Vollstreckung eines Auskunftsanspruch nur gegen Sicherheitsleistung

25. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
houston99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckung eines Auskunftsanspruch nur gegen Sicherheitsleistung

Zitat:
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über
2
a. die bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers;
b. dieVerarbeitungszwecke;
c. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
d. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die
personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
f. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
g. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
h. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der
Daten;
i. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich
Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie sämtlicher personenbezogener Daten des Klägers, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Beklagte sind, zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 Prozent und die Beklagte zu 80 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sowie des Anspruchs auf Erteilung der Kopie gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


Oben das Urteil.
Weder der Anwalt, noch der Rechtspfleger verstehen, auf welche Bedeutung sich der Begriff "jeweils" bezieht.

Der Anwalt geht davon aus, dass "jeweils" 1.000€ für die in den Anträgen 2a bis 2i aufgeführten Informationen bedeutet, sodass der Kläger insgesamt 9.000€ Sicherheit leisten müsste.

Der Rechtspfleger hingegen vermutet, dass das Wort "jeweils" sich auf die beiden Ansprüche des Klägers bezieht: den Auskunftsanspruch und den Anspruch auf Erteilung der Kopie. Dabei schließt der Anspruch auf Erteilung der Kopie den Auskunftsanspruch bereits ein. In diesem Fall wären 1.000€ oder 2.000€ Sicherheit erforderlich.

Zuvor wurde angemerkt, dass für jede Kopie 1.000€ Sicherheit geleistet werden muss. Wie kann der Kläger herausfinden, ob es sich um 100 oder 1.000 Kopien handelt? Der Kläger sollte doch in der Lage sein, diese Information zu erhalten.

Auf was bezieht sich im Urteil der Begriff „jeweils"?

Ich danke im Voraus für die Aufklärung

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von houston99):
Auf was bezieht sich im Urteil der Begriff „jeweils"?
Keine Ahnung, ob Anwalt und Rechtspfleger eine Brille brauchen ...

Zitat (von houston99):
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sowie des Anspruchs auf Erteilung der Kopie gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,- Euro
"jeweils" bezieht sich somit auf zwei Ansprüche, also Summe 2.000,- Euro.

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#2
 Von 
houston99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank bostonxl ! Das ist sehr wahrscheinlich korrekt!

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#3
 Von 
houston99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Gericht schreibt, dass der Auskunftanspruch vorläufig vollstreckbar ist gegen Sicherheitsleistung. Bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Sicherheitsleistung nicht mehr erforderlich ist, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist?

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1817x hilfreich)

Zitat (von houston99):
Bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Sicherheitsleistung nicht mehr erforderlich ist, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist?


Der Sinn der Sicherheitsleistung ist der, dass man schon waehrend der vorlaeufigen Rechtskraft vollstrecken kann (fuer den Fall, dass Rechtsmittel eingelegt, das Urteil in der Folgeinstanz abgeaendert und die vollstreckte Sache evtl. untergegangen ist). Nach Rechtskraft ist Sicherheitsleistung nicht mehr relevant.

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1817x hilfreich)

Zitat (von houston99):
Zuvor wurde angemerkt, dass für jede Kopie 1.000€ Sicherheit geleistet werden muss. Wie kann der Kläger herausfinden, ob es sich um 100 oder 1.000 Kopien handelt?


Wer hat denn den Unfug behauptet? 1 Mio. Sicherheitsleistung fuer 1000 Kopien? Unsinn.

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#6
 Von 
houston99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Der Sinn der Sicherheitsleistung ist der, dass man schon waehrend der vorlaeufigen Rechtskraft vollstrecken kann (fuer den Fall, dass Rechtsmittel eingelegt, das Urteil in der Folgeinstanz abgeaendert und die vollstreckte Sache evtl. untergegangen ist). Nach Rechtskraft ist Sicherheitsleistung nicht mehr relevant.


Der Kläger hat 80% (nämlich den Auskunftsanspruch) des Prozesses gewonnen und plant, in die nächste Instanz zu gehen, um die verbleibenden 20% (nämlich Schadensersatz) zu erlangen.

Ist es dem Kläger möglich, den Auskunftsanspruch ohne Sicherheitsleistung zu vollstrecken, oder wird die Rechtskraft des Urteils durch den Gang in die nächste Instanz ausgesetzt?

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6701 Beiträge, 2353x hilfreich)

Zitat:
Ist es dem Kläger möglich, den Auskunftsanspruch ohne Sicherheitsleistung zu vollstrecken, oder wird die Rechtskraft des Urteils durch den Gang in die nächste Instanz ausgesetzt?

Weder noch.
Ist dies so unverständlich ?
Dem Kläger kann sich überlegen ob das Risiko eingehen will, daß das Urteil in der nächsten Instanz wieder aufgehoben wird. Wenn das Urteil bestätigt wird, erhält er die Sicherheitsleistung doch zurück.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
houston99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich glaube, es gab ein Missverständnis. Ich bin der Kläger in diesem Fall. Als Kläger habe ich die Klage zu 80% gewonnen und bin dennoch in die nächste Instanz gegangen.

Ich möchte wissen, ob ich für die Vollstreckung des Urteils überhaupt noch eine Sicherheitsleistung erbringen muss. Mir ist bewusst, dass es sich dabei um ein Pfand handelt, das ich zurückerhalte. Es könnte jedoch sein, dass ich kein Pfand mehr hinterlegen muss und direkt mit der Vollstreckung fortfahren kann.

P. S. Mein Anwalt, der mich bei der Sache vor dem Landgericht vertreten hat, weiß das leider nicht, ich muss das alles selber recherchieren.

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6701 Beiträge, 2353x hilfreich)

Zitat:
Mir ist bewusst, dass es sich dabei um ein Pfand handelt, das ich zurückerhalte. Es könnte jedoch sein, dass ich kein Pfand mehr hinterlegen muss und direkt mit der Vollstreckung fortfahren kann.


a.) Entweder mit Scherheitsleistung Vollstreckung betreiben oder
b.) Rechtskraft der Entscheidung (evtl. durch die nächste Instanz) abwarten.

Also auf b.) hoffen und warten.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1817x hilfreich)

Zitat (von houston99):
Mein Anwalt, der mich bei der Sache vor dem Landgericht vertreten hat, weiß das leider nicht


Hat er das so gesagt oder ist das deine Schlußfolgerung aus ausbleibender Antwort auf Nachfrage?

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#11
 Von 
houston99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Hat er das so gesagt oder ist das deine Schlußfolgerung aus ausbleibender Antwort auf Nachfrage?

Mein Anwalt teilte mir mit, dass ich in jedem Fall eine Sicherheitsleistung in Höhe von 9000 € leisten muss. Er hat aber zwei Falschauskünfte gegeben, einerseits ging er davon aus, dass ich die Sicherheitsleistung auch nach Rechtskraft des Urteils hinterlegen muss.
Andererseits nannte er mur einen viel zu hohen Betrag für die Hinterlegung. Tatsächlich sind nur 2.000€ zu hinterlegen und nicht 9.000€.

-- Editiert von User am 5. Mai 2023 17:21

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