Versäumnisurteil....

8. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
carimio
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Versäumnisurteil....

Guten Tag, der RA meiner Freundin hat sein Mandat nun beendet und das Gericht hat geschrieben, dass dieses zur Kenntnis genommen wurde. Das Gericht schreibt ebenso, dass wenn kein neuer Anwalt tätig wird (es besteht Anwaltspflicht), dass dann gegen meine Freundin ein Versäumnisurteil ergeht, und sie trotz PKH die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen hat. Meine Freundin weiß, dass das Gericht dann gegen sie entscheiden wird und auch sofort vollstreckt werden kann.
Meine Freundin findet keinen Anwalt für Baurecht, der sie jetzt noch vor Gericht vertreten möchte, da sie PKH bekommt und wenn, dann hat keiner wirklich die Lust, sich durch eine 7 Jahre dicken Klage durchzukämpfen.
Wenn sie also doch noch einen Anwalt auf die Schnelle finden würde, dann würde dieser sich nur mit der Klagerücknahme beschäftigen wollen.
Sollte sie überhaupt weiter nach einen Anwalt dafür suchen?
Meine Freundin möchte eigentlich nicht mehr suchen...

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Meine Freundin möchte eigentlich nicht mehr suchen..
..
Dann ist das Vs.-Urteil sicher die billigste Lössung.

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
carimio
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke! Gut zu wissen. :-)

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Dann ist das Vs.-Urteil sicher die billigste Lössung.


Ist schon etwas her, aber bei einem Versäumnisurteil fälllt doch die 3-fache Gebühr an, während bei Klagerücknahme / Anerkenntnis (je nachdem ob die Freundin Klägerin/Beklagte ist) nur eine 1-fache Gebühr anfällt.

Also nein, wohl nicht die billigste Lösung.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Ist schon etwas her, aber bei einem Versäumnisurteil fälllt doch die 3-fache Gebühr an, während bei Klagerücknahme / Anerkenntnis

Erklär mal, wieso das so sein soll. Was soll überhaupt 3 fache Gebühr heißen ?
Und da sie Beklagte ist kann sie die Klage auch nicht zurück nehmen.

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#5
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Erklär mal, wieso das so sein soll.


Mit großer Wahrscheinlichkeit, weil die Anlage 1 zum GKG das so vorsieht.


Zitat (von Spezi-2):
Was soll überhaupt 3 fache Gebühr heißen ?


Den Satz der Gebühr nach § 34 GKG.


Zitat (von Spezi-2):
Und da sie Beklagte ist kann sie die Klage auch nicht zurück nehmen.


Deshalb habe ich es ja wie folgt geschrieben, das sollte selbsterklärend sein:
"Klagerücknahme / Anerkenntnis (je nachdem ob die Freundin Klägerin/Beklagte ist)"

Ich kanns dir aber gerne nochmal erklären:
Klagerücknahme als Klägerin, Anerkenntnis als Beklagte, du verstehst?

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Bleib auf deinem Holzweg
und In § 34 GKG steht nichts von 3fachen Gebühren.

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#7
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Bleib auf deinem Holzweg
und In § 34 GKG steht nichts von 3fachen Gebühren.


Ich kann nichts dafür, dass du keine Ahnung von Gerichtskosten in Zivilverfahren hast. Man kann nicht alles wissen. Musst nicht angepisst sein deswegen.

Der Satz (die wievielfache Gebühr) ergibt sich aus der Anlage 1 zum GKG.

Der Betrag der Gebühr aus Paragraph 34 GKG, abhängig vom Streitwert.

Und die Anlage 1 zum GKG sagt halt, dass sich die 3fache Gebühr aus dem Streitwert, die für ein erstinstanzliches Zivilverfahren entsteht, auf eine 1fache Gebühr ermäßigt, wenn die Klage zurückgenommen wird, sie anerkannt wird oder ein Vergleich geschlossen wird.

Beim Versäumnisurteil reduziert sie sich aber nicht.

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Ich kann nichts dafür, dass du keine Ahnung von Gerichtskosten in Zivilverfahren hast.

Ich hab gar nichts von Gerichtskosten geschrieben.

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#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ich hab gar nichts von Gerichtskosten geschrieben.


Aber du hast gesagt die billigste Lösung. Und billig beziehe ich auf Kosten.

Je nach Streitwert des Verfahrens kann das aber durchaus (viel) teuer sein, als eine andere Lösung.

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Und Kosten betreffen nicht nur die Gerichtskosten sondern die vollständigen Prozeßkoisten und damit auch die Anwaltskosten der Gegenseite !!

Signatur:

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#11
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
und damit auch die Anwaltskosten der Gegenseite !!


Ja, und? Die musst beim Versäumnisurteil auch tragen, so wie die restlichen Verfahrenskosten. Macht daher kein Unterschied, außer dass die Gebühr eben weniger ist.

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#12
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Erklär mal, wieso das so sein soll. Was soll überhaupt 3 fache Gebühr heißen ?
Wer sich diese Fragen nicht selbst beantworten kann, der sollte sich in einem Thread, in dem es um die kostengünstige Beendigung eines Prozesses geht, vielleicht etwas mehr zurückhalten.

Zitat:
Und da sie Beklagte ist
Ist Sie das? Der Threadersteller hat das meines Erachtens nicht behauptet. Woher also dieses WIssen? Für mich sieht vielmehr alles danach aus, dass die Freundin die Klägerin ist.

Zitat:
kann sie die Klage auch nicht zurück nehmen.
Der Schrägstich zwischen Anerkenntnis und Kllagerücknahme sollte wohl kaum aussagen, dass es sich um zwei gleichermaßen zur Verfügung stehende Optionen der Freundin handeln sollte...

Zitat:
bei einem Versäumnisurteil fälllt doch die 3-fache Gebühr an, während bei Klagerücknahme / Anerkenntnis (je nachdem ob die Freundin Klägerin/Beklagte ist) nur eine 1-fache Gebühr anfällt.
Insbesondere bei dem Anwaltszang unterliegenden Prozesshandlungen stellt sich aber auch das Problem, dass die Freundin dann möglicherweise zusätzliche Anwaltskosten hätte. Würde man es hier zu einem Verhandlungstermin kommen lassen (bei dem die Freundin dann säumig ist), könnten (auf der Gegenseite) aber wiederum Termingebühren anfallen.

Die Frage nach der gsünstigsten Lösung halte ich also nicht für so einfach. Da würde man im Einzalfall anhand von konkreten Daten rechnen müssen. Das kann nur ein (weiterer) Rechtsanwalt für die Freundin übernehmen.

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#13
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Insbesondere bei dem Anwaltszang unterliegenden Prozesshandlungen stellt sich aber auch das Problem, dass die Freundin dann möglicherweise zusätzliche Anwaltskosten hätte.


Das ist mir schon klar, deswegen habe ich oben auch mal etwas "abhängig vom Streitwert" hinzugefügt.

Auf der anderen Seite hat sie ja PKH und theoretisch muss sie ihre eigenen Anwaltskosten erstmal nicht zahlen. Ich kenn mich aber zu wenig aus, ob ein Anwalt der dann "mitten im Verfahren" tätig wird und nur eine Klagerücknahme oder ein Anerkenntnis erklärt eine PKH-Vergütung erhält, die es für einen Anwalt "attraktiv" macht. ;-)

Wobei ich mich frage, ob der alte Anwalt überhaupt einfach so das Mandat niederlegen konnte bei PKH? Evt. kann der das auch noch machen.

-- Editiert von User am 11. Dezember 2022 23:44

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