Widerspruch Mahnbescheid in welcher Form

21. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)
Widerspruch Mahnbescheid in welcher Form

Folgendes: ich war 2001 3 Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt, von dem ich nach meiner Kündigung den letzten Lohn nicht ausgazahlt bekam. Daraufhin Anwalt beauftragt; Gerichtstermin (ca. 05/02) war angesetzt, wurde aber aufgrund Insolvenz der Firma wieder abgesagt.
Vom Anwalt kam nicht mehr viel. ca. 10/02 ein Brief und dann erst wieder 01/05 (bis heute) mehrere Rechnungen/Mahnungen sowie jetzt vor ca. 10 Tagen ein gerichtlicher Mahnbescheid.

Tatsache ist, dass ich von vornherein (vor Beauftragung) gefragt habe, ob er Arbeitsrecht mache - Auskunft ja.
Allerdings wurde mir 2002 (nach Bekanntwerden Insolvenz) von einer Bekannten (und nicht vom Anwalt) mitgeteilt, dass ich den fehlenden Lohn als Insolvenzausfallgeld vom Staat bekommen kann (über Insolvenzverwalter oder Arbeitsamt). So habe ich das auch gemacht - und Mitte 02 den Restlohn gehabt.
Der Anwalt weiß das bis heute nicht.
Ich finde, wenn er speziell als Anwalt für Arbeitsrecht auftritt, hätte er so etwas wissen müssen. Daher ist seine Leistung (mehr als) ungenügend bzw. nicht erbracht.

Außerdem könnte die Sache verjährt sein?! Zumal zwischen Kontakt 2002 und 2005 mehr als 2 Jahre lagen. Kann er damit argumentieren, dass das Verfahren offen/in der Schwebe war und deswegen die Verjährung unterbrochen? Diser Status bestand meiner Meinung nach aber nicht (da keine Aussicht auf Wiederaufnahme wg. Insolvenz).

Nun werde ich gegen den Mahnbescheid fristgemäß widersprechen - nur sollte ich voll oder nur Teil-Widerspruch einlegen? Bei Teilwiderspruch ist ja auch gleich noch ein Betrag anzugeben.
Eine gewisse Leistung hat er ja erbracht (Schriftverkehr; Gerichtstermin anberaumt). Bin ich daher zur Zahlung mglw verpflichtet?
Andererseits: wenn die Verjährung zutrifft, sollte ich ja keinen Teilwiderspruch einlegen (sondern voll).

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

Keiner einen Tipp?

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#2
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

Dass die Zustellung des MB die Verjährung hemmt, ist mir klar.
Wie sieht es aber vorher aus? Verjährungsfrist und Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung beim lt RA "offenen Verfahren"?

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