Vollstreckung ohne Rechtskraft

6. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Holger von oben
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 11x hilfreich)
Vollstreckung ohne Rechtskraft

Hallo und guten Tag.

Bürger (B) hat gegen Schuldner (S) eine Forderung. S zahlt nicht, B beantragt einen Mahnbescheid. Für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens beantragt B Prozesskostenhilfe (PKH) beim Mahngericht. Der PKH-Antrag wird abgelehnt, der Mahnbescheid wird nach Ablehnung der PKH erstellt und an S zugestellt, die Verfahrenskosten werden B parallel zum Zustellungsverfahren in Rechnung gestellt.

Der Ablehnungsbeschluss verletzt formelles und materielles Recht und kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden. B bereitet eine entsprechende Beschwerde vor.

Noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist betreibt die zuständige Vollstreckungsbehörde die Zwangsvollstreckung über die Verfahrenskosten, obwohl sie von B über die Fehlerhaftigkeit des ablehnenden PKH-Beschlusses sowie die geplante Einlegung des Rechtsmittels informiert wurde.

Wäre die Zwangsvollstreckung nicht erst dann zulässig, wenn der PKH-Beschluss Rechtskraft erlangt? Oder hat er bereits Rechtskraft und die Zwangsvollstreckung wäre zulässig?

Vielen Dank für eure Meinungen.

Holger






-- Editiert Holger von oben am 07.10.2014 11:31




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Bis die Gerichtskasse zur Vollstreckung greift, vergeht in der Regel ein längerer Zeitraum als ein Monat. Wie lang war denn die Zwischenzeit in konkreten Fall? Ist bereits mehr als ein Monat seit Zustellung der PKH-Ablehnung vergangen, dann wundert es mich nicht, dass die Gerichtskasse sich hier nicht von der Ankündigung einer geplanten Beschwerde beeindrucken lässt. Die Frist für die Beschwerde wäre dann nämlich längst abgelaufen.

Eine Beschwerde gibt es übrigens auch nicht, wenn in der Hauptsache der Streitwert nicht 600,00 € übersteigt.

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#2
 Von 
Holger von oben
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
Eidechse schrieb:
Ist bereits mehr als ein Monat seit Zustellung der PKH-Ablehnung vergangen, dann wundert es mich nicht, dass die Gerichtskasse sich hier nicht von der Ankündigung einer geplanten Beschwerde beeindrucken lässt. Die Frist für die Beschwerde wäre dann nämlich längst abgelaufen.

Die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde beträgt vorliegend ein Jahr. Die Rechtsmittelfrist ist nicht abgelaufen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(869 Beiträge, 339x hilfreich)

und die Gerichtskasse bzw. die jeweilige Justizkasse des Landes führt einfach so die Zwangsvollstreckung durch??

ohne vorherige Mahungen,Fristsetzung,Ankündigungen der Zwangsvollstreckung usw?

klingt für mich etwas seltsam

in der Justizbeitreibungsordnung steht unter anderen drin:

quote:

(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.


ehe das ganze passiert vergehen i.dR Monate

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde beträgt vorliegend ein Jahr <hr size=1 noshade>


Hierzu bitte mal die entsprechende Vorschrift nennen.

Da kann es sich aber nicht um die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung handeln. Hierfür gilt § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO und danach beträgt die Frist 1 Monat und nicht 1 Jahr.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Holger von oben
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>seidi256 schrieb:
und die Gerichtskasse bzw. die jeweilige Justizkasse des Landes führt einfach so die Zwangsvollstreckung durch??
ohne vorherige Mahungen,Fristsetzung,Ankündigungen der Zwangsvollstreckung usw?
<hr size=1 noshade>


Dass die Justizkasse die Zwangsvollstreckung unter Umgehung der Justizbeitreibungsordung betreibt, hatte ich nicht geschrieben. Die Justizbeitreibungsordung wurde formell eingehalten (Mahnung, Fristsetzung, Androhung der Zwangsvollstreckung).

