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Vollstreckung trotz Berufung?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Ja, eine Vollstreckung ist möglich. Das 'vorläufig' bedeutet eigentlich nur, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Trotzdem sehen §§ 708 ff. ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit vor. Wenn der Beklagte verhindern will, dass vollstreckt wird, dann muss er entweder Vollstreckungsschutz beantragen oder, wie bereits in dem Beispielurteil angeführt, eine Sicherheitsleistung erbringen.
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§ 705 Satz 2 ZPO
hat keinerlei Auswirkung auf die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils.
§ 569 ZPO
betrifft die Frist und Form einer sofortigen Beschwerde. Gegen Urteile ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig sondern entweder Berufung oder Revision, je nachdem ob es sich um ein erstinstanzliches Urteil oder ein Berufungsurteil handelte. Sollte weder Berufung noch Revison statthaft sein, bliebe bei einem Überraschungsurteil noch die Möglichkeit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Gehemmt wird der Eintritt der Rechtskraft. Anders ausgedrückt, Rechtskraft tritt erst ein, wenn kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.
Sicherheitsleistung: §§ 108 ff. ZPO
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