Welche Möglichkeiten bestehen noch?

25. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
IstRechtso123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Welche Möglichkeiten bestehen noch?

Hallo,

angenommen: Beklagter B verteidigt sich gegen Klage von K in Eigenregie seit 3 Jahren selbst

01. Verhandlung: Gericht sympathisiert mit K, war unvorbereitet und desinteressiert.
.......Verhandlung sollte im Vergleich (B schlechterstellend) enden. Vom Gericht zugesandte
.......Vergleichsangebot lehnte B ab.
.......Schriftverkehr danach von B & K und zurück ans Gericht.
.......Terminverschiebungen seitens Gericht & K bis nächste Verhandlung stattfand.
02. Verhandlung: Richterwechsel mit gleichem Ergebnis ... Gericht übernimmt Angebot von
.......1. Verhandlung wieder ohne Interesse, den Fall genau zu hinterfragen. B lehnte wieder ab.
.......Schriftverkehr danach von B & K und zurück ans Gericht.
.......Terminverschiebungen seitens Gericht & K bis 3. Verhandlung stattfand.
03. Verhandlung: B hat sich kurz vor Termin für Rechtsbeistand entschieden, der dem Gericht
.......alle Argumente schriftlich sachlich weg argumentierte und in der Verhandlung die
.......Unschlüssigkeit der Klage rügte. K beantragte Vertagung und Schriftsatzrecht: stattgegeben.
.......Rechtsbeistand von B war nach der Verhandlung recht lange beim Richter oder seinem Büro,
.......um die Gerichtsakte ausgehändigt zu bekommen.
04. K nahm sich einige Tage nach der Verhandlung Rechtsbeistand.
05. Telefonat von RA von K mit RA von B, B war nicht im Telefonat dabei, weiß nicht, was
.......besprochen wurde und ob sich beide zufällig kennen. B weiß in der Rückblende nur, dass
.......dieses Telefonat alles veränderte.
06. RA von B überraschte ihn telefonisch mit der Info des Telefonats und erklärte B, dass nun das
.......oder das passieren könnte und schlug ihm vor, der Gegenseite das Angebot der
.......Klagerücknahme zu machen und B keinen Kostenantrag stellt. B dachte, dass ist ok.
.......und ohne Kosten / Nachteile für ihn. An seine Widerklage dachte er nicht, die im
.......Telefonat nicht Gegenstand war.
07. Nachdem B drüber geschlafen hatte und reflektierte, was eigentlich passiert ist und auch
.......bemerkte, nun auch durch diesen Rechtsbeistand nicht mehr wie vorher vertreten zu werden,
.......teilte er via Email mit, die Vor- & Nachteile erfahren zu müssen und das Angebot nicht
.......zu wollen.
.......B bat auch um Übersendung der noch zu unterschreibenden Prozessvollmacht, was
.......vor/in/nach der 3. Verhandlung nicht erfolgt ist sowie dass von ihm nichts an die
.......Rechtsschutzvers. ohne Zustimmung von B geht.
.......B hatte aufgrund von K (= RA) Rechtsschutz gekündigt bekommen. Zur 1. Verhandlung
.......bestand der Vertrag, daher versichert. B möchte im Rahmen seiner Widerklage
.......(Herausgabe des privaten Ordners von B) oder mit Urteil, das Schhadenersatzansprüche
.......gegengerechnet und B so wie vor dem Verlust seiner Versicherung stellt.
08. RA von B erklärte auf Email von B, dass das Mandat auch mündlich gilt, die Zustimmung
.......von B Gültigkeit hat, sein nachträgliches Zurücknehmen nicht unproblematisch sei und
.......wenn K angenommen hat, die Klage als zurückgenommen gilt und er das Mandat
.......niederlegen müsse.
09. Wie von B erwartet, wusste er nun, dass auch dieser Rechtsbeistand wie auch K (= RA)
.......seine Rechtsinteressen nicht wahrt.
10. B lies sich auch mit Mandatsniederlegung nicht erpressen.
.......Er entschied wie vorher wieder allein weiterzumachen und sah keine Gefahr, da RA die
.......Prozessvollmacht nicht übersandte und er sein Veto eingelegt hatte. Er erkundigte sich nur
.......noch, ob K innerhalb von 6 Monaten wieder klagen kann nach § 269 ZPO und erhielt
.......schriftlich zur Antwort, dass Angebot nur Sinn macht, wenn K darauf verzichtet und K
.......mehr zahlen muss und diese Kosten von der Staatskasse zurückerhält. B frug nach, ob
.......K = RA wirklich Kosten von der Staatskasse zurückerhält, wohingegen er seine Kosten
.......aus eigener Tasche zahlen muss und kein Kostenantrag für ihn bedeutet, keine Kosten
.......zu haben.
11. Antwort (vorm Wochenende) von RA ohne neue Gebührenrechnung nichts mehr zu
.......beantworten.
12. Taggleich abends erhielt B von RA eine Email mit Fax an Gegenseite, dass diese noch den
