In einem Verfahren klagt ein Architekt gegen den Bauherrn wegen restlicher Honorarforderungen. Der Bauherr widerklagt gegen den Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern. Architekt will 6500 € haben, Bauherr 40.000 €
Im erstinstanzlichen Urteil wird dem Architekten sein Honorar zugesprochen und dem Bauherrn 32.000 €.
Wegen des Restbetrages erwägt der Bauherr wegen einer zweifelhaften Entscheidung Berufung einzulegen.
Kann der Bauherr trotz eingelegter Berufung (der Architekt hat keine Berufung eingelegt) den Teil, der nicht Gegenstand der Berufung ist, bereits vollstrecken?
Wenn ja, gibt es dafür bestimmte Voraussetzungen?
Vollstreckung möglich????
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Ist das Urteil denn (vorläufig) vollstreckbar? Wenn nein, geht das auch nicht.
Im übrigen könnte man in der Berufung durchaus noch weniger herausbekommen, da reformatio in peius im Zivilrecht nicht unzulässig ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings gegen Sicherheitsleistung von jew. 110 %.
Aber die Vorläufigkeit bezieht sich ja sicher nur auf den Zeitraum, in dem man Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen kann. Und gerade da ist die Frage, ob, wenn das Urteil nur in Teilen angegriffen worden ist, der nicht angegriffene Teil des Urteils vollstreckt werden kann, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist?
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Die Vollstreckung und Sicherheitsleistung dienen ja nur dem Insolvenzschutz von Kläger und Beklagten im weiteren Verlauf eines Verfahrens.
Die Regeln der Vollstreckung sind eindeutig. Vollstreckt werden kann nur wenn das Urteil rechtskräftig ist oder gegen eine Sicherheitsleistung. Es ist egal welche Partei die Rechtskraft des Urteils verhindert und aus welchen Gründen.
Du kannst die EUR 32.000,00 (abzgl. der Forderung, die dem Architekten zusteht) vollstrecken, wenn Du der Meinung bist, der Architekt könne diese Forderung bis zum Abschluss der nächsten Instanz durch Insolvenz nicht mehr zahlen. Musst aber dafür eine Sicherheit hinterlegen. Die andere Seite kann das Urteil ja auch angreifen und behaupten, die EUR 32.000 in der ersten Instanz wurden Dir zu Unrecht zugesprochen.
Das ist der Preis, den Du für die Einlegung der Berufung zahlen mußt. Du verhinderst die Rechtskraft des Urteils und damit die Vollstreckung der Leistung. Wenn es sich lohnt (Erfolgsaussichten) muss man eben etwas länger auf sein Geld warten. Dafür wird es verzinst.
-- Editiert von Potzblitz am 05.07.2008 12:28:48
Ich glaube, ich bin mißverstanden worden:
die 32.000,-- € werden nicht angegriffen, sondern nur die Differenz bis 40.000,-- € wird angegriffen.
Ist das Urteil aus erster Instanz denn, soweit es nicht angegriffen worden ist, rechtskräftig und somit vollstreckbar?
Da gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist es noch nicht rechtskräftig. Rechtskraft kann ein Urteil immer nur als Ganzes erhalten und nicht irgendwie teilweise.
Eine Vollstreckung ist trotzdem möglich, allerdings momentan nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Sprich du musst halt eine Sicherheit von ca. 35.200,00 € stellen, damit du vollstrecken kannst.
--- editiert vom Admin
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Ist das Urteil aus erster Instanz denn, soweit es nicht angegriffen worden ist, rechtskräftig und somit vollstreckbar?
Ein Urteil kann nicht teilweise rechtskräftig werden.
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