Verweigerung gemäß § 121 Abs. 5 ZPO mit § 78b ZPO

26. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Pirat3002
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verweigerung gemäß § 121 Abs. 5 ZPO mit § 78b ZPO

Das AG Frankfurt hat trotz Nachweise von 6 Anwälten aus Frankfurt die Beistellung durch das Gericht abgelehnt, obwohl die Beklagtenseite durch eine sehr angesehene Anwaltskanzlei vertreten ist. Die Richterin wurde für befangen erklärt und Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde durch das AG abgelehnt. In der Begründung sind sogar die sechs Namen der Anwälte aufgeführt, die nach PKH Gewährung das Mandat nicht übernemen wollten. Nun ging die sofortige Beschwerde an das LG Frankfurt, welches die Beschwerde gegen Konstenentscheidung abléhnte und den weiteren Beschwerdeweg verbot. Was wäre der weitere Beschwerdeweg, OLG durch Nichtzulassungsbeschwerde oder BVerfG Gehörsrüge?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Für was für ein Verfahren soll der Anwalt denn benötigt werden?

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pirat3002
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Dass ist ein Zivilprozess mit Verdacht auf Prozessbetrug gegen eine Fluglinie......

0x Hilfreiche Antwort

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