Vertragsstrafe von privatem Parkraumüberwacher, sekundäre Darlegungslast

3. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
juri1212
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsstrafe von privatem Parkraumüberwacher, sekundäre Darlegungslast

Hallo zusammen!

Wie wäre folgender Fall gelagert:

Der Beklagte erhält Briefe von einem privaten Parkraumüberwacher und einer Inkassofirma, die der Parkraumüberwacher beauftragt hat. Die in den Briefen gestellte Forderung bezieht sich auf einen angeblichen Parkverstoß (keine Parkuhr), der zwei Jahre zurück liegt.

In einem ersten Schreiben des Parkraumüberwachers fordert dieser zur Zahlung der Vertragsstrafe (30,00€ ) und zur Erstattung der Kosten für die Halterermittlung (6,50€ ) auf. Das Schreiben der Inkassofirma ist lediglich 14-Tage später datiert und erhöht die Forderung auf 56,50€. Der Beklagte erhält von beiden Briefen gleichzeitig Kenntnis (wegen Sommerferien) - zuvor war dem Beklagten die Forderung nicht bekannt.

Da in diesem Fall die Halterhaftung ausgeschlossen und die Vertragsstrafe nur gegenüber dem tatsächlichen Fahrzeugführer geltend gemacht werden kann, ergibt sich die Frage nach dem tatsächlichen Fahrzeugführer.

Auf das Fahrzeug haben mehrere Familienmitglieder des Beklagten Zugriff und nutzen das Fahrzeug regelmäßig. Es ist für den Beklagten (Halter des Fahrzeugs) daher nicht möglich zu benennen, wer vor zwei Jahren mit diesem Fahrzeug an dem entsprechenden Tag einkaufen war (der Parkverstoß betrifft einen Supermarkt-Parkplatz).

Der Parkraumüberwacher / die Inkassofirma beruft sich auf BGH AZ: XII ZR 13/19 und fordert zur Nennung des Fahrers auf. Es wurde bisher allerdings keine Klage erhoben und es findet somit aktuell auch kein Zivilprozess statt.

Kann der Beklagte die Anfrage verneinen und darauf verweisen, dass eine sekundäre Darlegungslast lediglich im Rahmen eines Zivilprozesses gilt?

Falls der Zivilprozess angestrebt wird: Wie kann der Beklagte (Halter des Fahrzeuges) der sekundären Darlegungslast nachkommen, wenn selbst für ihn nicht mehr zu ermitteln ist, wer zum entsprechenden Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat (es ist zwei Jahre her)?

Vielen Dank und viele Grüße!


-- Editiert von juri1212 am 03.09.2020 11:17

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15 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120035 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von juri1212):
bezieht sich auf einen angeblichen Parkverstoß

Fangen wir doch mal am Anfang an ... wie genau wurde der Verstoß denn bewiesen?

Wurden die AGB wirksam vereinbart? Wie wurde das nachgewiesen?



Zitat (von juri1212):
Der Beklagte erhält von beiden Briefen gleichzeitig Kenntnis

Das ist sein Problem ...



Zitat (von juri1212):
Falls der Zivilprozess angestrebt wird:

In der Regel streben die keinen Zivilprozess an.
Eher kommt dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Kostennote vom Anwalt (400-800 EUR)



Zitat (von juri1212):
Wie kann der Beklagte (Halter des Fahrzeuges) der sekundären Darlegungslast nachkommen,

In diesem Falle wohl gar nicht...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
juri1212
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Zitat:

Fangen wir doch mal am Anfang an ... wie genau wurde der Verstoß denn bewiesen?
Wurden die AGB wirksam vereinbart? Wie wurde das nachgewiesen?


Angenommen der Verstoß wurde mit Beweisfotos dokumentiert. Auf einem der Fotos ist auch ein Hinweisschild auf die Parkuhr-Pflicht zu erkennen, allerdings steht das Schild in etwa 10 Meter Entfernung und wäre beim parken nicht sichtbar gewesen (u.U. waren die Schilder hier vor zwei Jahren kleiner als heute).

Zitat:

In diesem Falle wohl gar nicht...


