Was MUSS in einer rechtskräftign Kündigung stehen?

2. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Ellonie
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)
Was MUSS in einer rechtskräftign Kündigung stehen?

Hallo guten Tag,

Ich habe von meinem Vermieter eine fristlose Kündigung erhalten. Auszug innerhalb von 7 Tagen! Grund: Zum 2.Mal die Miete nicht bezahlt.

Er hat Recht; es ist mir passiert. Aus Versehen, im Oberstress mit Job, Kind etc. Aber egal. Habe die Miete aber sofort nachgezahlt. Fakt ist: die Kündigung ist hier eingetroffen. Einge Tage später die Räumungsklage.

Jetzt meine vielleicht äußerst wichtige Frage: MUSS in der Kündigung drinstehen, dass ich rechtliche Möglichkeiten habe (oder wie das auch immer heißen mag) , damit sie rechtskräftig ist?

In der Kündigung stand nirgends, dass ich rechtl. Möglichkeiten habe. Ist die Kündigung dann rechtlich unwirksam?

Mit freundlichen Grüßen
Ellonie




-----------------
""

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

Eine Kündigung durch eine Privatperson (natürlich oder juristisch) muß keine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Ob sie evtl. aus anderen Gründen unwirksam ist, sollte man mit einem Anwalt besprechen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Zunächst mal: :forum: Das gehört ins Mietrecht!

Zweitens: Wenn Ihnen das mit der Spätzahlung hier zum 1. Mal passiert ist (bzw. zum 2. Mal hintereinander), so wird die Kündigung mit der Nachzahlung der ausstehenden Miete unwirksam. Seine Räumungsklage wird keinen Erfolg haben.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ellonie
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Jotrocken, hallo VivaColonia,

Ich hatte meine Frage hierrein gesetzt, weil sie doch allgemeingültig (also unabhängig vom Fall) interessant ist. Der geschilderte Fall war da nur der Rahmen.

Mir ist es blöderweise 2(!) mal passiert, dass die Miete nicht überwiesen wurde und ich nicht aufgepasst hatte.

Ich dachte, mit der fehlenden Rechtmittelbelehrung hätte ich noch Chancen, wegen Verfahrensfehler. Gut, dann muss ich in den saueren Apfel beißen. :-(

Danke für die Info.
Ellonie


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Ich hatte meine Frage hierrein gesetzt, weil sie doch allgemeingültig (also unabhängig vom Fall) interessant ist. Der geschilderte Fall war da nur der Rahmen.


Auch dann gehört es ins Mietrecht, weil es mit Verfahrensrecht mit Ausnahme, dass eine Räumungsklage eingereicht wurde, bisher nichts zu tun hat. Im Forum für Verfahrensrecht geht es um Fragen zur Verhandlung, Beschwerde, Widerspruch, Berufung, Revision, Vergleich, StPO, ZPO... Schwerpunkt bei dir war jedoch die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrages, also reines Mietrecht.

quote:
Ich dachte, mit der fehlenden Rechtmittelbelehrung hätte ich noch Chancen, wegen Verfahrensfehler. Gut, dann muss ich in den saueren Apfel beißen. :-(


Ich glaube du hast den Hinweis von Jobtrocken

quote:
Wenn Ihnen das mit der Spätzahlung hier zum 1. Mal passiert ist (bzw. zum 2. Mal hintereinander), so wird die Kündigung mit der Nachzahlung der ausstehenden Miete unwirksam. Seine Räumungsklage wird keinen Erfolg haben.



überlesen oder nicht verstanden.

Du hast doch selbst geschrieben, dass du die Miete nachgezahlt hast. Dann ist doch alles gut. Dadurch wurde die Kündigung im Nachhinein unwirksam und du musst nicht aus der Wohnung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sabbele1984
Status:
Lehrling
(1001 Beiträge, 224x hilfreich)

Liebe User,
der Grund warum das nicht ins Mietrecht gepostet wurde, ist dass es im Mietrecht schon ausreichend erörtert wurde. Daher kann ich auch sagen, dass a) die Kündigung wirksam ist und b) auch nicht durch die Mietzahlung aus der Welt geschafft werden kann, da es innerhalb weniger Monate das zweite Mal ist das die Miete zwei Monate hintereinander nicht gezahlt wurde.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.641 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen