Widerklage, Zuständigkeit

10. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)
Widerklage, Zuständigkeit

Folgender fiktiver Fall:

Kläger versuchen Klage vor dem Amtsgericht einzureichen. Nach richterlichen Hinweis werden einige Passagen zurückgezogen, um hinsichtlich des Streitwertes unterhalb der 5000€ zu bleiben.

Beklagter würde nun Widerklage in dieser Sache erheben. Die Widerklage für sich würde die 5000€ Streitwert übersteigen. Kann er die Widerklage selbst erheben? Muss er von Anfang an einen Anwalt damit beauftragen und sie vor dem Landgericht erheben? Was passiert mit dem ursprünglichen Verfahren? Werden dann beide (Klage und Widerklage) automatisch ans Landgericht verwiesen?

Wie läuft das dann ab, wenn beides ans Landgericht verwiesen würde? Wird dann beides unabhängig voneinander betrieben oder bekommt zuerst der Kläger eine Frist, um einen Anwalt beizuholen und erst wenn die Klageschrift von einem Anwalt eingereicht wurde, bekommt der Beklagte Frist, einen Anwalt zur Verteidigung zu beauftragen.

Hintergrund ist der Versuch der Kläger, die Verfahren auf mehrere Klagen aufzuteilen. Der Beklagte hat einen Anwalt in Aussicht und Beratung bekommen. Er spekuliert aber darauf, dass die ganze Klage grandios scheitert, weil die Kläger keinen Anwalt finden werden, der sich den "Mist" antuen will. Es gibt auch die Befürchtung, dass die Vollstreckungen vereiteln werden und am Ende der Beklagte trotz Obsiegens auf teuren Anwaltskosten und als Sekundarschuldner sogar auf Gerichtskosten sitzen bleiben würde. Sprich: Die wollen damit nicht vors Landgericht. Der Beklagte will aber unbedingt alles ans Landgericht bekommen, daher die Widerklage als Idee, bei der man keine Gerichtskosten anzahlen muss und evtl. auch noch nicht einmal einen Anwalt bezahlen müsste.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

s. § 506 I ZPO .


Konnexität von Klage und Widerklage müssen aber gegeben sein!




-- Editiert hamburger-1910 am 10.03.2014 15:36

-- Editiert hamburger-1910 am 10.03.2014 15:36

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Danke :-)


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

Ansonsten bliebe nur evtl. die negative Feststellungsklage über den gesamten Komplex, wenn man befürchtet, nach der reduzierten Klage würden über die anderen Teile weitere Klagen erhoben werden.
Das müßte man aber im Einzelfall prüfen lassen, ob Feststellungsinteresse besteht.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Die eigentliche Sachfrage ist folgende: Kläger hat eine Dienstleistung in Auftrag gegeben. Kläger behauptet, es gäbe Leistungsverweigerung, macht im Grunde einen Schaden weit im mittleren 5stelligen Bereich geltend. Beklagter behauptet natürlich das Gegenteil mit den jeweiligen Konsequenzen.

Der Kläger hat nur einige gewaltige Probleme, weswegen die beratende Kanzlei des Beklagten im Moment mehr oder minder geraten hat "Zurücklehnen und Show genießen, bis entweder das Amtsgericht die Klage abweist oder es vorm Landgericht landet". Solange der Streitwert nicht klar ist, solange kein Verweisantrag fürs Landgericht gestellt wird, passiert aber auch nichts.