Wenn ich die Anforderungen der sekundären Darlegungslast korrekt interpretiere, müsste der Beklagte lediglich nennen welche Personen in Frage kämen, nicht wer tatsächlich gefahren ist - denn es gilt keine Beweislastumkehr. Der Beklagte könnte dies ohne weiteres mitteilen. Welche Konsequenzen wären hier zu erwarten?

Zitat:

In der Regel streben die keinen Zivilprozess an.
Eher kommt dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Kostennote vom Anwalt (400-800 EUR)


Kann eine Unterlassungserklärung auch gefordert werden, wenn der Halter der sekundären Darlegungslast nachkommt und mitteilt welche Personen als Fahrer in Frage kämen?

Wäre es eine sinnvolle Strategie wenn der Halter die Vertragsstrafe akzeptiert aber sowohl die Kosten für die Halterermittlung und die Inkassogebühren ablehnt? Die Kosten der Halterermittlung sind sowieso nicht erstattbar und die Inkassogebühren mindestens diskutabel: Wurde hier überhaupt zu Recht ein Inkassounternehmen beauftragt? (Schadensminderungspflicht)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
juri1212
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kann hier überhaupt eine Unterlassungserklärung gefordert werden? Selbst wenn der Halter als Zustandsstörer zu betrachten ist, stützt geltende Rechtsprechung die Annahme der Wiederholungsgefahr auf das Schweigen des Halters (BGH V ZR 160/14 Abs. 27):

Zitat:

Die Zurechnung der Besitzstörung durch einen mit dem Halter
personenverschiedenen Fahrer beruht darauf, dass diese mittelbar auf den
Willen des Halters zurückgeht, indem er das Fahrzeug freiwillig Dritten zur
Benutzung überlassen hat. Daran ist bei der Beurteilung der
Wiederholungsgefahr anzuknüpfen. Für den Halter selbst, der als bloßer
Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, ist zwar eine
Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann aber unter dem Gesichtspunkt der
Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn
er - wie hier - auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine
Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses
Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige Besitzstörungen
wahrscheinlich.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
stützt geltende Rechtsprechung die Annahme der Wiederholungsgefahr auf das Schweigen des Halters

Nein. Der BGH stützt sich auf die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Besitzstörungen. (Sinngemäß: Wenn der Halter schweigt, ist es ausreichend wahrscheinlich, dass mit dem Fahrzeug zukünftig weitere Besitzstörungen begangen werden.)
Der Gedanke, dass weitere Besitzstörungen auch dann wahrscheinlich sind, wenn der Halter zwar nicht schweigt, aber sein Fahrzeug mehreren Personen zur Verfügung stellt ohne sich selbst einen Überblick zu verschaffen, liegt nun nicht gerade fern.

Ich denke, dass Sie mit dem Argument einer Unterlassungsklage nicht erfolgreich entgehen werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
juri1212
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke drkabo, es wäre für den Beklagten also folglich nicht ratsam es auf eine Unterlassungserklärung oder Unterlassungsklage ankommen zu lassen.

Nun kann es ja aber nicht sein, dass ein Halter damit in die Halterhaftung gezwungen wird, obwohl diese auf privatem Grund nicht greift. Wie ist das zu rechtfertigen?

Davon abgesehen wäre es im Interesse des Beklagten eine Einigung zu erzielen. Angenommen der Beklagte ist bereit die Vertragsstrafe aus gutem Willen zu übernehmen, obwohl er nicht der Fahrer war. Können die Inkassogebühren und die Kosten für Halterermittlung abgewendet werden?

Die Kosten für die Halterermittlung sind laut obigem Urteil nicht erstattungsfähig und für diese kann der Beklagte als Halter auch überhaupt nichts: Der Parkwächter hätte vor Ort die Möglichkeit gehabt sogar den Fahrer zu ermitteln.

Darüberhinaus ist die Forderung, die aus der Vertragsstrafe entsteht, dem Beklagten gegenüber unbegründet solange nicht bewiesen wird, dass er tatsächlich der Fahrer war. Damit kann der Beklagte nicht im Verzug sein und somit wäre die Beauftragung eines Inkassounternehmens rechtswidrig, oder?

@Harry Van Sell: Wissen Sie näheres über die aktuelle Situation bzgl. der Beschilderung und AGB? Über diesen Weg wäre es möglich unabhängig eines konkreten Fahrers die Forderung zu entkräften. Ließe sich hiermit auch der Anspruch auf Unterlassung streichen, da ja somit das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt widerrechtlich abgestellt worden wäre?


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120035 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von juri1212):
allerdings steht das Schild in etwa 10 Meter Entfernung und wäre beim parken nicht sichtbar gewesen (u.U. waren die Schilder hier vor zwei Jahren kleiner als heute).

Das wäre hervorragend denn damit könnte man die Strafzahlung durchaus kippen - und damit auch das Inkasso.



Zitat (von juri1212):
es wäre für den Beklagten also folglich nicht ratsam es auf eine Unterlassungserklärung oder Unterlassungsklage ankommen zu lassen.

Korrekt. Allerdings könnte man eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben, dann wäre denen der Wind aus den Segeln genommen und der Anwalt schaut in die Röhre ...



Zitat (von juri1212):
obwohl diese auf privatem Grund nicht greift.

Halterhaftung greift auch auf privatem Grund - unter bestimmten Umständen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
juri1212
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort! Angenommen dem Beschuldigten wurde dieses Beweisfoto zugesendet:

https://ibb.co/PM0Sbwh

Was hier auffällt ist, dass das Schild weit weg ist, auf der Beifahrerseite steht und vor allem lediglich ein großes "P" zeigt. Aber keine klar zu erkennende Parkuhr oder Ähnliches.

Eine weitere "Tatortbegehung" hat gezeigt, dass auf der Beifahrerseite kein weiteres Schild in der Nähe ist:

https://ibb.co/rt8Yz1c

Ebenfalls ist die Zufahrt lediglich dürftig beschildert:

https://ibb.co/FYnYJPJ

Wenn hier Verkehr ist, geht das Schild unter. Vor allem, weil das viel größere Schild des Supermarkts das "P" einfach - und so kennt man das auch - als Symbol für einen Parkplatz benutzt. Das untere der beiden blauen Schilder zeigt die AGB. Um diese zu lesen müsste man sich genau in die Einfahrt stellen.

Darüberhinaus wurden die Schilder seither in der Tat ausgetauscht. Auf diesem Parkplatz gilt überhaupt keine Parkuhrpflicht mehr, hier wird jetzt sensorgestützt überwacht. :crazy:

Wie sähen hier die Chancen aus? Sollte der Beschuldigte anzweifeln, dass hier vor 2 Jahren überhaupt ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
juri1212
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von juri1212):
Eine weitere "Tatortbegehung" hat gezeigt, dass auf der Beifahrerseite kein weiteres Schild in der Nähe ist:


Korrektur, hier wollte ich feststellen, "dass auf der Fahrerseite kein weiteres Schild in der Nähe ist".

https://ibb.co/rt8Yz1c

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
juri1212
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Weiß hier jemand Rat? @Harry van Sell, @drkabo?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Ich persönlich halte die Beschilderung - so wie sie auf den Fotos zu sehen ist - für ausreichend. Sie ist auch nicht zu weit weg oder auf der falschen Seite (wegen: nur auf der Beifahrerseite; es gibt keine Vorschrift, dass Schilder nur auf der Fahrerseite stehen dürfen - im normalen Straßenverkehr sind Schilder immer am rechten Fahrbahnrand, das entspricht der Beifahrerseite).

Oben schrieben Sie, dass die Beschilderung vor 2 Jahren anders war. Von daher bräuchte man Fotos von vor 2 Jahren.

Allerdings erbrachte Tante Guhgel diesen Bericht:
https://www.suedkurier.de/region/hochrhein/waldshut-tiengen/Supermarkt-Areal-in-Waldshut-Dauerparkern-drohen-Privatknoellchen-ab-30-Euro;art372623,9904722
Demnach wurden die Schilder im September 2018 aufgestellt, ab 1. Oktober 2018 kontrolliert - und das Bild zum Artikel legt nahe, dass die Schilder, die jetzt da stehen, auch schon vor 2 Jahren da standen.
Im Bericht wurde von einer "Übergangsphase" / "Schonfrist" gesprochen.
Möglicherweise bestehen noch Chancen auf eine Argumentation "Die Schilder waren noch neu, ich habe da schon früher regelmäßig geparkt und aus Gewohnheit keine Parkscheibe verwendet / ich falle noch in die Schonfrist / Übergangsfrist".

(So, und jetzt können Sie raten, wie ich trotz Ihrer Anonymisierungsversuche den Parkplatz identifizieren konnte.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120035 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
(So, und jetzt können Sie raten, wie ich trotz Ihrer Anonymisierungsversuche den Parkplatz identifizieren konnte.)

Die Strecken die von Klein-Vareos befahren werden sind nicht so zahlreich.
Die Strecken die von Klein-Vareos befahren werden und Zügen der SBB begegnen können sind noch weniger.
Und die Anzahl der REWE Standorte die unmittelbar an solchen Strecken liegen sind noch weniger.



Zitat (von drkabo):
(wegen: nur auf der Beifahrerseite; es gibt keine Vorschrift, dass Schilder nur auf der Fahrerseite stehen dürfen

Stimmt.
Man müsste prüfen. ob die Beschilderung von der Fahrerseite aus noch problemlos lesbar wäre - das wäre dann entscheidend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Off-Topic:
Der kleine rote Zug auf dem zweiten Bild ist aber kein Coradia LINT (wie er bei Vareo eingesetzt wird), sondern ein Coradia A-TER.
Ansonsten "Hut ab": Es waren tatsächlich die beiden Züge. Die können sich nur an der Hochrheinbahn begegnen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
juri1212
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung!

Zitat:

Sie ist auch nicht zu weit weg oder auf der falschen Seite (wegen: nur auf der Beifahrerseite; es gibt keine Vorschrift, dass Schilder nur auf der Fahrerseite stehen dürfen - im normalen Straßenverkehr sind Schilder immer am rechten Fahrbahnrand, das entspricht der Beifahrerseite).


Die Argumentation hier wäre doch eher, dass es eben nicht der Regel entspricht, dass sowas auf einem Supermarktparkplatz stattfindet, daher muss hier entsprechend deutlich beschildert werden. Ich persönlich finde es hier nicht unwahrscheinlich, dass dieses Schild übersehen werden kann - einen objektiven Maßstab gibt es hier aber wohl nicht.

Zitat:

Oben schrieben Sie, dass die Beschilderung vor 2 Jahren anders war. Von daher bräuchte man Fotos von vor 2 Jahren.


Wäre es meine Sache diese beizubringen? Es muss doch der Parkraumüberwacher das Zustandekommen des Vertrags nachweisen. Die aktuellen Schilder zeigen keine Parkuhr mehr und haben auch keinen Hinweis darauf, denn man braucht hier keine Parkuhr mehr. An jedem Parkplatz sind jetzt Sensoren die feststellen ob jemand länger als erlaubt parkt. Wie lange die schon da sind, weiß ich aber nicht.

Zitat:

Demnach wurden die Schilder im September 2018 aufgestellt, ab 1. Oktober 2018 kontrolliert


Interessanter Fund. Das Knöllchen ist vom Dezember, dennoch gut möglich, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal auf diesem Parkplatz war seit die Parkuhrpflicht dort eingeführt wurde.

Zitat:

(So, und jetzt können Sie raten, wie ich trotz Ihrer Anonymisierungsversuche den Parkplatz identifizieren konnte.)


Sie kaufen dort auch ein und haben ebenfalls schonmal einen solchen Brief bekommen? :cheers:

ODER: Sie sind der Parkwächter! :grins: Im Ernst, ich habe sogar EXIF entfernt... :???:

Zitat:

Stimmt. Man müsste prüfen. ob die Beschilderung von der Fahrerseite aus noch problemlos lesbar wäre - das wäre dann entscheidend.


Das ist alles sehr ärgerlich. Ich finde an diesem Geschäftsmodell keinen Gefallen, das fühlt sich für mich unlauter an. In Anbetracht der Optionen, dem aktuellen Streitwert und der Aussicht auf eine weitere Eskalation, die in einem Umfang Zeit beanspruchen würde, die in keinem Verhältnis zu den 56€ steht ist wohl das weitere Vorgehen klar.

Hier ein weiteres Rätsel: Cnex & Pbageby fhpxf qbaxrl onyyf!



-- Editiert von juri1212 am 09.09.2020 00:45

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
dennoch gut möglich, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal auf diesem Parkplatz war seit die Parkuhrpflicht dort eingeführt wurde.