.......Verzicht erklären müssen.
13. B erklärte daraufhin, wo für ihn erkennbar sei, dass K tatsächlich den materiellen Verzicht
.......dokumentiert und erhielt schriftlich zur Antwort, dass seinem RA eine Notiz vorliegt und er
.......dafür einsteht.
14. Am gleichen Tag, Kenntnisnahme nach Email mit Fax aus 12.), erhielt B Schreiben per Post
.......mit Brief von Gegenseite und musste nun darin lesen, dass K die Klage zurücknimmt und B
.......keinen Kostenantrag stellt und B seine Klage zurücknimmt und K keinen Kostenantrag stellt.
.......Jetzt wusste B, dass ihm seine Widerklage hinter seinem Rücken rechtlich entrissen wurde.
15. B übersandte RA zur Antwort, mit diesem Vorgehen nicht einverstanden zu sein, da keine
.......Aufklärung erfolgte im Telefonat, bei Zustimmung gleichzeitig seine Widerklage zu verlieren,
.......kein Kostenantrag für B keine Kosten bedeutet und seine Widerklage bestehen bleibt.
.......Bei vollständiger Aufklärung hätte B einer Klage-/Widerklagerücknahme nicht zugestimmt.
.......Die Rücknahme der Klage von K hatte B so eingeordnet, dass K wie von B angenommen
.......keine Anspruchsgrundlagen hat und den Weg der 2. Instanz erspart bleibt, denn sonst
.......nimmt doch freiwillig kein K seine Klage zurück. Wohingegen B mit Widerklage
.......Anspruchsgrundlagen hat und ein positives Urteil erwartete, so dass Kosten von K zu
.......tragen sind.
16. Daraufhin erhielt B von RA eine Email mit vorbereiteten Fax, das Mandat niederzulegen
.......mit Info, das dem Gericht zu faxen außer B würde es sich anders überlegen und Angebot
.......von RA, dass er dann die Gerichtskosten übernimmt.
17. B blieb bei seinem Standpunkt und ging nicht auf das erpresserische Angebot ein. Er
.......sandte ein letztes Fax und erklärte, dass Widerklage bestehen bleibt.
18. B erklärte den gesamten Vorfall gegenüber dem Gericht mit Nachweisen und dass
.......Widerklage bestehen bleibt.
19. B erhielt vom Gericht zur Antwort mit Hinweis § 139 ZPO , dass Prozesshandlung von B
.......vorliegt aufgrund eines Faxes vom RA zufällig mit gleichem Datum, wie das Schreiben
.......von der Gegenseite mit Klage-/Widerklagerücknahmerklärung und Verfügung an
.......Gegenseite, der Widerklagerücknahme widersprechen zu können.
20. B erhob Einspruch mit ausführlicher Begründung und Nachweisen und forderte
.......Nachweis seiner Prozesshandlung und der darauf ebenso zu übersendenden
.......Verfügung, dass B der Klagerücknahme zustimmt oder ablehnt (nicht erhalten).
21. B erhielt darauf den Beschluss ohne § für Klage-/Widerklagerücknahme mit
.......6-monatiger Beschwerdemöglichkeit ans gleiche Gericht und einem Fax vom RA
.......vom gleichen Datum wie das Schreiben der Gegenseite, mit Erklärung, dass B seine
.......Widerklage zurücknimmt. Dieses Fax wiederum hat B nicht vorgelegt bekommen,
.......sondern hat sein RA eigenmächtig entschieden, weil ihm klar war, dass B Nein
.......sagen wird. Stattdessen hat er damit B an die Gegenseite ausgeliefert = verraten
.......(= Parteiverrat?). Das Gericht hat jegliche Nachweise von B unbeachtet gelassen
.......und das Agieren des RA durchgewunken!
.......B hat den Eindruck, dass kein Urteil gesprochen werden darf warum auch immer.
.......B hat den Eindruck, alle daran Beteiligten haben sich hinter seinem Rücken
.......zusammengeschlossen, weil jeder ein eigenes Interesse daran hatte.
22. RA von B hat ihm 2 Schreiben unterschlagen:
.......1. Fax an das Gericht ohne Zustimmung von B, dass B Widerklage zurücknimmt.
.......2. Gerichtliche Verfügung an B zur Zustimmung/Ablehnung, das doch mit Schreiben
...........der Gegenseite ans Gericht hätte dabei sein müssen.
.......Beide wurden B vorsätzlich nicht vorgelegt, da RA wusste, dass B dann statt ihm
.......dem Gericht direkt Veto eingelegt hätte. Richter hat sich diese Situation zu Nutze
.......gemacht, da er dann von einem Urteil befreit ist, RA der Gegenseite hat keine weitere
.......Arbeit damit und sein Mandant nicht die Gefahr der nächsten Instanz und RA von
.......B hat Vorsatz zu verantworten und B erschließt sich bis heute der wahre Grund
.......nicht, wenn vorher von RA alle Forderungen und die Klage vom Tisch argumentiert
.......wurden und ein Urteil für B möglich war. Selbst bei Unterliegen war RA von B
.......bekannt, dass B in die nächste Instanz gehen möchte.

