Verteidigungsanzeige - Notfrist

18. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
HanSolo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)
Verteidigungsanzeige - Notfrist

Irgendwie verstehe ich die Konsequenzen aus § 276 ZPO nicht.

Der Beklagte wird ja im schriftlichen Vorverfahren aufgefordert, sich binnen der Notfrist von 2 Wochen zu erklären, ob er sich gegen die Klage verteidigen will.

Was passiert aber, wenn er diese Notfrist nicht einhält?

Klar ist, wenn er gar nichts macht, ergeht im Normalfall ein VU.

Was passiert aber, wenn er erst nach drei Wochen seine Verteidigungsbereitschaft erklärt und noch kein VU erlassen wurde?

Welche Auswirkungen hat dies?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Immer noch VU, würde ich denken. Notfrist bedeutet, egal was nach Ablauf passiert, es wird ignoriert.
Außer natürlich der Beklagte kann Wiedereinsetzung verlangen, etwa weil er wegen nicht zu vertretender Umstände die Frist nicht einhalten konnte.

-- Editiert von Mareike am 18.04.2006 23:16:01

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#2
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
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#3
 Von 
HanSolo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Ist in § 331 Abs. 3 der Antrag gemeint, der meist als Zusatz unter den eigentlichen Antrag steht?

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#4
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

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#5
 Von 
HanSolo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Aber irgendwie macht das Ganze keinen Sinn. Warum ist die Verteidigungsanzeige als Notfrist ausgestaltet und wenn man sich nicht daran hält, passiert nichts wenn man noch vor Erlass des VU erwidert.

Macht doch irgendwie keinen Sinn?

-- Editiert von HanSolo am 19.04.2006 11:43:06

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#6
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)
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#7
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

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#8
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Doch, andernfalls könnte nämlich überhaupt kein Versäumnisurteil erlassen werden. <hr size=1 noshade>


Naja, ein unangenehmer Beigeschmack verbleibt schon, da gebe ich Dir recht, HanSolo. Im Übrigen wird in der Literatur ja durchaus auch mit guten und nachvollziehbaren Gründen vertreten, daß § 331 Abs. 3 S. 1, 2. HS ZPO systemfremd ist.


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#9
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

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#10
 Von 
HanSolo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Sinn einer Frist und speziell einer Notfrist ist es ja, dass man sie einhält.

Wenn ich - die sich der Verteidigungsanzeige folgenden - Erwiderungsfrist nicht einhalte, dann muss ich mit der Folge des § 296 ZPO rechnen. Mein ggf. seitenlanger Vortrag mit Beweisantritten ist präkludiert.

Wenn ich aber den Einzeiler, ich "will mich verteidigen" nicht innerhalb der Notfrist beachte, passiert, wenn ich noch vor Erlass des VU erwidere, im Grunde genommen gar nichts.

Das macht in meinen Augen relativ wenig Sinn.

-- Editiert von HanSolo am 20.04.2006 09:35:16

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#11
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
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#12
 Von 
HanSolo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Ganz so ist das nicht.
Die Verspätung müsste gem. § 296 ZPO nicht entschuldigt sein UND durch die Verspätung müsste eine Verzögerung des Rechtsstreites eintreten.

Deswegen hatte ich ja ggf. geschrieben! ;-)

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#13
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

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#14
 Von 
HanSolo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich sage jetzt nichts von wegen Letzes-Wort-Fetischist.. :-)

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