Guten Abend,
hätte mal eine Frage zum Fortgang bei folgender Konstellation:
Person P wartet auf Erteilung einer Entscheidung über ihren Widerspruch. Dieser wird von Behörde A bearbeitet. Nach 5 Monaten Wartezeit erhebt P im Dezember Untätigkeitsklage gegen A. Hier stellt sich heraus, dass der Widerspruch Ende September bereits an Behörde B geschickt wurde (P hat davon keine Kenntnis).
Wenn nun das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist, wie verhält es sich mit dem Datum der Erhebung der Untätigkeitsklage? Zulässig gegen B wäre diese im Dezember noch nicht gewesen; mit aktuellem Datum aber schon.
Welche Anträge müssten in diesem Fall beim (noch) unzuständigen Gericht gestellt werden besonders im Hinblick auf eine Kostenvermeidung für P? Und wenn das Verfahren dann verwiesen wird, wie genau läuft das alles weiter ab?
Besten Dank im Voraus!
Verweisung einer Untätigkeitsklage wg. falschem Beklagten
24. Januar 2019
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Frage vom 24. Januar 2019 | 20:16
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 1x hilfreich)
Verweisung einer Untätigkeitsklage wg. falschem Beklagten
#1
Antwort vom 25. Januar 2019 | 22:35
Von
Status: Praktikant (507 Beiträge, 411x hilfreich)
Hallo "ratsucher65",
Zitat :Wenn nun das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist, wie verhält es sich mit dem Datum der Erhebung der Untätigkeitsklage?
da Untätigkeitsklagen der Auffangvorschrift des § 52 Nr. 5 VwGO unterliegen, ist nach Nr. 5 der Sitz, der Wohnsitz, der Aufenthaltsort, hilfsweise der letzte Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend. Bei einer juristischen Person ist ihr Sitz zu ermitteln. Das ist regelmäßig der Ort, an dem ihre Verwaltung geführt wird (§ 24 und § 80 BGB ). Zu einer Verweisung wird es in Ihrem Fall also nicht kommen.
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