Hallo
ich würde gerne wissen ob ich durch eine Eidesstattliche Versicherung die Verjährung für laufende Zinsen unterbrechen kann, die dieses Jahr auslaufen würden.
Mfg
-- Editiert von Moderator topic am 13.12.2021 21:36
-- Thema wurde verschoben am 13.12.2021 21:36
Wann wird Verjährung unterbrochen
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Da es eine "Eidesstattliche Versicherung" nicht gibt, ist die Frage was tatsächlich gemeint ist.
Im Zivilprozessrecht ist die "Versicherung an Eides statt" ein Beweismittel nach § 294 ZPO.
Dann läuft allerdings schon ein gerichtliches Verfahren, was den Eintritt der Unterbrechung / Hemmung eigentlich schon bewirkt haben sollte.
Auch im Verwaltungsrecht ist die "Versicherung an Eides statt" gebräuchlich, da müsste man dann aber mehr konkretes zum Hintergrund der Versicherung an Eides statt wissen.
Falls Sie die Veögensauskunft meinen, dann lautet die Antwort auf Ihre Frage : Ja.
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Ok natürlich geht es um die eidesstattliche Vermögensauskunft eines Schuldners. Sollte ich diese bis Ende dieses Jahres von ihm verlangen,so tritt eine Verhemmung/Unterbrechung der laufenden Zinsen ein? Und ich könnte die nächsten 3 Jahre (ab im kommenden Jahr), auch die entstandenen Zinsen eintreiben. Ist das richtig?
Oder tritt die Verhemmung definitiv nur bei einer Zwangsvollstreckung ein. Bitte noch kurz erklären diese Frage.
Gruß
ZitatSollte ich diese bis Ende dieses Jahres von ihm verlangen,so tritt eine Verhemmung/Unterbrechung der laufenden Zinsen ein? :
Nein.
ZitatOder tritt die Verhemmung definitiv nur bei einer Zwangsvollstreckung ein. Bitte noch kurz erklären diese Frage. :
Da es die Vermögensauskunft ohne Zwangsvollstreckung nicht gibt, wird logischerweise eine Vollstreckungshandlung vorgenommen. Dadurch wird nach § 212 BGB der Neubeginn der Verjährung ausgelöst. (keine Hemmung etc.)
Nach § 802f ZPO muss der GV den Schuldener vor Abgabe der Vermögensauskunft mit eine Frist von 2 Wochen auffordern die Forderung zu begleichen.
ZitatDa es die Vermögensauskunft ohne Zwangsvollstreckung nicht gibt :
Hallo das ist so nicht richtig, es gibt natürlich eine EV ohne Zwangsvollstreckung, - nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch).
ZitatHallo das ist so nicht richtig, :
Doch.
Zitates gibt natürlich eine EV ohne Zwangsvollstreckung :
Nein.
Zitatnach den §§ 802c, 802f ZPO :
Na dann vielleicht einfach mal lesen!
Zitat:(1) 1Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen.
Das ist die Vollstreckungshandlung!
Zitat(ohne vorherigen Pfändungsversuch). :
Was ist denn ein `Pfändungsversuch`?
Aber das sind Kleinigkeiten, und führen am Thema vorbei, denn eine Vollstreckungshandlung oder die Abnahme der VA startet zwar die Verjährung neu, jedoch nur für den titulierten Betrag.
Zur Frage wegen der Zinsen, nein, diese Verjährung wird nicht unterbrochen mit Ausnahme des titulierten
Teils.
Um hier eine Verjährung zu vehindern müsste man diese ebenfalls titulieren lassen.
ZitatAber das sind Kleinigkeiten, und führen am Thema vorbei, :
Nein, eben nicht.
Zitatdenn eine Vollstreckungshandlung oder die Abnahme der VA startet zwar die Verjährung neu, jedoch nur für den titulierten Betrag. :
Welche Verjährung sollte denn bitte neu `starten`?
ZitatZur Frage wegen der Zinsen, nein, diese Verjährung wird nicht unterbrochen mit Ausnahme des titulierten :
Teils.
Sorry, das ist Unsinn.
ZitatUm hier eine Verjährung zu vehindern müsste man diese ebenfalls titulieren lassen. :
Die gesetzliche Grundlage dafür wäre ??
