Widerspruch gegen Mahnbescheid, weitere 6 Monate fast vergangen - Verjährung droht.

5. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
14Schnitzer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch gegen Mahnbescheid, weitere 6 Monate fast vergangen - Verjährung droht.

Guten Tag Kann mir jemand mit folgenden grundsätzlichen Fragen helfen?
Folgender Fall: Mahnbescheid wird beantragt kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (30.12.). Dabei wird der Antrag auf Abgabe an das Streitgericht nicht in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides aufgenommen.
Mahnbescheid wird zugestellt, Antragsgegner erhebt Widerspruch.
Antragsteller lässt fast 6 Monate seit Widerspruch vergehen und entscheidet dann, die Angelegenheit streitig weiter zu verfolgen.

Grundsätzlich kann das Verfahren weiterbetrieben werden, wenn Antragsteller den Antrag beim Mahngericht auf Druchführung des streitigen Verfahrens stellt und die Gerichtsgebühren einzahlt. Problem: Vielleicht kommt die Akte erst nach Ablauf der Verjährungshemmung bei dem Streitgericht an.
Kann man eventuell direkt bei dem Streitgericht Klage einreichen (obwohl ja inzwischen die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist) und sich auf die Hemmung durch Mahnbescheid berufen?
Oder geht das nicht, weil die Hemmung ohne den Antrag beim Mahngericht auf Durchführung des streitigen Verfahrens "rückwirkend" entfällt (so dass der Antrag also notwendig ist, um die Hemmung aufrecht zu erhalten)?
Kann man eventuell beides machen - Antrag beim Mahngericht plus Klageeinreichung beim Streitgericht? Oder wäre dann die Klage unzulässig?

-- Editiert von 14Schnitzer am 05.07.2021 15:49

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von 14Schnitzer):
Vielleicht kommt die Akte erst nach Ablauf der Verjährungshemmung bei dem Streitgericht an.

Muss der Gläubiger halt dafür sorgen das das nicht passiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
14Schnitzer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Muss der Gläubiger halt dafür sorgen das das nicht passiert.

Schwierig, schwierig. Das Mahngericht kann man ja nicht veranlassen, schneller zu arbeiten.
Der Kommentar beantwortet leider auch keine der Fragen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von 14Schnitzer):
Schwierig, schwierig.

Nö, eigentlich ganz einfach.
Notfalls muss man halt bis zum Briefkasten fahren bzw. jemanden dort hinsenden und zwar bis 23:59:59 Uhr.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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