Allerdings wurde die Justizkasse rechtzeitig vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen auf den zugrundeliegenden Sachverhalt hingewiesen, insbesondere darauf, dass der ablehnende PKH-Beschluss noch nicht rechtskräftig sei, da ein Beschwerdeverfahren geführt werde und die Rechtsmittelfrist dafür noch nicht abgelaufen sei. Die Justizkasse hat auf diesen Hinweis nicht reagiert noch hat sie das Schreiben beantwortet, sondern es erfolgte gleich die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

-----------

quote:<hr size=1 noshade>Holger von oben schrieb:
Die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde beträgt vorliegend ein Jahr
Eidechse schrieb:
Hierzu bitte mal die entsprechende Vorschrift nennen. <hr size=1 noshade>


Die Vorschrift findet sich in § 58 (2) VwGO . Vorliegend ist die Rechtsbehelfsbelehrung zwar nicht unterblieben, aber unrichtig erteilt worden. § 58 (1) VwGO schreibt (analog § 232 ZPO ) als Formerfordernis für den Beginn einer Rechtsmittelfrist folgende Angaben in der Rechtsmittelfrist zwingend vor: Der Beteiligte muss über
1. den Rechtsbehelf,
2. die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist,
3. den Sitz der v.g. Verwaltungsbehörde oder des Gerichts und
4. die einzuhaltende Frist
schriftlich oder elektronisch belehrt worden sein.

Punkt 1 wurde erfüllt (der Rechtsbehelf wurde als solcher bezeichnet). Punkte 2 und 3 fehlen im Rechtsbehelf. Unter Punkt 4 wurde eine kürzere Frist als in § 127 ZPO genannt.

Desweiteren muss ein Rechtsbehelf, wenn er einem Beschluss beigefügt ist, rechtswirksam unterzeichnet und ggf. mit Dienstsiegel versehen sein. Befindet sich der Rechtsbehelf auf dem Beschluss selbst (z. B. wie oft üblich am Ende), dann muss sich der Rechtsbehelf vor der Unterschrift befinden, mit welcher der Beschluss unterzeichnet wurde oder er muss gesondert unterzeichnet werden. Diese Formerfordernis ist vorliegend ebenfalls nicht eingehalten worden.

Der Rechtsbehelf ist damit in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

-----------

[color=blue]Es bleibt also bei der (bisher noch unbeantworteten) ursprünglichen Frage: Wäre die Zwangsvollstreckung nicht erst dann zulässig, wenn der PKH-Beschluss (nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens) Rechtskraft erlangt hat? Oder hat er bereits (ohne Berücksichtigung eines möglicherweise erfolgreichen Beschwerdeverfahrens) Rechtskraft und die Zwangsvollstreckung wäre zulässig, obwohl im Beschluss eine Vollstreckungsklausel fehlt? [/color]

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bürger (B) hat gegen Schuldner (S) eine Forderung. S zahlt nicht, B beantragt einen Mahnbescheid. <hr size=1 noshade>


Das war Ihr Ausgangsfall und ehrlich gesagt vermag ich hier nichts erkennen, was auf einen Verwaltungsgerichtsprozess schließen ließe. Mahnbescheide kennt die VwGO nicht. Die sind einzig zivilgerichtlichen Verfahren vorbehalten. (Bevor der Einwand kommt, dass es die beim Arbeitsgericht auch gibt, der Hinweis, dass Arbeitsgerichte besondere Zivilgerichte sind.)

Entweder wollen Sie hier die VwGO anwenden, obwohl das gar nicht geht, oder Sie haben bei der Schilderung des Ausgangssachverhaltes kräftig daneben gegriffen und es passt nichts zusammen.

Falls wir uns wirklich in einem zivilprozesszualen Verfahren befinden, dann sieht zwar seit dem 01.01.2014 § 232 ZPO vor, dass in einem Parteiprozess eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen muss, aber die Folgen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung sind nicht die gleichen wie in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es gibt in der ZPO keine Vorschrift, die § 58 Abs. 2 VwGO entsprechen würde, und die Rechtsbehelfsfrist auf einmal auf ein Jahr anwachsen würde. Vielmehr bleibt die Frist unberührt, einzig die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ist erleichtert, siehe § 233 Satz 2 ZPO .

Mal abgesehen davon, dass der Streitwert in der Hauptsache nach wie vor 600,00 € übersteigen muss, sonst gibt es gar kein Rechtsmittel.

-- Editiert Eidechse am 15.10.2014 10:59

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