Wie lange darf eine Untätigkeitsklage unbearbeitet bleiben bei Gericht?

19. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 59x hilfreich)
Wie lange darf eine Untätigkeitsklage unbearbeitet bleiben bei Gericht?

Hallo,
gegen einen unbearbeiteten Widerspruch aus September 2023, wurde gegen das Sozialamt beim zuständigen Sozialgericht Untätigkeitsklage eingelegt, die seit dem 22.12.2024 dort angekommen und angenommen wurde. (Schriftliche Bestätigung mit Datum durch das Gericht liegt vor)

Und seitdem, Schweigen im Walde.... nix.
Ich klage zum ersten Mal, aber wie ist denn jetzt der normale Ablauf? Es sind inzwischen quasi 6 Monate und ich muss gestehen, ich hatte mir eine schnellere Bearbeitung/Entscheidung erhofft.

Gibt es noch etwas, womit ich (endlich) Fahrt in die Klage bringen kann?




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39366 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von MurphysLaw):
die seit dem 22.12.2024 dort angekommen und angenommen wurde.
Es sind 5 Monate und es gibt für das SG keine Frist.
Bekannt ist, dass alle Verfahren an Sozialgerichten, sogar die eilbedürftigen, mit ER beantragten, sehr lange dauern. Eine überlange Dauer ist hier nicht zu erkennen und das SG wird sowieso nicht über deinen Widerspruch entscheiden. Das muss dein zuständiges Amt tun.

Zitat (von MurphysLaw):
Und seitdem, Schweigen im Walde.... nix.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/verfahrensrecht/verfahrensrecht/das-schweigen-der-aemter/
Untätigkeitsklage hilft nur begrenzt
Allerdings führt die Klage nicht dazu, dass der Antragsteller seine begehrte Leistung tatsächlich bekommt. Die Klage ist nur darauf gerichtet, überhaupt eine Entscheidung zu bekommen. Diese kann auch negativ sein.
Gegen den eingeklagten Ablehnungsbescheid muss der Antragsteller dann Widerspruch erheben und gegebenenfalls erneut klagen. Außerdem gibt es keine Frist, innerhalb derer das Gericht entscheiden muss, weder über die Untätigkeitsklage, noch über die Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid.


Allgemein: Das Gericht fordert das Sozialamt auf, deinen Widerspruch zu bescheiden. Wo es sich jetzt staut, kann man nicht sagen. Es könnte das Gericht oder dein Amt sein.
Zitat (von MurphysLaw):
Gibt es noch etwas, womit ich (endlich) Fahrt in die Klage bringen kann?
Ich sehe nichts. Es herrscht an allen Gerichten Stau, besonders wohl an SG.
...Nochmal beim Amt erinnern ?...an deinen alten Widerspruch aus 2023... das geht, kostet oder schadet nichts...obs was bringt, ist unbekannt.
Es scheint aber nicht so wichtig gewesen zu sein, wenn du länger als 1 Jahr gewartet hast, bevor du die U-Klage eingereicht hast.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 59x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nochmal beim Amt erinnern ?...an deinen alten Widerspruch aus 2023... das geht, kostet oder schadet nichts...obs was bringt, ist unbekannt.
Es scheint aber nicht so wichtig gewesen zu sein, wenn du länger als 1 Jahr gewartet hast, bevor du die U-Klage eingereicht hast.


Liegt daran, dass ich über 1 Jahr lang, regelmäßig das Amt erinnert habe, bis ich nicht mal mehr eine Eingangsbestätigung bekam und komplettes Schweigen im Walde! Dazu war 2024 ein gesundheitlich schwieriges Jahr mit mehreren stationären Aufenthalten.
Mittlerweile gibts einen weiteren Mehrbedarfs-Antrag (wegen einer anderen Sache als beim U-Klage-Sache), der recht zeitnah abgelehnt wurde und seitdem auch bei diesem Widerspruch... nix!

Ich bin mittlerweile echt sauer, auch weil ich, emotional gesprochen, auch mal dran sein muss. (mea culpa)

Kenne mich aber mit den ganzen Verfahrensmöglichkeiten nicht aus. Was würde beispielsweise eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die im Widerspruchsbescheid erwähnte Teamleitung, die darüber zu entscheiden hat?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39366 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von MurphysLaw):
Liegt daran, dass ich über 1 Jahr lang, regelmäßig das Amt erinnert habe
Dann fällt mein Vorschlag aus.
Zitat (von MurphysLaw):
Dazu war 2024 ein gesundheitlich schwieriges Jahr mit mehreren stationären Aufenthalten.
Das dürfte sowohl fürs Amt als auch fürs SG irrelevant sein.
Warum das Amt nicht reagiert hat, auch keinen ablehnenden Widerspruchsbescheid an dich geschickt hast, ist nicht klar. Einfach Schweigen ist unklar.
Zitat (von MurphysLaw):
Ich bin mittlerweile echt sauer, auch weil ich, emotional gesprochen, auch mal dran sein muss.
Aber dran kommst du erst, wenn ein Bescheid vorliegt und du gegen diesen mit Erfolg klagst.
Zitat (von MurphysLaw):
Was würde beispielsweise eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die im Widerspruchsbescheid erwähnte Teamleitung,
Wahrscheinlich wie in den meisten Fällen, wo nicht nur leider mal was *vergessen* wurde: F-F-F.--->Formlos-Fristlos-Fruchtlos.
exakt: Nichts.

