Vertragsstrafe Zivilgericht

6. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
SamiB
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsstrafe Zivilgericht

Verein H fordert vor einem Zivilgericht von Person A eine Vertragsstrafe bezüglich dessen Fehlverhalten bei einem Fußballspiel. Der Verein H beruft sich auf die ATGB die bei dem Kauf eines Tickets akzeptiert werden. Person A hat dieses Ticket jedoch nicht selbst bei dem Verein erworben sondern privat über eine Dritte Person und ist somit Zweiterwerber und hat keinen Vertrag mit dem Verein H geschlossen.
Wer ist in der Beweispflicht, der Kläger Verein H, der sich auf einen gültigen Zuschauervertrag beruft oder der Beklagte A?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Person A hat dieses Ticket jedoch nicht selbst bei dem Verein erworben sondern privat über eine Dritte Person und ist somit Zweiterwerber und hat keinen Vertrag mit dem Verein H geschlossen.
Unsinn, natürlich tritt der Nacherwerber bei einem zukünftigen Ereignis in den ursprünglichen Vertrag ein.

Er kann sich aber an den Verkäufer wenden, vielleicht haftet der ja weil er es unterlassen hat über die ATGB aufzuklären.

Stefan

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von SamiB):
Wer ist in der Beweispflicht, der Kläger Verein H,

Korrekt.

Es ist erfahrungsgemäß aber überaus nützlich, wenn man das
Zitat (von SamiB):
Person A hat ... keinen Vertrag mit dem Verein H geschlossen.
auch möglichst gerichtsfest beweisen könnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von SamiB):
Wer ist in der Beweispflicht, der Kläger Verein H, der sich auf einen gültigen Zuschauervertrag beruft oder der Beklagte A?


H muß beweisen, daß die AGB mit A wirksam vereinbart wurden. Das dürfte eher schwierig werden bei Weiterverkauf.

Dann müßte H sich auch noch auf das Argument §309 Alt. 5 BGB einstellen:

Zitat:
"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:
[...]
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale"

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