Ja - aber damit müssen Sie quasi die Fahrereigenschaft zugeben.
Ein "ich weiß zwar nicht mehr wer zum damaligen Zeitpunkt gefahren ist, ich weiß aber trotzdem, dass die Person zum ersten Mal auf dem Parkplatz war" sorgt für Heiterkeit, nutz aber nichts.

Zitat:
In Anbetracht der Optionen, dem aktuellen Streitwert und der Aussicht auf eine weitere Eskalation, die in einem Umfang Zeit beanspruchen würde, die in keinem Verhältnis zu den 56€ steht ist wohl das weitere Vorgehen klar.

Man muss sich halt entscheiden, ob man auf volle Konfrontation geht und die Rechtmäßigkeit der Forderung an sich anzweifelt (wegen mangelnder Beschilderung) - kann klappen, muss aber nicht. Und wenn's nicht klappt, wird's teurer.
Oder ob man in Richtung Kostenminimierung geht - 30€ direkt an die Parkplatzfirma überweisen, hoffen dass das Inkassobüro die Gebühren nicht einklagt. Zur Not gegnüber dem Inkassobüro den Verzug und die Notwendigkeit bestreiten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Freizeitretter
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt nochmal genauer zum Thema Vertragsstrafe auf Supermarktparkplatz bzw. akutelles BGH Urteil Az. XII ZR 13/19 im Hinblick auf die damit eingeführte (oder nicht) sekundäre Darlegungslast des Halters.

Wie genau verhält es sich mit der sekundären Darlegungslast des Halters in Bezug auf Auskunftsplficht gegenüber dem Parkraumüberwacher ?

Das erste was ich erkenne in dem Urteil ist dass das Bestreiten klar begründet sein muss. Ein einfaches Bestreiten der Halterin auch Fahrerin gewesen sein reicht nicht aus. Sie muss dies klar darlegen wie z.B. "ich kann nicht Fahrerin gewesen sein, weil ich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub in XY war".
Damit wäre das Bestreiten schon mal begründet und böte der Gegenpartei zumindest die Möglichkeit zur näheren Aufklärung (= wirksam)

Nachdem nun also wirksam bestritten wurde dass die Halterin nicht die Fahrerin war:
Habe ich das so verstanden, dass das BGH Urteil nicht generell die Darlegungspflicht des Haltes eingeführt die dazu führen soll zu klären wer anstatt des Halters gefahren ist sondern dass ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte der Fahrer (Vertragspartner) war. Ansonsten gäbe es es doch defacto eine Auskunftspflicht des Halters gegenüber dem Unternehmer.
Wie ist das nun in der Praxis rechtsprechungskonform anzuwenden ?
Sollte der Halter die in Frage kommenden Fahrer dem Parkraumüberwacher nennen z.B. zusammen mit dem Widerspruch ? Mit Name und Anschrift noch vor einer Klage um ein etwaiges Verfahren zu vermeiden ?
Falls ja, wie ist das Datenschutzrechtlich zu betrachten ?
Bei einer Auswahl an möglichen Fahrern wird man ja zwangsläufig die persönlichen Daten von unbeteiligten an ein Unternehmen weitergeben, vermutlich sogar ohne deren ausdrückliche Einwilligung.
Oder ist das Urteil so zu verstehen dass die sekundäre Auskunftspflicht erst im Laufe eines Klageverfahrens greifen soll ?


In der Praxis : Was wäre wenn einer der möglichen Fahrer seinen ständigen Wohnsitz z.B. in Asien hätte und nur vorübergehend zu Besuch war und das Fahrzeug als Gast benutzt hat - dementsprechend auch die AGB nicht lesen konnte... Dann müsste die Firma doch Ihre Ansprüche bei ihm durchsetzen was praktisch vielleicht schwierig / kostenintensiv werden könnte ?

Und noch eine letzte Frage : Wenn man im Widerruf klar zum Ausdruck bringt dass man alle möglichen Nutzer des PKW aufgefordert hat künftig eine Parkscheibe zu hinterlegen, insbesondere auf dem betreffenden Parkplatz sollte doch auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht durchsetzbar sein auch im Hinblick auf Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB



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