Wie berechnet man die als Vorauszahlung zu erhebenden Gerichtskosten?

12. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
XmissX
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Wie berechnet man die als Vorauszahlung zu erhebenden Gerichtskosten?

Hey. Vielleicht kann mir ja jemand helfen. Brauche ganz ganz dringend Hilfe. Würde mich so sehr freuen.

Und zwar hab ich ein absolutes Problem mit der Kostenberechnung. Soooo schwer kann das ja nicht sein, aber irgendwie richtig verstanden hab ich es noch nicht.

1. Wie berechnet man nach der Einreichung der Klage die als Vorauszahlung zu erhebenden Gerichtskosten?

2. Die Gerichtskosten, die nach der Kostenentscheidung des z.B Amtgerichts von jeder Partei zu tragen sind sowie den möglich Betrag die die Justizkasse noch erheben kann.

3. Was kann man tun, um z.B. im Berufungsverfahren Gerichtskosten zu sparen?

4. Wie errechnet man die Anwaltskosten nach der Vertretung in der 1. Instanz?

Versuche die Gerichtskosten irgendwie mit §34GKG hinzubekommen und die Antwaltskosten mit den Tabellen von §13 und §49 RVG zusammen zu suchen. Aber ich komme die auf die richtigen Ergebnisse.
In meinen Büchern steht das auch nicht drin bzw nur angeschnitten.
Kann mir gegebenfalls jemand ein Buch empfehlen, was die ganze Berechnung schön detailiert dar stellt?

Falls mir jemand irgendwie an irgendeiner Stelle helfen kann, wäre ich super glücklich.
Danke schön

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

1. 3 Gebühren nach dem Streitwert ( § 12 GKG )
2. Kann man pauschal nicht sagen. Kommt u.a. darauf an, was im Verfahren passiert ist. Wurde z.B. ein Sachverständigengutachten eingeholt sind auch diese Kosten von einer der Partein zu tragen. Je nachdem, ob die Vorschusszahlungen des Klägers diese Kosten entsprechend der Kostenquotelung decken, kann noch was nachgefordert werden oder nicht. Entspricht die Vorschusszahlung der Quote, die Gesamtkosten sind aber noch nicht gedeckt und vom Beklagten ist nichts zu holen, wird die gerichtskasse den Kläger als Zweitschuldner in Anspruch nehmen.
3. Berufung zurücknehmen?
4. Kann man auch pauschal nicht sagen. Kommt drauf an, was der Anwalt im Verfahren gemacht hat.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Sagen Sie uns doch einfach den Streitwert, dann kann man Ihnen die Kosten auch detailliert nennen.


Gruß Justice

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
XmissX
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)



also ich hab 450 euro rente monatlich, sowie 3000 euro schmerzengeld nebst zinsen von 5 prozentpunkten im vorliegenden fall.
mir ist auch nicht ganz klar, von welchem streitwert auszugehen ist, da die monatliche rente ja ein leben lang erfolgen soll?

kennst da vielleicht jemand auch gute bücher? hab schon in sooooo vielen geguckt, da steht diese ganze berechnung nirgends.

danke schön :)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

§ 42 Abs. 2 GKG . 5fache Jahresrente= 27.000 € plus 3000 € Schmerzensgeld.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Versteh ich nicht. Die Gebührenvorschriften für Rechtsanwälte sind doch im RVG geregelt und nicht in der ZPO. Und in dem o.g. Fall gleich ( § 23 RVG ).

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.838 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen