Hallo,
folgender fiktiver Fall:
Nehmen wir an für Person A wurde wegen eines Vergehens sowohl eine Geldstrafe als auch eine Ordnungswidrigkeit erhoben.
Obwohl dies rechtlich gesehen falsch ist, da für ein und dasselbe Vergehen nicht eine Geldstrafe UND eine Ordnungswidrigkeit beantragt werden kann, sondern stets die Geldstrafe das Bußgeld verdrängt.
Person A wird von der Geldstrafe freigesprochen jedoch verurteilt die Geldbuße/Ordnungswidrigkeit zu bezahlen.
Jetzt wird es interessant:
Nehmen wir an der Richter urteilt MÜNDLICH, dass sämtliche
Verfahrenskosten die Staatskasse zahlt, da A freigesprochen wurde.
Nachdem die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist (i.d.R. eine Woche nach Urteilsspruch) kommt die Rechnung von der Rechnungsstelle MIT Verfahrenskosten.
Da die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, kann man gegen die "Rechnung" keine Berufung noch Revision einlegen.
Die "Rechnung" deckt sich nicht mit dem mündlichen Urteil. Trotzdem drängt die Rechnungsstelle auf Begleichung dieser Rechnung, in der aufgefordert wird, die VERFAHRENSKOSTEN zu bezahlen.
Welche Rechte hat man in einem fiktiven Fall, in der sich ein mündlicher Urteilsspruch nicht mit der praktischen Vollstreckung des selbigen Urteilsspruchs deckt und die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist?
Bemerkung: Rechtsbehelfsfrist ist nur abgelaufen, weil man auf die richtige Vollstreckung des Urteils glaubt! [/b]
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-- Editiert soigroeg am 31.05.2012 15:15
Vollstreckung anders als Urteil - Nach RB-Frist
31. Mai 2012
Thema abonnieren
Frage vom 31. Mai 2012 | 15:14
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckung anders als Urteil - Nach RB-Frist
#1
Antwort vom 31. Mai 2012 | 16:33
Von
Status: Praktikant (998 Beiträge, 574x hilfreich)
Erinnerung gegen die Kosten kann man einlegen.
"dass sämtliche Verfahrenskosten die Staatskasse zahlt, da A freigesprochen wurde"
Das wäre ungewöhnlich, normalfall wäre wenn dann "soweit A Freigesprochen wurde".
Grbühren hins. Bußgeld würden dann natürlich anfallen.
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#2
Antwort vom 2. Juni 2012 | 21:29
Von
Status: Lehrling (1635 Beiträge, 1002x hilfreich)
Hallo,
hä was meinst du? Eine Ordnungswidrigkeit kann auch mit einer Geldbuße belangt werden. Du bist ja völlig daneben...
Ist man freigesprochen gibt es weder Geldbuße noch verfahrenskosten...
Die Rechnung wäre also Falsch und anfechtbar...
Die Frage völliger Unsinn!
Du schreibst von einem fiktiven Fall - hoffentlich willst du nicht Anwalt werden - deine Mandanten wären verraten und verkauft!
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#3
Antwort vom 4. Juni 2012 | 08:53
Von
Status: Praktikant (998 Beiträge, 574x hilfreich)
quote:
Hallo,
hä was meinst du? Eine Ordnungswidrigkeit kann auch mit einer Geldbuße belangt werden. Du bist ja völlig daneben...
Hast du die Frage nicht gelesen, oder nicht richtig verstanden?
Es ist nicht ungewöhnlich das wie oben beschrieben in einem Strafebefehl einerseits eine Straftat (Geldstrafe) und eine Ordnungswidrigkeit (Geldbuße) verurteilt wird.
Die Geldstrafe kann dann gesondert (z.B. durch Freispruch) wegfallen, was aber keine Auswirkung auf die Ordnungswidrigkeit hat...
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