Hallo charlyt4
es gibt eidesstattliche Vermögensauskunft auch ohne das ein Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung durchführt, wo es nichts zu holen gibt, lohnt sich bzw. muss auch keine Zwangsvollstreckung machen. Ein Pfändungsversuch = Zwangsvollstreckung.
.....laufende Zinsen werden nur übernommen, wenn wirklich eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Ob nur eine Eidesstaatliche Vermögensauskunft ausreicht, das ist mir leider nicht bekannt und ich das wollte ich hier doch gerne beantwortet haben.
Ob die Zeit im diesem Jahr um eine Zwangsvollstreckung noch durchzuführen , damit Zinsen nicht verjähren,reicht, kann ich nicht sagen...ab welchen Zeitpunkt eine Beauftragung des GV um Verjährungszinsen nicht zu verfallen zu lassen? zu beauftragen, kann ich nicht sagen
Mfg
Hallo charlyt4
es gibt eidesstattliche Vermögensauskunft auch ohne das ein Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung durchführt, wo es nichts zu holen gibt, lohnt sich bzw. muss auch keine Zwangsvollstreckung gemacht werden. Ein Pfändungsversuch = Zwangsvollstreckung.
.....laufende Zinsen werden nur übernommen, wenn wirklich eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Ob nur eine Eidesstaatliche Vermögensauskunft ausreicht, das ist mir leider nicht bekannt und ich das wollte ich hier doch gerne beantwortet haben.
Ob die Zeit im diesem Jahr um eine Zwangsvollstreckung noch durchzuführen , damit Zinsen nicht verjähren,reicht, kann ich nicht sagen...ab welchen Zeitpunkt eine Beauftragung des GV um Verjährungszinsen nicht zu verfallen zu lassen? zu beauftragen, noch reicht oder nicht ,kann ich nicht sagen
Mfg
-- Editiert von Stillhalter am 13.12.2021 19:10
-- Editiert von Stillhalter am 13.12.2021 19:11
Zitatdas wollte ich hier doch gerne beantwortet haben. :
Dann lies und versteh doch einfach bevor du immer wieder ....
Zitates gibt eidesstattliche Vermögensauskunft auch ohne das ein Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung durchführt, :
Zitat....laufende Zinsen werden nur übernommen, wenn wirklich eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. :
mit Unsinn antwortest.
Zitatmit Unsinn antwortest :
deine Antworten sind auch nur unbegründet dargestellt, wenn du hier schon antwortest, da kannst du das ja auch begründen, warum das ist so ist und nicht ich geb mal mein Senf bei und das stimmt schon hin und die Leute werden mir schon glauben, aber vielleicht labberst du ja nur Mist hier.
Zitatdeine Antworten sind auch nur unbegründet dargestellt, :
Wie wäre es wenn du mal liest und verstehst statt zu motzen!!???
Alternativ beauftrage einfach einen Fachmann - der macht das gerne für dich!
ZitatDadurch wird nach § 212 BGB der Neubeginn der Verjährung ausgelöst. (keine Hemmung etc.) :
Zitat:§ 212 Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
ZitatNach § 802f ZPO muss der GV den Schuldener vor Abgabe der Vermögensauskunft mit eine Frist von 2 Wochen auffordern die Forderung zu begleichen. :
Zitat:§ 802f
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
(1) 1Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. 2Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. 3
Ergo: Es gibt keine Vermögensauskunft ohne vorherige Zwangsvollstreckung = Vollstreckungshandlung !!
Und durch die Vollstreckungshandlung beginnt die Verjährung der Zinsen neu.
ZitatOb die Zeit im diesem Jahr um eine Zwangsvollstreckung noch durchzuführen , damit Zinsen nicht verjähren,reicht, kann ich nicht sagen...ab welchen Zeitpunkt eine Beauftragung des GV um Verjährungszinsen nicht zu verfallen zu lassen? zu beauftragen, noch reicht oder nicht ,kann ich nicht sagen :
Auch die Antwort hast du schon erhalten. Man muss halt aber auch mal lesen.
ZitatDadurch wird nach § 212 BGB der Neubeginn der Verjährung ausgelöst. (keine Hemmung etc.) :
Zitat:1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
-- Editiert von charlyt4 am 14.12.2021 10:06
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