Was tut die Staatsanwaltschaft bei Verjährung?

24. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb526457-94
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Was tut die Staatsanwaltschaft bei Verjährung?


Hallo zusammen,

nehmen wir mal an – eine Frau zeigt Ihren Vater an wegen langjährigen Missbrauch.
Die Straftaten sind länger als 30 Jahre verjährt (nach dem 30igsten Geburtstag des Opfers).
Der Täter selbst ist knapp 80 Jahre alt.

Bereits bei der Anzeige ist natürlich klar dass das Verfahren eingestellt wird.
Trotzdem ist es für das Opfer wichtig.

Die Frage nun:
Erfährt er wenigstens das eine Anzeige getätigt wurde gegen ihn?
Bekommt er Post darüber?
Oder geht die Anzeige zu den Akten ohne das er (und möglichst auch seine Parterin) davon erfährt?

Dann wäre die Anzeige komplett sinnlos.

danke für Hilfe
Katrin

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Erfährt er wenigstens das eine Anzeige getätigt wurde gegen ihn? Bekommt er Post darüber? Nein. Er muß nur gehört werden, wenn Anklage gegen ihn erhoben wird, und das passiert ja hier ganz offensichtlich nicht.
Dann wäre die Anzeige komplett sinnlos. Ist sie ja auch.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Rechtliches Gehör muss nur gewährt werden, wenn Anklage erhoben werden soll. Wird das Verfahren eingestellt, muss der Beschuldigte nicht angehört werden. Er muss auch nicht über die Existenz des Verfahrens informiert werden. Sind also die angezeigten Vorwürfe verjährt, wird das Verfahren eingestellt und die Anzeigende bekommt einen Einstellungsbescheid, in der ihr das mitgeteilt wird.

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#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1497 Beiträge, 310x hilfreich)

Zitat (von fb526457-94):
(nach dem 30igsten Geburtstag des Opfers)
Kleine Ergänzung: seinerzeit dürfte noch die Vollendung des 18. Lebensjahres das Ruhen der Verjährung beendet haben. Ansonsten ist alles Vorgenannte zutreffend.

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Trotzdem ist es für das Opfer wichtig.
Da hier Jahrzehnte gewartet wurde ist das ziemlich unglaubwürdig. Eigentlich geht es um etwas anderes, richtig?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von fb526457-94):

nehmen wir mal an – eine Frau zeigt Ihren Vater an wegen langjährigen Missbrauch.
Die Straftaten sind länger als 30 Jahre verjährt (nach dem 30igsten Geburtstag des Opfers).
Der Täter selbst ist knapp 80 Jahre alt.

Bereits bei der Anzeige ist natürlich klar dass das Verfahren eingestellt wird.
Trotzdem ist es für das Opfer wichtig.

Die Frage nun:
Erfährt er wenigstens das eine Anzeige getätigt wurde gegen ihn?
Bekommt er Post darüber?
Oder geht die Anzeige zu den Akten ohne das er (und möglichst auch seine Parterin) davon erfährt?

Die Staatsanwaltschaft prüft zunächst die Anzeige.

Dabei stellt sie fest, daß die Tat verjährt ist.

Das bedeutet, daß die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren mehr einleiten darf, weil sich die Ermittler sonst selbst der "Verfolgung Unschuldiger" strafbar machen würden. (Verbrechen nach §344 StGB, Freiheitsstrafe von einem bis 10 Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis 5 Jahren)

Es ist dabei völlig egal, ob die Staatsanwaltschaft den in der Anzeige Beschuldigten überhaupt für hinreichend tatverdächtig hält oder was immer sie sonst darüber denkt. Wenn die Tat verjährt ist, darf nicht mehr ermittelt werden, weil jedes Ermittlungsverfahren gegen irgendeine konkrete Person den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger erfüllen würde.

Weil: §344 StGB umfasst nicht nur Ermittlungen gegen Unschuldige, sondern auch Ermittlungen gegen Personen, die nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Und das ist bei Verjährung generell immer der Fall.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

§ 344 Verfolgung Unschuldiger

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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