Zitat:Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über
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a. die bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers;
b. dieVerarbeitungszwecke;
c. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
d. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die
personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
e. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
f. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
g. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
h. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der
Daten;
i. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich
Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie sämtlicher personenbezogener Daten des Klägers, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Beklagte sind, zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 Prozent und die Beklagte zu 80 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sowie des Anspruchs auf Erteilung der Kopie gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Oben das Urteil.
Weder der Anwalt, noch der Rechtspfleger verstehen, auf welche Bedeutung sich der Begriff "jeweils" bezieht.
Der Anwalt geht davon aus, dass "jeweils" 1.000€ für die in den Anträgen 2a bis 2i aufgeführten Informationen bedeutet, sodass der Kläger insgesamt 9.000€ Sicherheit leisten müsste.
Der Rechtspfleger hingegen vermutet, dass das Wort "jeweils" sich auf die beiden Ansprüche des Klägers bezieht: den Auskunftsanspruch und den Anspruch auf Erteilung der Kopie. Dabei schließt der Anspruch auf Erteilung der Kopie den Auskunftsanspruch bereits ein. In diesem Fall wären 1.000€ oder 2.000€ Sicherheit erforderlich.
Zuvor wurde angemerkt, dass für jede Kopie 1.000€ Sicherheit geleistet werden muss. Wie kann der Kläger herausfinden, ob es sich um 100 oder 1.000 Kopien handelt? Der Kläger sollte doch in der Lage sein, diese Information zu erhalten.
Auf was bezieht sich im Urteil der Begriff „jeweils"?
Ich danke im Voraus für die Aufklärung