a) Welche Möglichkeiten hat B, wenn B seine Rechte aus 1. Instanz aufgrund des Komplotts
.....verloren hat oder ist ihm damit auch der Weg zum LG endgültig verwehrt?
b) Die Beschwerde an das gleiche Gericht auszusprechen wird B die geringsten Chancen
.....bieten, richtig?
c) Hat B die 2-wöchige Notfrist einzuhalten für die Beschwerde auch wenn 6 Monate im
.....Beschluss stehen?
d) Kann B beim Landgericht seine Beschwerde einreichen ohne RA und muss ihm Rechtsbeistand
gestellt werden, falls kein RA gefunden wird?

Wer hat hilfreiche Antworten zu a-d?

Danke.

-- Editiert von IstRechtso123 am 25.01.2019 11:12

-- Editiert von IstRechtso123 am 25.01.2019 11:18

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5 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Ich denke B ist an die mündliche Vollmacht gebunden. Alle Maßnahmen seines Anwaltes sind nicht als unwirksam anzusehen, weil B diesen danach widerspochen hat. Ob der Anwalt von B damit gegen Weisungen des B verstoßen hat, ist für die Gerichtsverfahren erstmal nicht relevat.
Obwohl vieles der Schilderung unverständlich ist, bleibt die Feststellung dass die Klage und auch die Widerklage mit den Entscheidungen des Gerichts unanfechtbar erledigt sind.

Was bleibt wären Sachensersatzansprüche gegen den eigenen Anwalt.
Dafür wäre aber Voraussetzung dass B ein Schaden entstanden ist.
Dies ist wieder nur dann der Fall, wenn der Prozeß bei anderer Prozeßführung hätte gewonnen werden können. Anscheinend war der eigene Anwalt davon aber selbst nicht überzeugt.

Mir fehlt eine Aussage darüber welche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anwalt bei der Übertragung der Prozeßvertretung vorgenommen hat. Zu Denken gibt mir, dass der Anwalt ja nicht vor der Klage/Widerklagerhebung beauftragt wurde, sondern erst während der laufenden Verfahren.

