Wann wird Verjährung unterbrochen

13. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Stillhalter
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)
Wann wird Verjährung unterbrochen

Hallo
ich würde gerne wissen ob ich durch eine Eidesstattliche Versicherung die Verjährung für laufende Zinsen unterbrechen kann, die dieses Jahr auslaufen würden.


Mfg

-- Editiert von Moderator topic am 13.12.2021 21:36

-- Thema wurde verschoben am 13.12.2021 21:36

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119448 Beiträge, 39726x hilfreich)

Da es eine "Eidesstattliche Versicherung" nicht gibt, ist die Frage was tatsächlich gemeint ist.

Im Zivilprozessrecht ist die "Versicherung an Eides statt" ein Beweismittel nach § 294 ZPO.
Dann läuft allerdings schon ein gerichtliches Verfahren, was den Eintritt der Unterbrechung / Hemmung eigentlich schon bewirkt haben sollte.

Auch im Verwaltungsrecht ist die "Versicherung an Eides statt" gebräuchlich, da müsste man dann aber mehr konkretes zum Hintergrund der Versicherung an Eides statt wissen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blacky81
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Falls Sie die Veögensauskunft meinen, dann lautet die Antwort auf Ihre Frage : Ja.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stillhalter
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok natürlich geht es um die eidesstattliche Vermögensauskunft eines Schuldners. Sollte ich diese bis Ende dieses Jahres von ihm verlangen,so tritt eine Verhemmung/Unterbrechung der laufenden Zinsen ein? Und ich könnte die nächsten 3 Jahre (ab im kommenden Jahr), auch die entstandenen Zinsen eintreiben. Ist das richtig?

Oder tritt die Verhemmung definitiv nur bei einer Zwangsvollstreckung ein. Bitte noch kurz erklären diese Frage.


Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Stillhalter):
Sollte ich diese bis Ende dieses Jahres von ihm verlangen,so tritt eine Verhemmung/Unterbrechung der laufenden Zinsen ein?


Nein.

Zitat (von Stillhalter):
Oder tritt die Verhemmung definitiv nur bei einer Zwangsvollstreckung ein. Bitte noch kurz erklären diese Frage.



Da es die Vermögensauskunft ohne Zwangsvollstreckung nicht gibt, wird logischerweise eine Vollstreckungshandlung vorgenommen. Dadurch wird nach § 212 BGB der Neubeginn der Verjährung ausgelöst. (keine Hemmung etc.)

Nach § 802f ZPO muss der GV den Schuldener vor Abgabe der Vermögensauskunft mit eine Frist von 2 Wochen auffordern die Forderung zu begleichen.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Stillhalter
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Da es die Vermögensauskunft ohne Zwangsvollstreckung nicht gibt

Hallo das ist so nicht richtig, es gibt natürlich eine EV ohne Zwangsvollstreckung, - nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Stillhalter):
Hallo das ist so nicht richtig,


Doch.

Zitat (von Stillhalter):
es gibt natürlich eine EV ohne Zwangsvollstreckung


Nein.

Zitat (von Stillhalter):
nach den §§ 802c, 802f ZPO


Na dann vielleicht einfach mal lesen!

Zitat:
(1) 1Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen.


Das ist die Vollstreckungshandlung!

Zitat (von Stillhalter):
(ohne vorherigen Pfändungsversuch).


Was ist denn ein `Pfändungsversuch`?

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Aber das sind Kleinigkeiten, und führen am Thema vorbei, denn eine Vollstreckungshandlung oder die Abnahme der VA startet zwar die Verjährung neu, jedoch nur für den titulierten Betrag.

Zur Frage wegen der Zinsen, nein, diese Verjährung wird nicht unterbrochen mit Ausnahme des titulierten
Teils.
Um hier eine Verjährung zu vehindern müsste man diese ebenfalls titulieren lassen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Aber das sind Kleinigkeiten, und führen am Thema vorbei,


Nein, eben nicht.

Zitat (von Jonathon):
denn eine Vollstreckungshandlung oder die Abnahme der VA startet zwar die Verjährung neu, jedoch nur für den titulierten Betrag.


Welche Verjährung sollte denn bitte neu `starten`?

Zitat (von Jonathon):
Zur Frage wegen der Zinsen, nein, diese Verjährung wird nicht unterbrochen mit Ausnahme des titulierten
Teils.


Sorry, das ist Unsinn.

Zitat (von Jonathon):
Um hier eine Verjährung zu vehindern müsste man diese ebenfalls titulieren lassen.


Die gesetzliche Grundlage dafür wäre ??