Das Amtsgericht hat im Prinzip alles richtig gemacht, es hat sich für sachlich unzuständig erklärt und dem Kläger nahe gelegt, Verweisantrag zu stellen. Daraufhin versucht nun der Kläger durch Tricks ("Vorläufige Rücknahme des Antrags XYZ") irgendwie das Ganze zu umgehen. Schon lustig, was eine "vorläufige" Rücknahme sein soll. Will man das später wieder im Prozess einbringen? :-)

Ein Problem des Klägers: Er will in verschiedener Hinsicht über Feststellungsanträge usw. vorgreifen, will im Grunde einen Freifahrtschein über seine behaupteten Schäden im 5stelligen Bereich, will zeitgleich Feststellungen treffen lassen, dass keine Gegenforderung erhoben werden darf (Der Beklagte will hier beispielsweise einen Vertragsbruch des Klägers nachweisen, der gravierende finanzielle Schäden verursacht hat, völlig unabhängig von der eigentlichen Sachfrage, ob nun Annahmeverweigerung oder Leistungsverweigerung vorliegt).

Das Problem für den Klägr: Das, was er alles will, die wilden Fantasiegebilde oder Lügen, die er auftischt, die wird kein Anwalt so vor dem Landgericht vertreten. Es gibt bereits einen Anwalt, der sich weigerte, Klage zu erheben. Laut beratender Kanzlei des Beklagten selbst die üblichen Schmierfinken nicht. O-Ton der beratenden Kanzlei "Selbst die Schmierfinken unter uns Anwälten sind nicht so bekloppt, sich so fahrlässig mehrfachen Prozessbetrugs auszusetzen."

Im Moment gibt es keinen Grund, hier einen Schritt zu tun, außer mittels gezielten Hinweisen oder Maßnahmen das ganze vors Landgericht zu bringen und dann zu genießen, wie das scheitert, weil er keinen Anwalt beibringt. Ab da (also ab Klageabweisung oder wenn er doch noch einen Anwalt beizerrt) schaltet sich die Kanzlei dann auch ein. Im Moment ist es rausgeworfenes Geld.
Wenn er doch einen Anwalt beizerrt und er mal aufräumt und diese ganzen Lügengeschichten u. ä. streicht, bleibt von der Klage kaum noch was übrig, das wäre dann aber auch im Sinne des Beklagten und seiner Kanzlei :-)

Der Streitwert liegt ja im Grunde bei Anspruch des Klägers + Gegenanspruch des Beklagten. Grob gerechnet sind das deutlich über 60tsd € oder noch ne Stufe drüber. Warum? Weil hier beispielsweise der Kläger über Briefkastenfirmen völlig absurd Verträge mit sich selbst abschließt und nun Schadensersatz fordert für eine frei erfundene Leistungsverweigerung, die es nie gab, sondern die er durch vertragsbrühe und Eskalationen vor der Abgabefrist erst herbeiführte (Der Kläger wurde auch mittlerweile beispielsweise wegen Nötigung in dieser Sache von der Staatsanwaltschaft angeklagt). Scheint vielleicht sogar Methode zu haben. Die beratende Kanzlei hat deutlich gesagt: Das bringt nichts, man müsste da viele tausende Euros voraus zahlen, für was? Für eine auf viele hundert Seiten aufgeblähte Klageschrift eines unter Hybris leidenden Klägers, der baden geht, bevor es zum Verfahren selbst kommt? Tausende Euros Anwaltskosten für ein Schreiben, das das Amtsgericht nicht zuständig ist?

Der Plan ist also: Diese Hürde wird der Kläger nicht nehmen. Sobald es gescheitert ist oder wenn wider erwarten der 0,1% Fall eintritt, dass sich das Amtsgericht doch zuständig fühlt, sobald der Streitwert festliegt, schaltet sich die Kanzlei ein und sorgt für eine Durchsetzung der Gegenansprüche des Beklagten. Alles andere ist auch Irrsinn.

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-- Editiert mepeisen am 10.03.2014 19:03

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Schon lustig, was eine "vorläufige" Rücknahme sein soll.


Gemeint sein soll wohl, daß mit der Rücknahme des Antrags nicht gleichzeitig zugestanden werden soll, daß der im Antrag bezeichnete Anspruch nicht besteht. Da will jemand nur auf ganz sicher gehen. ;)

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3x Hilfreiche Antwort

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