Widerspruch Ordnungswidrigkeit

18. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
Flower78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Widerspruch Ordnungswidrigkeit

Hallo!
Ich wurde in einer Ortsdurchfahrt geblitzt.
Der Straßenverlauf ist wie folgt:
Ortsschild - nach ca. 500 m 30er Schild - 5m danach Seitenstraße - am nächsten Haus der Blitzer.
Laut Schreiben gilt immer noch 30 ?!
Ist das richtig, dachte nach der Seitenstraße ist 30 aufgehoben!?

LG

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

Nein, das ist ein Mythos.

Ggfs. könnte sich noch ein aus der Seitenstraße Einbiegender darauf berufen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Das ist richtig. Ein Widerspruch mit dieser Begründung ist nicht anzuraten.

Wie schnell wurde denn gefahren? Verwarnungsgeld- oder Bußgeldbereich? Im ersten Fall würde ich schnell zahlen, um die Sache nicht noch teurer werden zu lassen.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Flower78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!
Habe die Verwarnung gezahlt. Vielen Dank für eure Hilfe! Das passiert mir nicht nochmal! :engel:
LG

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

Ich möchte dazu mal eine Fahrschule zitieren

"Hallo Holger! Das Streckenverbotszeichen 274 (Zul. Höchstgeschwindigkeit) verbietet schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit ab dem aufgestellten Schild zu fahren (z.B. 30 km/h). In der Regel endet die Geschwindigkeitsbegrenzung an der nächsten Kreuzung, Einmündung oder z.B. am Ende einer Gefahrzone. Sofern die Begrenzung nicht explizit aufgehoben wurde (Zeichen 278 bis 282), ist das Ende durch bauliche Merkmale eindeutig erkennbar (vgl. §41 Abs.2 Nr.7 StVO : 'Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrenzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht'). Verkehrszeichen der Gegenfahrbahn (Gegenrichtung) haben keine Relevanz für die 'eigene' Fahrbahn!"

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?msg-790!2000


Also ganz so einfach ist das mit der Behauptung "hier ist noch 30" dann auch nicht!

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#5
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

Daß das Limit mit einem Gefahrzeichen verbunden war (§41 II Nr. 7 StVO ), hat der Fragesteller nicht geschrieben.

> In der Regel endet die Geschwindigkeitsbegrenzung an der nächsten Kreuzung, Einmündung

Das ist die Diktion der Fahrschule, nicht die der StVO. Damit ist gemeint, in der Regel *wird sie dort aufgehoben*, d.h. durch ein entsprechendes Schild. Etwas anderes läßt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen.

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