Nach welchem Kap. des SGB XII beziehst du Leistungen und wofür hast du MB beantragt??

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 59x hilfreich)

Ich erhalte SGB12 nach dem 4ten Kap. Der letzte war nach §27a Abs.4 SGB12 und der erste nach §30 (5) SGB12 (der mit der U-Klage).
Und ohne Widerspruchsbescheid ist nun mal keine Klage möglich!

-- Editiert von User am 19. Mai 2025 21:59

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#5
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3158 Beiträge, 1266x hilfreich)

Zitat (von MurphysLaw):
Was würde beispielsweise eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die im Widerspruchsbescheid erwähnte Teamleitung, die darüber zu entscheiden hat?

Hättest du das nicht selbst ins Spiel gebracht, hätte ich das getan.
Es wird sicher für etwas Unruhe sorgen. Manche lassen sich damit aufscheuchen und tun mal was...
Der Erfolg ist aber ungewiss.

Zitat (von MurphysLaw):
Und ohne Widerspruchsbescheid ist nun mal keine Klage möglich!

Soll jetzt was heißen? Die negativen Bescheide sind ja da. Für eine Untätigksitsklage brauchts keinen Bescheid, wenn der da wäre, dann wären sie ja tätig geworden...
Übrigens: Je nach Bundesland kann man einem negativen Bescheid sofort mit einer Klage entgegentreten.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#6
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 59x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Soll jetzt was heißen? Die negativen Bescheide sind ja da. Für eine Untätigksitsklage brauchts keinen Bescheid, wenn der da wäre, dann wären sie ja tätig geworden...


Über den Widerspruch bzw. die Widersprüche der Erstanträge wurde bislang nicht entschieden!
Ohne Ablehnung des Widerspruchs ist keine "richtige" Klage vor Gericht möglich.

Die Untätigkeitsklage bezieht sich auf die überlange Verzögerung, über den Widerspruch zu entscheiden bzw. da überhaupt tätig zu werden, sei es z.B. durch ein Gutachten/Termin beim äD oder sonst was!
Es ist nichts passiert! Kein Termin, null!

-- Editiert von User am 19. Mai 2025 23:58

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39366 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Die negativen Bescheide sind ja da.
Nein. Und untätig war das Amt bisher auch nicht.

Zitat (von MurphysLaw):
Ich erhalte SGB12 nach dem 4ten Kap.
Danke.
Ich meine:
1. Es besteht zum Antrag nach §27a(4) SGB XII aus meiner Sicht so gut wie keine Chance auf Erfolg. Egal, in welcher Verfahrensstufe.
2. Der Antrag nach § 30(5) SGB XII erfordert zur Bewilligung ganz konkrete ärztliche Bescheinigungen, die evtl. nicht vorlagen oder nicht anerkannt wurden. Auch dort wird mE die U-Klage am Ende gar nichts bewirken.

Man könnte jetzt aktuell nochmal einen Antrag nach §30 (5) stellen und ein eindeutiges fachärztliches Attest beibringen. Ein GA vom ÄD oder sonst was ...veranlasst das Amt nicht.

Ärzte kennen iaR auch die Liste des Dt. Vereins, nach welchem die Sozialbehörden dann den MB anerkennen müssen.
https://www.deutscher-verein.de/empfehlungen-stellungnahmen/detail/empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-gewaehrung-des-mehrbedarfs-bei-kostenaufwaendiger-ernaehrung-gemaess-30-abs-5-sgb-xii/

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 59x hilfreich)

Anami, es liegt ALLES vor, ärztliche Atteste u.s.w.

Es sollte einen Termin beim ä.D. geben, aber den gab es bis heute nicht.

Die ganzen Sachen mit dem deutschen Verein sind alle bekannt und entsprechend wurde attestiert und begründet, wieso, weshalb, warum. Es sind ungewöhnliche Umstände, aber es ist seit Anfang 2023 alles ärztlich dokumentiert und attestiert und immer wieder aktualisiert worden.
Die Unterlagen liegen nachweislich beim Amt vor.

Wäre da alles so aussichtslos, wieso wurde dann der Widerspruch nicht abgelehnt?

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41937 Beiträge, 14644x hilfreich)

Ob die Dokumentation sowie die Atteste ausreichen, das können wir hier nicht abschätzen. Nur, nach Eingang und Erstbearbeitung bei Gericht (mal grob gepeilt mindestens 1 Monat) wird die Klage dann der Gegenseite zugestellt, die bekommt dann eine Frist gesetzt, in welcher sie erwidern kann, und dann sieht man weiter. Möglicherweise ist die Frist dann noch verlängert worden.

Du kannst Standanfrage beim Gericht halten; vielleicht auch mal nach Terminvereinbarung direkt im Gericht Akteneinsicht nehmen. Es kommt ja auch mal vor, dass ein Brief auf postalischem Weg verloren geht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39366 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von MurphysLaw):
es liegt ALLES vor, ärztliche Atteste u.s.w.
Ach so, danke für die Info.
Zitat (von MurphysLaw):
wieso wurde dann der Widerspruch nicht abgelehnt?
Das kann ich nicht beantworten. Jedenfalls:
-Die U-Klage liegt beim Gericht.
-Das Gericht schreibt wie üblich das Amt an und ...fordert zur Bescheidung des Widerspruchs auf.
-Das kann dauern.
-Das Gericht kann eine Stellungnahme vom Amt fordern. Beim VG ist das so, beim SG weiß ichs nicht.

Zitat (von MurphysLaw):
Es sollte einen Termin beim ä.D. geben, aber den gab es bis heute nicht.
Man könnte jetzt, wie beschrieben, einen neuen Antrag zur gleichen Sache gem. § 30(5) SGB XII stellen.
Man könnte auf ALLES verweisen, was schon vorliegt und hfftl. noch gültig ist. Da das Amt die ärztlichen Atteste NICHT anerkannte, sollte ein Amtsarzt bemüht werden...so verstehe ich das.
Oder:
Man kann jetzt abwarten, wie das Amt auf den *Schubs* vom SG reagiert.---> Und dann? Bei Ablehnung dagegen klagen? Und wegen nicht vorh. Eilbedürftigkeit wieder ca 1-2 Jahre warten, bis man *dran* ist.

Ich hatte das mit dem MB f. besondere Ernährung mal für einen Minderjährigen beim JC durch. ca 1,5 Jahre Dauer, ohne Klage. Alles mit kinderärztl. Attesten, nicht anerkannt. Schließlich überwies der Kinderarzt an FA für Gastroenterologie an der Uniklinik. Der verfasste einen langen Bericht zur Zöliakie seit dem 2. Lj, zur fam. Situation, zur lebenslangen Notw. der besonderen Ernährung. Erst dann bewilligte das JC mtl. die belegten Kosten. Inzwischen zahlt der Azubi diese Kosten selbst

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 61x hilfreich)

So ganz genau musst Du ja nicht werden aber magst Du vielleicht das Bundesland verraten?
Hier (BW) habe ich in der Regel eine Entscheidung innerhalb von einem halbem bis eineinhalb Jahren. Derzeit habe ich ein Verfahren in Hessen, in dem nichts, aber auch gar nichts passiert ist seit 2019! Auf meine Verzögerungsrüge bekam ich einen Brief von der vorsitzenden Richterin, woraus hervorgeht, dass sie persönlich beleidigt ist, sie ist schließlich nicht schuld, sondern das Justizministerium, aktuell bearbeiten sie Verfahren aus 2020.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41937 Beiträge, 14644x hilfreich)

Ja deshalb ja mein Tipp, mal Akteneinsicht zu nehmen. Dann sieht man, woran es liegt, wo es hängt. Manchmal sind auch einfach Briefe auf dem postalischen Weg verloren gegangen.

Ja, in Hessen ist die Personaldecke katastrophal dünn. Und zwar an allen Gerichten. Ein "Arbeitsvorrat" von den Eingängen von einem Jahr ist da üblich und gilt noch als super. Derzeit mein persönlicher Renner in Hessen: unter riesen Tamm Tamm wurden wegen der enormen Rückstände bei den Staatsanwaltschaften ca. 1000 neue Planstellen geschaffen. So, einige Monate später, als mal wieder der Richtermangel thematisiert wurde hat man diesem Mangel ganz einfach abgeholfen. Man versetzte kurzer Hand etwa die Hälfte der neuen Staatsanwälte auf die unbesetzten Stellen bei den Gerichten. Und auf Anfragen der Presse war dann die Antwort, man habe ja wahnsinnig viel für die Justiz getan. 1000 neue Planstellen bei der Staatsanwaltschaft + 500 freie Stellen in den Gerichten seien schlagartig neu besetzt worden .......

Noch Fragen?

wirdwerden

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