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Stillhalter
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo charlyt4

es gibt eidesstattliche Vermögensauskunft auch ohne das ein Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung durchführt, wo es nichts zu holen gibt, lohnt sich bzw. muss auch keine Zwangsvollstreckung machen. Ein Pfändungsversuch = Zwangsvollstreckung.

.....laufende Zinsen werden nur übernommen, wenn wirklich eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Ob nur eine Eidesstaatliche Vermögensauskunft ausreicht, das ist mir leider nicht bekannt und ich das wollte ich hier doch gerne beantwortet haben.
Ob die Zeit im diesem Jahr um eine Zwangsvollstreckung noch durchzuführen , damit Zinsen nicht verjähren,reicht, kann ich nicht sagen...ab welchen Zeitpunkt eine Beauftragung des GV um Verjährungszinsen nicht zu verfallen zu lassen? zu beauftragen, kann ich nicht sagen :augenroll:
Mfg :augenroll: :???:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Stillhalter
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo charlyt4

es gibt eidesstattliche Vermögensauskunft auch ohne das ein Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung durchführt, wo es nichts zu holen gibt, lohnt sich bzw. muss auch keine Zwangsvollstreckung gemacht werden. Ein Pfändungsversuch = Zwangsvollstreckung.

.....laufende Zinsen werden nur übernommen, wenn wirklich eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Ob nur eine Eidesstaatliche Vermögensauskunft ausreicht, das ist mir leider nicht bekannt und ich das wollte ich hier doch gerne beantwortet haben.
Ob die Zeit im diesem Jahr um eine Zwangsvollstreckung noch durchzuführen , damit Zinsen nicht verjähren,reicht, kann ich nicht sagen...ab welchen Zeitpunkt eine Beauftragung des GV um Verjährungszinsen nicht zu verfallen zu lassen? zu beauftragen, noch reicht oder nicht ,kann ich nicht sagen :augenroll:
Mfg :augenroll: :???:

-- Editiert von Stillhalter am 13.12.2021 19:10

-- Editiert von Stillhalter am 13.12.2021 19:11

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Stillhalter):
das wollte ich hier doch gerne beantwortet haben.



Dann lies und versteh doch einfach bevor du immer wieder ....

Zitat (von Stillhalter):
es gibt eidesstattliche Vermögensauskunft auch ohne das ein Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung durchführt,


Zitat (von Stillhalter):
....laufende Zinsen werden nur übernommen, wenn wirklich eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.



mit Unsinn antwortest.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Stillhalter
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
mit Unsinn antwortest


deine Antworten sind auch nur unbegründet dargestellt, wenn du hier schon antwortest, da kannst du das ja auch begründen, warum das ist so ist und nicht ich geb mal mein Senf bei und das stimmt schon :bang: hin und die Leute werden mir schon glauben, aber vielleicht labberst du ja nur Mist hier.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Stillhalter):
deine Antworten sind auch nur unbegründet dargestellt,



Wie wäre es wenn du mal liest und verstehst statt zu motzen!!???

Alternativ beauftrage einfach einen Fachmann - der macht das gerne für dich!


Zitat (von charlyt4):
Dadurch wird nach § 212 BGB der Neubeginn der Verjährung ausgelöst. (keine Hemmung etc.)


Zitat:
§ 212 Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.



Zitat (von charlyt4):
Nach § 802f ZPO muss der GV den Schuldener vor Abgabe der Vermögensauskunft mit eine Frist von 2 Wochen auffordern die Forderung zu begleichen.



Zitat:
§ 802f
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

(1) 1Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. 2Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. 3


Ergo: Es gibt keine Vermögensauskunft ohne vorherige Zwangsvollstreckung = Vollstreckungshandlung !!
Und durch die Vollstreckungshandlung beginnt die Verjährung der Zinsen neu.


Zitat (von Stillhalter):
Ob die Zeit im diesem Jahr um eine Zwangsvollstreckung noch durchzuführen , damit Zinsen nicht verjähren,reicht, kann ich nicht sagen...ab welchen Zeitpunkt eine Beauftragung des GV um Verjährungszinsen nicht zu verfallen zu lassen? zu beauftragen, noch reicht oder nicht ,kann ich nicht sagen


Auch die Antwort hast du schon erhalten. Man muss halt aber auch mal lesen.

Zitat (von charlyt4):
Dadurch wird nach § 212 BGB der Neubeginn der Verjährung ausgelöst. (keine Hemmung etc.)



Zitat:
1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.


-- Editiert von charlyt4 am 14.12.2021 10:06

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.664 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen