Verjährung nach widersprochenen Mahnbescheid

21. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Michael_72
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung nach widersprochenen Mahnbescheid

Hallo,

ich habe eine Frage zur Verjährung nach einen Mahnbescheid.
Zeitablauf war folgender:

18.05.2011 Rechnung erhalten, aber wegen Baumängel bis dato nicht bezahlt (ca. 9000 Euro)
30.12.2014 Mahnbescheid von der Baufirma gestellt
30.01.2015 Mahnbescheid bei mir eingegangen
05.02.2015 Widerspruch eingelegt und versendet
09.02.2015 Mahngericht erhält den Widerspruch und leitet ihn am selben Tag an den Gläubiger
bis heute, 21.08.2015 kein Zahlungseingang vom Gläubiger beim Mahngericht und keine Klage

20.08.2015 Gläubiger ruft bei mir an und möchte klagen, da ihm das sein Anwalt geraten hätte

Ist die Rechnung bereits verjährt?

Danke!

Gruß
Michael

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17 Antworten
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#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
30.12.2014 Mahnbescheid von der Baufirma gestellt


Was steht denn als Ausstellungsdatum im Mahnbescheid?

Nichtsdestotrotz sehe ich die Forderung spätestens seit Mitte August 2015 als verjährt an.

Zitat:
20.08.2015 Gläubiger ruft bei mir an und möchte klagen, da ihm das sein Anwalt geraten hätte


Wenn eine Klagebegründung zugestellt wird, muss man zum Anwalt (Stichwort: Anwaltszwang vor dem Landgericht) und der erhebt vor Gericht die Einrede auf Verjährung.

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#2
 Von 
Michael_72
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Was steht denn als Ausstellungsdatum im Mahnbescheid?


Mahnbescheid vom 30.01.2015

Danke für die Antwort!

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

"Bezüglich der Verjährung greift hier ebenfalls § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB n.F., wonach die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Prozesshandlung der Parteien bzw. des Gerichts endet. Dies ist hier die Zustellung des Widerspruchs."

Quelle:https://www.iww.de/rvgprof/archiv/mahnverfahren-verjaehrungsfalle-beim-uebergang-ins-streitverfahren-f46997

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#4
 Von 
Michael_72
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Mahnbescheid steht allerdings:

Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.

Wie ist das zu werten?

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

"Das Nichtaufrufen des Streitverfahrens ist wie eine Klagerücknahme zu behandeln"

+

"Im Falle der Klagerücknahme ist die Verjährung des Anspruchs nur noch sechs Monate nach der Zustellung des Mahnbescheids gehemmt. Danach tritt Verjährung ein (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB ), sofern diese nicht durch andere Maßnahmen gehemmt wird (dazu ausführlich: „Vollstreckung effektiv" 12/01, 165)."


Quelle: w.o.

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Was steht denn als Ausstellungsdatum im Mahnbescheid?

Zitat:
Mahnbescheid vom 30.01.2015


Sorry, das kann nicht stimmen.
Bitte noch einmal in den Mahnbescheid schauen und uns das korrekte Ausstellungsdatum nennen!

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#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
Sorry, das kann nicht stimmen.


Könnte doch stimmen, da im Jan. immer überproportional viele Anträge bearbeitet werden müssen.

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#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Könnte doch stimmen, da im Jan. immer überproportional viele Anträge bearbeitet werden müssen.


Zitat:
Was steht denn als Ausstellungsdatum im Mahnbescheid?


Zitat:
Mahnbescheid vom 30.01.2015


Zitat:
30.01.2015 Mahnbescheid bei mir eingegangen


Ich habe noch nie gehört, dass ein Mahnbescheid das gleiche Ausstellungs- und Zustellungsdatum hat.

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
wichtig wäre auch zu klären ob es im Zeitraum des Mahnbescheids bis jetzt Kommunikation zwischen den beiden Parteien statt gefunden hat, der Kläger könnte auf die Idee kommen dass die Verjährung wegen Verhandlungen (§203 BGB ) gehemmt worden sein könnte. (etwas weit her geholt aber als mögliche Argumentation denkbar)

Ja, das ist extrem weit hergeholt. Es mag Verhandlungen gegeben haben, in 2011 oder sonst irgendwann zwischendrin. Diese müssten aber derart lange gedauert haben, dass die Verjährung (18.5.2011 war die Rechnung, also mindestens sechseinhalb Monate) dann auf Ende 2015 lag. Dass es in 2012 oder später noch mal Verhandlungen gab, ist doch normalerweise bei solchen Dingen auszuschließen.
Alle anderen Varianten bedeutet, und zwar egal ob der Mahnbescheid nun 2014 oder 2015 beantragt wurde, dass es höchstwahrscheinlich verjährt ist.
Weder die Angabe, dass man das streitige Verfahren durchführen wünsch noch dass man irgendwie nun klagen möchte, ändert die Verjährung bzw. hemmt irgendetwas.

