Hallo,
nehmen wir an, der Anwalt A verklagt in eigener Sache den B vor dem Amtsgericht auf Erbringung einer Leistung.
Der A beantragt in der Klageschrift den Streitwert auf 3.000€ festzusetzen.
Das Gericht setzt daraufhin den vorläufigen Streitwert auf 9.000€ fest.
Dann ergeht das Urteil und der A gewinnt vollständig.
In der Kostengrundentscheidung setzt das Gericht den Streitwert auf 3.000€ fest und der B muß alle Kosten tragen.
Der A ist nun natürlich irritiert, dass das Gericht so wankelmütig ist und er nun seine Gebühren nach RVG nur aus 3.000€ in Rechnung stellen darf.
Was noch ärgerlich ist:
Alle prozessualen Handlungen erfolgten unter dem Eindruck des Streitwerts in Höhe von 9.000€, was natürlich zu anderen Risikoentscheidungen führen kann.
"Richtig" sind vermutlich die 3.000€, jedoch was ist von einem solchen Wankelmut zu halten?
Gruß Torsten
Wankelmut beim Streitwert
A hat bekommen, was er wollte. Einen Streitwert von 3000.
Wenn A den zunächst höheren Streitwert nun entgültig festgesetzt haben möchte, sollte A als versierter Anwalt Streitwertbeschwerde einlegen.
Wenn ich mich richtig erinnere, erfolgt die endgültige Wertfestsetzung bei Beendigung des Verfahrens. Eine vorläufige Wertfestsetzung erfolgt dann, wenn es um die Bestimmung der Höhe der einzuzahlenden Gerichtskosten geht, oder auch um die Überprüfung der Zuständigkeit. Wir haben da also immer eine vorläufige Maßnahme. Die Festsetzung erfolgt jedoch nicht willkürlich, sondern unterliegt festen Regeln. Deshalb erstaunt die Diskrepanz schon. Insbesondere ein Anwalt sollte doch abschätzen können, ob die vorläufige Festsetzung, die ja erheblich von seiner eigenen Einschätzung abweicht, Bestand haben wird. Jedenfalls weiß er, dass die richterliche Entscheidung nur vorläufig ist.
wirdwerden
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cirius, wir haben gleichzeitig geschrieben. Ich muss Dir allerdings energisch widersprechen. Was ist an diesem Anwalt, wenn dem wirklich so war wie hier vorgetragen versiert? Ich würde das eher als "unbelastet von Sach- und Fachkenntnis" klassifizieren.
wirdwerden
Zitat :Was ist an diesem Anwalt, wenn dem wirklich so war wie hier vorgetragen versiert?
Ich habe das irnonisch gemeint - das war Dir aber doch klar oder?
..... mir schon, trotz meines mäßigen Verstandes. Aber ob das dem Fragesteller klar wird .......
wirdwerden
Zitat :Die Festsetzung erfolgt jedoch nicht willkürlich, sondern unterliegt festen Regeln. Deshalb erstaunt die Diskrepanz schon.
Die Begründung für die vorläufige Festsetzung war hanebüchener Unsinn.
Zitat :Jedenfalls weiß er, dass die richterliche Entscheidung nur vorläufig ist.
Der A hatte ehrlich gesagt die Hoffnung, dass der hanebüchene Unsinn Bestand haben würde.
(Weshalb sollte der Richter bei der endültigen Festsetzung einen luziden Moment haben?)
Formal ist natürlich alles ok.
Aber es drängt sich der Eindruck auf, dass der hohe Streitwert den Zweck hatte, die Parteien für einen Vergleich empfänglich zu machen.
Und wie kann man Entscheidungen auf erkanntem hanebüchenden Unsinn aufbauen?
wirdwreden
Zitat :Und wie kann man Entscheidungen auf erkanntem hanebüchenden Unsinn aufbauen?
Die Entscheidung in der Sache war einwandfrei.
Und die Kostenfestsetzung letztlich auch.
Das Gericht folgte in beidem dem sehr versierten Anwalt A.
Völliger Quatsch war hingegen die vorläufige Streitwertfestsetzung.
Der Richter ist übrigens 63 Jahre alt und kein Anfänger.
Zitat :Das Gericht setzt daraufhin den vorläufigen Streitwert auf 9.000€ fest.
Diese erhebliche Abweichung begründet das Gericht wie konkret?
Zitat :Diese erhebliche Abweichung begründet das Gericht wie konkret?
So eine Nachfrage von DIR?
Zitat :Das Gericht folgte in beidem dem sehr versierten Anwalt A.
Hier bleibt eigentlich nur die Frage
Zitat :Was ist an diesem Anwalt, wenn dem wirklich so war wie hier vorgetragen versiert?
Zitat :Diese erhebliche Abweichung begründet das Gericht wie konkret?
Zur Abweichung nimmt das Gericht keine Stellung.
Die Begründung für die 9.000 jedoch stammt aus einem nagelneuen Kommentar zur ZPO.
Der Passus im Kommentar lautet sinngemäß (und ohne konkrete Zahlen)
"Der Streitwert ist 9.000, höchstens jedoch 3.000 falls die der Begrenzung aus Absatz 2 greift."
Und die zweite Satzhälfte hat der Richter einfach überlesen und auch in der Begründung zum vorläufigen Streitwert nicht erwähnt.
In der Begründung des Gerichts steht nur
"Der Streitwert ist x. (Maier/Schulze/Schmidt ZPO-Kommentierung, 5.Aufl., Rn 120)
-- Editiert von User am 13. Juni 2026 02:18
Fassen wir mal zusammen:
Anwalt hat privat eine Klage erhoben. Hat den Gegenstandswert auf 3000 € gepeilt. Gericht hat zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens vorläufig (!) einen höheren Gegenstandswert angenommen. Die Gründe sind unbekannt. Kann sein, dass aus der Klageschrift per se noch nicht viel hervorging, was nun wirklich der Gegenstandswert ist, kann sein, dass die Bemessung auch von einer substantiierten Einlassung der Gegenseite abhängig war, kann andere Gründe haben. Etwa dass Unterlagen noch nicht vorliegen - in einem Scheidungsverfahren z.B. die Stellungnahme der Rentenkasse hinsichtlich des Versorgungsausgleichs. Unerheblich ist in diesem Fall, dass das Ganze im Kopf des versierten Anwalts zu dem Zeitpunkt der vorläufigen Streitwertfestsetzung klar war. Aber eben nur da. Auch diese Konstellation ist üblich, zumal es - auch das weiss der versierte Anwalt - in einem Gerichtsverfahren ja nicht nur auf die materiell-rechtliche Lage ankommt, sondern hier eben auch das Prozessrecht mit seinen Beweislastregeln/Darlegungsregeln u.s.w. reinspielt.
So, als der Fall dann entscheidungsreif war, ist eben auch die vorläufige Regelung abgeändert worden, auf der Basis der Aktenlage. All das ist eine übliche Vorgehensweise, vom Gesetz her so vorgesehen. Der versierte Anwalt hat das alles so akzeptiert, also, was soll jetzt die Aufregung, wo das Verfahren entsprechend seinen Vorstellungen abgeschlossen ist? Könnte es sein, dass er auf einen eigentlich von der Rechtsordnung ihm nicht zugedachten Gebührenvorteil hoffte?
wirdwerden
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