http://lexetius.com/2008,423

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Antrag auf PKH hemmt eben nicht die Verjährung, dies ist erst der Fall, wenn die Klage im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellt wird. <hr size=1 noshade>


Das ist nicht richtig. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrages auf Prozesskostenhilfe hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ).

Hier kommt es auf die folgende Frage an: Hat das Gericht den PKH Antrag der Gegenseite zur Kenntnis übermittelt oder hat es den Antrag direkt abgelehnt?

Ist durch das Gericht niemals eine Bekanntgabe an die Gegenseite verfügt worden, so tritt die Hemmungswirkung nicht ein, die Forderung ist dann verjährt.

Ist die Gegenseite vor Entscheidung über den PKH Antrag gehört worden, so tritt hier die so genannte Ablaufhemmung ein (§ 204 Abs. 2 BGB ). Damit endet die Hemmung der Verjährung 6 Monate nach Rechtskraft der PKH Ablehnung.

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"Ass. iur. C.Konert
"Never attempt to reason with people who know they are right.""

-- Editiert c_konert am 12.04.2013 10:04

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
tmob
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 21x hilfreich)

du hast natürlich Recht, c_konert.

Es hätte heißen müssen: Der Antrag auf PKH ALLEIN hemmt nicht die Verjährung.

So sieht es auch das BVerfG - 1 BvR 1873/09 -

quote:<hr size=1 noshade>Das am 30. Dezember 2004 - grundsätzlich rechtzeitig - eingereichte Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe eine Hemmung der Verjährung nicht bewirkt, weil die Bekanntgabe dieses Antrags frühestens im Mai 2007 veranlasst worden und damit nicht mehr „demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB erfolgt sei. <hr size=1 noshade>


c_konert
quote:<hr size=1 noshade>Ist die Gegenseite vor Entscheidung über den PKH Antrag gehört worden, so tritt hier die so genannte Ablaufhemmung ein (§ 204 Abs. 2 BGB ). Damit endet die Hemmung der Verjährung 6 Monate nach Rechtskraft der PKH Ablehnung. <hr size=1 noshade>


Wenn dies zutrifft, aber die Frist für das Rechtmittel gegen den Ablehnungsbeschluss verstrichen ist, so kann die Forderung meiner Meinung nach nur noch "gerettet" werden, wenn du den Antrag auf PKH zurücknimmst und die Gerichtskosten einzahlst.
Dann wird die Klage (hoffentlich in der 6-Monats-Frist) zugestellt....

1x Hilfreiche Antwort

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