Manchmal führt schon die Feststellung, wer was zu beweisen hat und die Kenntnis der mangelnden Beweise, zu
dem Ergebnis dass eine Beendigung des Verfahrens mit möglichst wenig Kostenlast das beste Ergebnis sein könnte.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
IstRechtso123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Spezi-2,

danke für deinen Beitrag.

Eine Handlungsvollmacht für die Widerklage hatte RA nicht. Woher hätte B wissen können, dass mit Zustimmung des Klagerücknahmeangebots an die Klägerin seine Widerklage gleichfalls betroffen ist,
wenn es zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Telefonats oder Angebots.

Darf ein RA ein Fax eigenmächtig an das Gericht schicken ohne Vorlage / Zustimmung von B.
Das muss ein RA nicht mehr?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Darf ein RA ein Fax eigenmächtig an das Gericht schicken ohne Vorlage / Zustimmung von B.
Das muss ein RA nicht mehr?


Was meinst du denn was eine Prozeßvollmacht bedeutet.
Natürlich darf der Anwalt Mitteilungen an das Gericht schicken und muss sie nicht erst dem Mandanten zur Genehmigung vorlegen. Sowas würde doch kein Anwalt akzeptieren, wenn es ein Mandant von ihm verlangt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
IstRechtso123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Darf ein RA ein Fax eigenmächtig an das Gericht schicken ohne Vorlage / Zustimmung von B.
Das muss ein RA nicht mehr?


Was meinst du denn was eine Prozeßvollmacht bedeutet.
Natürlich darf der Anwalt Mitteilungen an das Gericht schicken und muss sie nicht erst dem Mandanten zur Genehmigung vorlegen. Sowas würde doch kein Anwalt akzeptieren, wenn es ein Mandant von ihm verlangt.


Warum wurde dann ein vorheriges Schreiben als Entwurf vorgelegt, so dass B davon ausgehen darf, alles
vorgelegt zu bekommen?

Wenn B ihm schriftlich mitteilt, das Klagerücknahmeangebot nicht zu wollen und nicht zurückgenommen hat, darf RA das übergehen? Und ab da nur noch mit Mandatsniederlegung drohte. Das ist das übliche Vorgehen, wenn der Mandant widerspricht, weil ihm Informationen vorenthalten wurden?

Eine schriftliche Prozessvollmacht hat RA trotz Aufforderung von B nicht vorgelegt. Muss RA auch nicht?

Eine mündliche Vollmacht für die Verhandlung bestand, eine Handlungsvollmacht für die Widerklage
definitiv nicht und für die Klagerücknahme auch nur, wenn diese mit materiellem Verzicht versehen
ist nach § 306 ZPO . Liegt schriftlich beides vor. Und trotzdem darf RA das Fax an das Gericht schicken?

Wo findet B hierzu die rechtliche Grundlage in der Berufsordnung für RA?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
IstRechtso123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Keine Antwort ist auch eine Antwort.

B hatte nach Verhandlungstermin auf Nachfrage hin die mündliche
Zusage vom RA unter Beisein 2er Zeugen, dass ihm alle Schreiben
vorgelegt werden, bevor sie ans Gericht gehen.

Sein Fax mit einer Prozesshandlung, die B weder abgegeben hat noch
mit Vorlegen abgegeben hätte, ist gegenstandslos. Darauf hatte sich
B verlassen (dürfen!!!). RA hat im Innenverhältnis gewusst (mündlich
und schriftlich), dass B ein Urteil für Klage & Widerklage wollte inkl.
nächste Instanz, er hat seine Aufklärungspflicht gegenüber B nicht
erfülllt (wie hat B wissen können, das er bei Zustimmung zur
Klagerücknahme von K seine Widerklage aufgibt und auch auf
Nachfrage nach Vor- & Nachteilen hier keine genaue Antwort
erhält???) und hat im Außenverhältnis aus reinem eigenem Interesse
eigenmächtig gehandelt, B damit übergangen, wie es bereits auch
K = RA getan hat.

Genau deshalb hat B den Gerichtsweg eingeschlagen!

Egal wie, der Mandant ist bei RA-Fehlern immer der Dumme und die
eigenen Gesinnten bleiben unter sich. B hätte alleine weiter machen sollen ...

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