Zwar ist bei Baumängeln eine längere Auseinandersetzung und Verhandlung denkbar. Genauso gut ist aber auch denkbar, dass die Baumängel frühzeitig angezeigt wurden und dass man sich als Schuldner auch frühzeitig mit Verweis auf die Baumängel verweigert hat.

Im Übrigen zählt nicht das Datum, an dem der Mahnbescheid verschickt wurde ans Mahngericht, sondern der Tag, an dem er beim Schuldner eingeht!!! Ggf. kann man das noch etwas dehnen, wenn das Gericht wirklich überlastet war mit den entsprechenden Vorschriften. Hier gab es IMHO schon entsprechende Urteile. Ein Gläubiger muss durchaus zumindest eine Woche Bearbeitungszeit des Gerichts mit einplanen, wenn er die Verjährung hemmen will. Ändert aber nichts, dass selbst im ungünstigen Fall das Verfahren maximal einen Monat und eine Woche dauerte und damit die Verjährung in der ersten Juli-Woche spätestens eintrat.

Wie man es dreht und wendet, ich würde mich entspannt zurücklehnen. Wenn die Baufirma meint klagen zu wollen, soll sie es tun. Sofern die Baumängel gut genug dokumentiert sind, hat man zwei Argumente (Verjährung und Baumängel), mit denen der Gläubiger eine Bruchlandung erlebt. Zwar kann es sein, dass das Zurückhalten der 9000€ nicht den Baumängeln in der Höhe angemessen erscheint, aber selbst dann würde ich persönlich eine gerichtliche Klärung bevorzugen.

-- Editiert von mepeisen am 24.08.2015 20:38

-- Editiert von mepeisen am 24.08.2015 20:40

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#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Im Übrigen zählt nicht das Datum, an dem der Mahnbescheid verschickt wurde ans Mahngericht, sondern der Tag, an dem er beim Schuldner eingeht!!!


Nein! Für die Verjährung gilt das Ausstellungsdatum!
Diese haben Sie uns immer noch nicht verraten.

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Nein! Für die Verjährung gilt das Ausstellungsdatum!

Ja und Nein. §204 BGB Absatz 1 Ziffer 3 spricht zunächst eindeutig von der Zustellung!

Ausnahmen ergeben sich aus dem §167 ZPO .
Dazu passend beispielsweise BGH, Urteil vom 26. 2. 2010 - V ZR 98/09 oder auch folgender Link: http://www.juraexamen.info/bgh-vii-zr-18507ruckwirkung-der-zustellung-%C2%A7-167-zpo-demnachst/
Es bleibt bei meiner Grundsatzaussage: Zunächst gilt immer die Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner und da gibt es nur das Aber, wenn der Antrag bis zu 14 Tage davor (oder länger, wenn der Gläubiger die Verzögerung nicht zu vertreten hat) bei Gericht einging. Die Kernfrage danach, ob nun bereits der 30.12.2014 zieht, muss im Einzelfall betrachtet werden über die Frage, wer die Verzögerung von einem Monat zu vertreten hat. Pauschal kannst du das weder mit "Es gilt das Ausstellungsdatum" noch mit "Es gilt das Eingangsdatum bei Gericht" beantworten.

Zitat:
Dies ist auch logisch folgerichtig denn Mahnbescheidantrag welcher noch fristwahrend und verjährungshemmen wirken soll zum Beispiel am 31.12. eines Jahres um 23:59Uhr Online

Wurde ja gar nicht gesagt, ob der Antrag online gestellt wurde, zudem wird beim 08/15 Gelegenheits-Online-Antrag durchaus ein Ausdruck verlangt, den man unterschrieben zur Post bringt. Mag sein, dass es wegfällt, wenn der Gläubiger sich aktiv beim Mahngericht legitimiert hat im Vorfeld. Per Briefpost hätte der Gläubiger aber bereits ein Problem, denn einem verstärkten Briefaufkommen zum Jahreswechsel müsste er IMHO Rechnung tragen, indem er sich vernünftig darauf vorbereitet und nicht auf den aller letzten Drücker versendet.
Davon abgesehen gelten IMHO zur Fristwahrung auch hier die üblichen Regeln, dass es gerade nicht ausreicht, bis zur letzten Minute des Jahres zu warten. Stattdessen muss der Zugang bei Gericht auch zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen.

So oder so: Wenn der Gläubiger die Verzögerung nicht zu vertreten hat, greift die Ausnahme des ZPO und der Eingang bei Gericht zählt. Der könnte womöglich fristwahrend gewesen sein (der 30. war ein Dienstag, der 31. ein Mittwoch). Aber selbst dann war die Hemmung irgendwann im Juli, allerspätestens Anfang August erreicht. So wie ich schrieb :-)

Zitat:
Die Beendigung stellt hier die Abgabe an das Streitgericht dar

Das ist im Übrigen Quatsch. Man kann die Hemmung nicht beliebig verzögern, indem man einfach mal ein paar Monate abwartet und die Gerichtskosten nicht bezahlt. Auch das steht eindeutig im BGB:
Zitat:
Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

Die letzte Verfahrenshandlung ist IMHO das Auffordern des Gerichts zum Zahlen der Gerichtskosten, so dass die Abgabe erfolgen kann. Wenn dann die Gerichtskosten erst nach Monaten bezahlt werden, fängt da erneut eine Hemmung an. Zwischendrin aber läuft die Verjährung weiter. Auch hier hat der BGH geurteilt (siehe obigen Link): Das Zahlen der Gerichtskosten erfolgt fristwahrend, wenn die Zahlung innerhalb der 14 Tage nach Aufforderung ergeht.

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#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die Hemmung der Verjährungsfrist welche durch den Mahnbescheid bedingt wird endet mit Abgabe an das Streitgericht da dieser Vorgang des Mahnverfahren beendet.

Nein und nochmals nein.
Wieso lässt du einen Absatz komplett weg, nachdem ich ihn sogar zitiert habe?

Schau doch mal, was der BGH dazu sagt:
Zitat:
24 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine Untätigkeit der Parteien dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F., wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat (vgl. BGH, Urteile vom 13 19. September 1978 - VI ZR 141/77 , VersR 1978, 1142 , 1143; vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 , NJW 1983, 2496 ; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 , NJW 2000, 132 , 133; vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03 , BauR 2005, 868 , 869, jeweils zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., der Vorgängervorschrift von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 77). Der diesbezüglichen Pflicht, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen, kommt das Gericht insbesondere durch die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach. Insofern enthält die Zivilprozessordnung die allgemeine Regel, dass Termine unverzüglich von Amts wegen zu bestimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO ). Von einer Terminsbestimmung kann das Gericht allerdings absehen, wenn sich die Parteien als Herren des Verfahrens damit einverstanden erklären. Soweit es um die Voraussetzungen von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) geht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklich oder konkludent erklärtem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03 , BauR 2005, 868 , 869; vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 , NJW 1983, 2496 , 2497). Dann ist es Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ansprüche nicht verjähren, indem er sich um einen Fortgang des Prozesses bemüht, z.B. durch einen Antrag auf Terminsbestimmung.

Wo sind wir hier also, wenn man es genau betrachtet? Wir sind bei einem durch Widerspruch abgeschlossenen (!!!) Mahnverfahren. Die Voraussetzungen zur Abgabe ans Streitgericht sind genau dann erreicht, wenn die Gerichtskosten einbezahlt wurden. Erst dann erfolgt die Abgabe und erst dann gilt die Sache beim Streitgericht als anhängig (siehe ZPO). Das heißt doch, wir befinden uns, wenn man einfach nicht zahlt als Antragssteller, genau zwischen dem abgeschlossenen Mahnverfahren und noch vor dem Streit-Verfahren.
Ergo: Die Verzögerung fällt dem Nicht-Zahlenden Gläubiger zur Last und danach im Sinne des BGB und im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht dem Gericht und damit läuft die Verjährung weiter.

Signatur:

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#16
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
bis heute, 21.08.2015 kein Zahlungseingang vom Gläubiger beim Mahngericht und keine Klage


Der OP wird trotzdem noch einige Wochen eine gewisse Unsicherheit haben.
Es kann ja sein, dass im Juli bereits eine Klageschrift eingereicht wurde und die Gebühren bezahlt. Nur verzögert sich - aufgrund des Sommerurlaubs - die Zustellung an den Beklagten.

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#17
 Von 
Michael_72
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten. Ich war die letzen Tage im Urlaub und konnte leider nicht antworten.

Zum Ausstellungsdatum:
Auf dem Mahnbescheid steht nur folgendes:
"Mahnbescheid vom 30.01.2015"
"aufgrund des hier am 30.12.2014 eingegangen Antrags"
Ansonsten ist kein Datum vermerkt.

Zum Thema "vorantreiben":
Zählt es als vorantreiben wenn der Gläubiger bei mir anruft und mit mir eine Einigung erzielen möchte? Beginnt dann schon eine neue Hemmung der Verjährung?

Morgen werde ich mich beim Mahngericht informieren ob bereits ein Geldeingang vom Gläubiger stattgefunden hat. Wenn nicht, dann sollte die Sache erledigt sein.

Vielen Dank nochmal für eure Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

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