Hallo,
ich bin Kläger und habe einen Prozess gewonnen. Ich habe auch weitere Kosten die ich hatte im Hauptverfahren angegeben, nämlich Papier, Druck- und Portokosten.
Da ich kein Rechtsanwalt bin, erhalte ich keine Pauschale. Trotzdem möchte ich, dass die Beklagte mir meine Papier-, Druck- und Portokosten erstattet.
Das Gericht hat auf meine Forderung der Erstattung dieser Kosten nicht reagiert, stattdessen habe ich diese vollstreckbare Ausfertigung bekommen.
In der vollstreckbaren Ausfertigung fehlen die Papier-, Druck- und Portokosten die ich vor der Beklagten erstattet haben möchte.
Weiß jemand ob ich Berufung einlegen muss, damit das Gericht meiner Forderung nach Erstattung der Papier-, Druck- und Portokosten nachgeht?
-- Editiert von eilkürie am 10.03.2022 22:44
Vollstreckbare Ausfertigung als Kläger
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
ZitatIch habe auch weitere Kosten die ich hatte im Hauptverfahren angegeben, nämlich Papier, Druck- und Portokosten. :
Und die rechtliche Grundlage für diese Forderung wäre welche konkret?
ZitatWeiß jemand ob ich Berufung einlegen muss, damit das Gericht meiner Forderung nach Erstattung der Papier-, Druck- und Portokosten nachgeht? :
Nein, über diese Sachen wird nicht im Urteil selbst entschieden, deshalb musst du keine Berufung einlegen. Das Urteil bietet die Grundlage für das um was es dir geht. Der Angeklagte wird darin verurteilt die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Kosten bestehen zum einen aus den Gerichtsgebühren gem. GKG und zum anderen aus notwendigen Auslagen der Parteien.
Du musst dann einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen und darin beantragen, dass gegen den Beklagten die Gerichtskosten, die du wahrscheinlich als Vorschuss schon gezahlt hast, und deine notwendigen Auslagen festgesetzt werden. Entschieden über den Antrag wird dann durch Kostenfestsetzungsbeschluss.
Die geforderten Auslagen müsstest du dafür wohl genau aufführen und nachweisen, dass diese entstanden sind. Ob allerdings die von dir genannten Papier-,Druck- und Portokosten erstattungsfähig sind, ist eine andere Frage. Das siehst du ja dann an der Entscheidung des Gerichts.
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Aufrichtigen Glückwunsch hierzu!Zitatich bin Kläger und habe einen Prozess gewonnen. :
Bitte NICHT! Ein solches unqualifiziertes Vorgehen wäre geeignet, die Naturalpartei (Partei ohne anwaltliche Vertretung) als solche in Misskredit zu bringen.ZitatWeiß jemand ob ich Berufung einlegen muss, damit das Gericht meiner Forderung nach Erstattung der Papier-, Druck- und Portokosten nachgeht? :
Sondern es ist ein "Antrag auf Kostenfestsetzung/Kostenausgleichung" nach §103,104 ZPO zu stellen.
Incl. Antrag dass dem Antragsteller eine zur Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten geeignete Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erteilt wird.
Also:
Alle Kosten aufnehmen (falls zutreffend), das Gericht entscheidet dann welche zugesprochen werden und welche nicht.
Gezahlte Gerichtskosten und Porto wird einer Naturalpartei in jedem Fall anerkannt, auch Reisekosten und Verdienstausfall (trifft aber hier nicht zu weil keine Verhandlung war)
Auf dem richtigen Weg die Forderung geltend gemacht, "reagiert" das Gericht! Garantiert!ZitatDas Gericht hat auf meine Forderung der Erstattung dieser Kosten nicht reagiert :
-- Editiert von AR377 am 11.03.2022 12:02
Danke für die Aufklärung.
Das ist meine erste gewonnene Klage und ich würde gerne wissen wie ich mit der vollstreckbaren Ausfertigung ein Konto pfänden kann. Kann ich die Urkunde einfach an das Kreditinstitut der Beklagten senden?
Ja. Kann man senden. Würde aber nicht zum gewünschten Ergebnis führen.ZitatKann ich die Urkunde einfach an das Kreditinstitut der Beklagten senden? :
Ich würde mich besser an die Vollstreckungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts wenden. Diese ist zuständig, auf Basis des vollstreckbaren Urteils einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner zu erlassen.
ZitatIch würde mich besser an die Vollstreckungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts wenden. Diese ist zuständig, auf Basis des vollstreckbaren Urteils einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner zu erlassen. :
Aber mit dem richtigen Vordruck:
https://justiz.de/service/formular/dateien/gewoehnliche_geldforderungen.pdf
Supi!!
Zusammenfassend muss ich mich an das Amtsgericht wenden an dem der Schuldner wohnhaft ist und wo das Urteil gefällt wurde. Dem Amtsgericht schicke ich das Urteil im Original per Post und nicht per Fax zusammen mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Vom Amtsgericht erhalte ich einen Pfändungsbeschluss den ich an die Bank weiterleite.
Mir ist nicht ganz klar was ich mit der Vollstreckbaren Ausfertigung machen kann. In meinem ersten Beitrag habe ich ein Foto hochgeladen. Die Vollstreckbare Ausfertigung habe ich ja bereits.
Wie mache ich das mehrere Konten vom Schuldner zu pfänden. Der Schuldner hat zwei Konten und ich muss auf gut Glück ein Kreditinstitut auswählen.
ZitatDem Amtsgericht schicke ich das Urteil im Original per Post :
ZitatMir ist nicht ganz klar was ich mit der Vollstreckbaren Ausfertigung machen kann. :
Das Original kannst du nicht verschicken, das gibt es nämlich nur einmal und befindet sich vom Richter unterschrieben in der entsprechenden Verfahrensakte.
Deshalb hast du eine "vollstreckbare Ausfertigung", die du anstelle des Originals verwendest und die du dann auch immer zurück erhältst. Das ist die "Ausfertigung" mit der du im Zwangsvollstreckungsverfahren "arbeitest".
Wenn es zwei Konten gibt, für die zwei verschiedene Gerichte zuständig sind, musst du die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse halt nacheinander beantragen.
Man kann zwar auch die Erteilung einer "Zweiten vollstreckbaren Ausfertigung" beantragen, aber da müsste man vortragen oder halt glaubhaft machen, dass es notwendig ist bei versch. Gerichten / Gerichtsvollziehern gleichzeitig pfänden zu lassen, weil zu befürchten ist, dass Vermögenswerte auf die Seite geschafft werden. Das trifft jetzt hier aber nicht unbedingt zu.
ZitatWenn es zwei Konten gibt, für die zwei verschiedene Gerichte zuständig sind, musst du die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse halt nacheinander beantragen. :
Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines PfÜBs richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners, §§ 828 Abs.2, 13 ZPO.
Man kann z.B. am AG München auch ein Konto in Essen, Hamburg oder sonst wo pfänden.
ZitatWie mache ich das mehrere Konten vom Schuldner zu pfänden. Der Schuldner hat zwei Konten und ich muss auf gut Glück ein Kreditinstitut auswählen. :
Man kann auch einfach zuerst einen Gerichtsvollzieher beauftragen eine Kontoauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen um zu wissen welche Konten der Schuldner hat.
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